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<h1 class="entry-title" itemprop="headline"><a
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href="https://www.nds-fluerat.org/36901/aktuelles/buendnis-fordert-schulbesuch-fuer-gefluechtete-kinder-nach-spaetestens-drei-monaten/">Bündnis
fordert Schulbesuch für geflüchtete Kinder nach spätestens
drei Monaten</a></h1>
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<h3><a
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/02/2019-27-02_Bündnis_PM_Nicht-Beschulung-Erstaufnahmeeinrichtungen.pdf"
target="_blank" rel="noopener" moz-do-not-send="true">Presseinformation,
27. Februar 2019</a></h3>
<p><strong>Bündnis fordert Schulbesuch für geflüchtete Kinder
nach spätestens drei Monaten</strong></p>
<p><strong>Hannover, 27. Februar 2019: Niedersächsische
Organisationen setzen sich für die Beschulung aller
geflüchteten Kinder auch in Erstaufnahmeeinrichtungen für
Asylsuchende nach längstens einem Vierteljahr ein. Das
Projektnetzwerk AMBA, der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) haben
ihre Forderungen unter die Überschrift „Es gibt keine
Alternative zum Schulbesuch – auch nicht in
Landeseinrichtungen“ gestellt.</strong></p>
<p>In der gemeinsamen Erklärung betonen die Organisationen das
Recht sämtlicher Kinder, eine Schule zu besuchen. Das Bündnis
verlangt von der Landesregierung, einen Schulbesuch für alle
geflüchteten Kinder und Jugendlichen nach spätestens drei
Monaten zu gewährleisten.</p>
<p><strong>Im Einzelnen lauten die Forderungen:</strong></p>
<ul>
<li>Asylsuchende werden in Niedersachsen zügig aus den
Erstaufnahmeeinrichtungen in die Kommunen verteilt.</li>
<li>Nach Jahren der Diskussion und des Stillstands muss
endlich ein geeignetes Bildungskonzept für Kinder und
Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes
Niedersachsen gefunden und umgesetzt werden. Die zuständigen
Ministerien für Kultus und Inneres und Sport sind gefordert,
hier zügig gemeinsam und abgestimmt zu handeln und den
wechselseitigen Verweis auf Zuständigkeiten aufzugeben.</li>
<li>Spätestens nach drei Monaten muss für alle geflüchteten
Kinder und Jugendliche der Besuch eines regulären
Schulunterrichts gewährleistet sein.</li>
<li>Es ist dafür ausreichendes Lehrpersonal vorzuhalten, das
den Standards des Regelschulunterrichts entspricht und so
das Bildungsinteresse ALLER Kinder und Jugendlichen erfüllt.</li>
<li>Die Interkulturelle Lernwerkstatt muss über ausreichende
Ressourcen verfügen, um für alle Kinder einen
vorgeschalteten Sprachunterricht zu gewährleisten.</li>
<li>Es bedarf dringend einer Evaluation der Interkulturellen
Lernwerkstatt hinsichtlich der qualitativen und
quantitativen Umsetzung. Wichtig ist zu ermitteln, ob die
Interkulturelle Lernwerkstatt tatsächlichen allen Kindern
und Jugendlichen an den Standorten der Landesaufnahmebehörde
Niedersachsen (LAB NI) zur Verfügung steht, ob Lehrpersonal
und Unterrichtskapazitäten in ausreichendem Maße eingesetzt
werden und welche Lernerfolge erzielt werden.</li>
</ul>
<h3>Kontakt:</h3>
<p>Projektnetzwerk AMBA / Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.<br>
Laura Müller, Tel. 0511 98 24 60 35, <a
class="moz-txt-link-abbreviated"
href="mailto:lm@nds-fluerat.org" moz-do-not-send="true">lm@nds-fluerat.org</a></p>
<p>Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Niedersachsen<br>
Christian Hoffmann, 0511-33804-26 oder 0171-5639733, <a
class="moz-txt-link-abbreviated"
href="mailto:c.hoffmann@gew-nds.de" moz-do-not-send="true">c.hoffmann@gew-nds.de</a></p>
<p> </p>
<p><strong>Langfassung der gemeinsamen Erklärung / Hintergründe</strong></p>
<p><strong>Es gibt keine Alternative zum Schulbesuch – auch
nicht in Landeseinrichtungen!</strong><br>
<strong>Projektnetzwerk AMBA, der Flüchtlingsrat Niedersachsen
e.V. und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
fordern Beschulung für ALLE Kinder</strong></p>
<p>Alle Kinder haben das Recht, eine Schule zu besuchen. Die
unterzeichnenden Organisationen und Verbände fordern die
Landesregierung auf, einen Schulbesuch für alle geflüchteten
Kinder und Jugendlichen nach spätestens drei Monaten zu
gewährleisten.</p>
<p>Das Recht auf Schulbesuch wird in Niedersachsen nach wie vor
missachtet: In den niedersächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen
für Asylsuchende (Landesaufnahmebehörde Niedersachsen – LAB
NI) erhalten geflüchtete Kinder und Jugendliche über Zeiträume
von derzeit bis zu 22 Monaten keinen Schulunterricht. Die
niedersächsische Landesregierung hat per Erlass die
Schulpflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen ausgesetzt, so dass
diese und damit auch das Recht zum Schulbesuch erst mit der
Ankunft in einer Kommune greifen. Die Landesregierung erklärt
zwar, dass sie die Schulpflicht für alle Kinder und
Jugendlichen für wichtig hält, und dass diese unabhängig von
der Staatsangehörigkeit zu erfüllen sei. „Bei geflüchteten
Kindern und Jugendlichen in der Landesaufnahmebehörde aber
hält sie einen Verzicht auf die Schulpflicht nach wie vor für
vertretbar. Dies stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar“,
so Laura Müller vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V..</p>
<p>In den vergangenen Jahren haben AMBA und der Flüchtlingsrat
zahlreiche Gespräche mit der Landesregierung sowohl auf
ministerieller als auch auf Arbeitsebene zu dieser Problematik
geführt. Verschiedene Stellungnahmen wurden veröffentlicht,
landesweit berichteten Medien – und dennoch scheint in der
Landesregierung kein Bewusstsein dafür gewachsen zu sein, dass
Kinderrechte und damit ein Recht auf Bildung und Schulbesuch
universell gelten und nicht durch Spezialregelungen
ausgehebelt werden dürfen. „Es braucht dringend eine schnelle
Lösung und ein durchdachtes Vorgehen, damit geflüchteten
Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen nicht die Zukunft
verbaut wird“, merkt Müller weiter an.</p>
<p>An den Standorten der LAB NI gibt es (außer im
Ankunftszentrum Bad Fallingbostel / Oerbke) lediglich das
pädagogische Lernangebot der „Interkulturelle Lernwerkstatt
2.0“, in der Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter
eine (qualifizierte) Schulvorbereitung erhalten. Die
Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0 beinhaltet vor allem
Sprachvermittlung und nur wenig Fachunterricht. Es gibt weder
regelhaft naturwissenschaftlichen noch
Fremdsprachen-Unterricht. Die Schulvorbereitung stellt
insofern keinen Ersatz bzw. keine Alternative zu einem
Regelschulunterricht dar. Spätestens nach drei Monaten muss
allen Kindern der Zugang zur Regelschule eröffnet werden.</p>
<p>Auf eine <a
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/18-02559.pdf"
target="_blank" rel="noopener" moz-do-not-send="true">Anfrage
von Abgeordneten der FDP-Landtagsfraktion</a> erklärte die
Landesregierung Anfang Januar 2019, das Bildungsangebot in der
Erstaufnahme sei „inhaltlich und organisatorisch wesensgleich
und niveauentsprechend zu den Angeboten allgemein bildender
Schulen“. Mit einer solchen Aussage wird in unseren Augen das
Recht der Kinder auf Bildung verhöhnt. Von den 175 Kindern aus
sog. „sicheren Herkunftsländern“, die zum Stichtag
(04.01.2019) in der Landesaufnahmebehörde untergebracht waren,
besuchten 27 seit mehr als sechs Monaten und 14 seit über
einem Jahr keine Schule in Deutschland.</p>
<p><strong>Forderungen:</strong></p>
<ul>
<li>Asylsuchende werden in Niedersachsen zügig aus den
Erstaufnahmeeinrichtungen in die Kommunen verteilt.</li>
<li>Nach Jahren der Diskussion und des Stillstands muss
endlich ein geeignetes Bildungskonzept für Kinder und
Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes
Niedersachsen gefunden und umgesetzt werden. Die zuständigen
Ministerien für Kultus und Inneres und Sport sind gefordert,
hier zügig gemeinsam und abgestimmt zu handeln und den
wechselseitigen Verweis auf Zuständigkeiten aufzugeben.</li>
<li>Spätestens nach drei Monaten muss für alle geflüchteten
Kinder und Jugendliche der Besuch eines regulären
Schulunterrichts gewährleistet sein.</li>
<li>Es ist dafür ausreichendes Lehrpersonal vorzuhalten, das
den Standards des Regelschulunterrichts entspricht und so
das Bildungsinteresse ALLER Kinder und Jugendlichen erfüllt.</li>
<li>Die Interkulturelle Lernwerkstatt muss über ausreichende
Ressourcen verfügen, um für alle Kinder einen
vorgeschalteten Sprachunterricht zu gewährleisten.</li>
<li>Es bedarf dringend einer Evaluation der Interkulturellen
Lernwerkstatt hinsichtlich der qualitativen und
quantitativen Umsetzung. Wichtig ist zu ermitteln, ob die
Interkulturelle Lernwerkstatt tatsächlichen allen Kindern
und Jugendlichen an den Standorten der LAB NI zur Verfügung
steht, ob Lehrpersonal und Unterrichtskapazitäten in
ausreichendem Maße eingesetzt werden und welche Lernerfolge
erzielt werden.</li>
</ul>
<p><strong>Kontakt:</strong></p>
<p>Projektnetzwerk AMBA / Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.<br>
Laura Müller, Tel. 0511 98 24 60 35, <a
class="moz-txt-link-abbreviated"
href="mailto:lm@nds-fluerat.org" moz-do-not-send="true">lm@nds-fluerat.org</a></p>
<p>Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Niedersachsen<br>
Christian Hoffmann, 0511-33804-26 oder 0171-5639733, <a
class="moz-txt-link-abbreviated"
href="mailto:c.hoffmann@gew-nds.de" moz-do-not-send="true">c.hoffmann@gew-nds.de</a></p>
<h3>Weitere Informationen:</h3>
<p><strong><a
href="https://www.nds-fluerat.org/themen/aufnahme/erstaufnahme/beschulung/"
target="_blank" rel="noopener" moz-do-not-send="true">Beschulung
in Erstaufnahmeeinrichtungen</a></strong></p>
<h3>Rechtliche Grundlagen:</h3>
<p>Das Recht, eine Schule zu besuchen, ist universell und in
unterschiedlichen internationalen, europäischen und deutschen
Regelungen verankert:</p>
<p>→ Recht auf Schulbesuch nach 3 Monaten / UN
Kinderrechtskonvention, EU-Aufnahmerichtlinie</p>
<p>Artikel 28 UN-Kinderrechtskonvention (KRK): Jedes Kind hat
das Recht auf Schule. Im Artikel 22 der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) und auch in der
EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33) ist das Recht auf Bildung
festgeschrieben.</p>
<p>Nach Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemandem
das Recht auf Bildung verwehrt werden; der Anspruch, der in
der Konvention anerkannten Rechte, ist ohne Diskriminierung
wegen der nationalen Herkunft zu gewährleisten (Art. 14 EMRK).</p>
<p>Art. 14 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU: Die Wartezeit
auf den Zugang zum Bildungssystem beträgt maximal drei Monate.</p>
<p>Art. 14 Abs. 1 und 2 Charta der Grundrechte der Europäischen
Union: Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang
zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung, wobei dieses
Recht die Möglichkeit umfasst, unentgeltlich am
Pflichtschulunterricht teilzunehmen.</p>
<p>Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG): Gleichheitssatz auch für
Kinder, die über keinen Aufenthaltsstatus, keine
Meldebestätigung oder keine Geburtsurkunde verfügen oder
vorlegen können: Ihnen muss ein diskriminierungsfreier Zugang
zu Bildungseinrichtungen ermöglicht werden.</p>
<p>Runderlass des MK Niedersachsen vom 01.01.2016: Bei in der
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten
Ausländerinnen und Ausländern beginnt die Schulpflicht nach
dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im
Sinne des §44 Abs.1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4
Aufenthaltsgesetz zu wohnen.</p>
<p>Die Verpflichtung zum Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen
für Menschen aus den sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“
ist im § 47 Abs. 1a AsylG festgehalten:</p>
<p>„(1a) 1Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem
sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur
Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle
der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich
unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig
bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme
zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Die §§ 48 bis 50
bleiben unberührt.“</p>
<p>Die Beendigung der Verpflichtung, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist in § 48 AsylG geregelt:<br>
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
endet vor Ablauf von sechs Monaten, wenn der Ausländer<br>
1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer
anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,<br>
2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler
Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder<br>
3. nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung
einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen
für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.“</p>
<p>Und der § 49 Abs. 2 AsylG sollte im Zusammenhang mit der
(drohenden) Kindeswohlgefährdung aufgrund der fehlenden
Beschulung zur Verteilung in die Kommunen führen:<br>
„(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen
zwingenden Gründen beendet werden.“</p>
<p> </p>
<p><a
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/02/2019-27-02_Bündnis_PM_Nicht-Beschulung-Erstaufnahmeeinrichtungen.pdf"
target="_blank" rel="noopener" moz-do-not-send="true">Presseinformation
als pdf</a></p>
<pre class="moz-signature" cols="72">--
Laura Müller
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
D - 30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30 Mo-Fr: 10.00 bis 12.30, Di+Do: 14.00 bis 16.00
Fax: 0511/98 24 60 31
<a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.nds-fluerat.org" moz-do-not-send="true">www.nds-fluerat.org</a>
<a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen" moz-do-not-send="true">www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen</a>
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