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Liebe Interessierte, <br>
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<p>Auf Bitte des Flüchtlingsrates um Klarstellung wurde uns aus
dem Niedersächsischen Innenministerium bestätigt, dass der<a
moz-do-not-send="true"
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/Erlass-MI-Schlie%C3%9Fung-F%C3%B6rderl%C3%BCcken-20190114.pdf">
Erlass vom 14.01.2019 zur Schließung der BAföG/BAB-Lücke</a>
auch auf Auszubildende mit Ausbildungsduldung aus "sicheren
Herkunftsstaaten" anzuwenden ist.</p>
<p>Wörtlich heißt es in einer Email vom 07.03.2019 aus dem
Innenministerium:</p>
<blockquote>
<p class="MsoNormal"><span
style="font-family:"Arial",sans-serif">"Sie haben
sich nach dem Verhältnis des Erlasses vom 14.01.2019 zur
Schließung der Förderlücken zum <a moz-do-not-send="true"
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/Erlass-MI-UMF-sichere-HKL-28-01-2019.pdf">Erlass
vom 28.01.2019</a> zur Nichterteilung von
Beschäftigungserlaubnissen und Ausbildungsduldungen an
(ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus sicheren
Herkunftsstaaten erkundigt.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span
style="font-family:"Arial",sans-serif">Mit dem
Erlass vom 14.01.2019 werden Förderlücken von bedürftigen
Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG mit
Aufenthaltsgestattung, Ausbildungs- oder Ermessensduldung
geschlossen, die sich in einer dem Grunde nach dem BAföG
oder den §§ 51, 57 SGB III förderfähigen Ausbildung befinden
und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des §
29a AsylG stammen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span
style="font-family:"Arial",sans-serif">Nach dem
Erlass vom 28.01.2019 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
(ggf. ehemaligen) unbegleiteten Minderjährigen, die aus
einem sicheren Herkunftsstaat stammen und für die das
Jugendamt keinen Asylantrag gestellt hat, eine
Ausbildungsduldung zu erteilen, weil davon ausgegangen
werden muss, dass das Jugendamt die Asylantragstellung aus
Gründen des Kindeswohls unterlassen hat. Die Beachtung des
Kindeswohls durch das Jugendamt darf dem Minderjährigen aber
nicht zum Nachteil gereichen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span
style="font-family:"Arial",sans-serif">Dies könnte
in der Konsequenz dazu führen, dass selbst dann, wenn ein
Angehöriger eines sicheren Herkunftsstaates keinem
Beschäftigungserbot unterliegt und nach Maßgabe der
obenstehenden Erlasslage (zu Recht) eine Ausbildungsduldung
besitzt, nach Ablauf der Wartezeit von
(Aufstockungs-)Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen
bliebe.</span></p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="MsoNormal"><span
style="font-family:"Arial",sans-serif"> </span><span
style="font-family:"Arial",sans-serif">Ich gehe
davon aus, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln
dürfte, in denen Angehörigen aus einem sicheren
Herkunftsstaat nach Maßgabe des Erlasses vom 28.01.2019 eine
Ausbildung ermöglicht wird. In diesen Ausnahmefällen können
die Leistungsbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen und
beurteilen, ob und inwieweit ein Härtefall vorliegt. Eine
Anpassung der Erlasslage wird vorerst nicht für erforderlich
gehalten, zumal der Erlass vom 14.01.2019 auf einem im
Rahmen der ArgeFlü erarbeiteten und abgestimmten
Mustererlass der Länder beruht."</span></p>
</blockquote>
<p>Hintergrund:<br>
Auszubildende im SGB II-Bezug können über § 7 SGB II im
Einzelfall aufstockende Leistungen erhalten, wenn BAB oder BAföG
nicht ausreichen. Der Erlass vom 14.01.2019 lässt für Personen
mit Ausbildungsduldung, die ja grundsätzlich nicht unter das SGB
II fallen, aber in analoger Anwendung zum § 7 SGB II
aufstockende Leistungen nach § 2 AsylbLG zu.</p>
<p>Herzliche Grüße,</p>
<p>Dörthe Hinz<br>
</p>
<p><br>
</p>
<span style="font-family:"Arial",sans-serif"></span>
<pre class="moz-signature" cols="72">
<a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.nds-fluerat.org" moz-do-not-send="true">www.nds-fluerat.org</a>
<a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen" moz-do-not-send="true">www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen</a>
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