<html>
<head>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF">
<br>
<div class="moz-forward-container"><br>
<blockquote type="cite">
<div><b>Betreff:</b> <b>[Flucht] [Soziales] Umgang mit
abgelehnten Überprüfungsanträgen Leistungen nach § 3 AsylbLG</b><br>
<br>
</div>
</blockquote>
<blockquote type="cite">
<div>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html;
charset=UTF-8">
<p> </p>
Seit 2017 sind die Leistungen für Bezieher_innen von
Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
nicht mehr erhöht worden. Eine Anpassung der Leistungen ist
aber gesetzlich vorgeschrieben. In der
„Regelbedarfsfortschreibungsverordnung“ soll das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die
prozentuale Erhöhung bekanntgeben. Da dies für die Jahre 2017,
2018 und 2019 jedoch nicht geschehen ist, zahlen die
Sozialämter i.d.R. die Leistungen nach § 3 AsylbLG immer noch
in der selben Höhe wie im Jahr 2016 aus.<br>
<br>
Daher sollten Empfänger_innen von Leistungen nach § 3 AsylbLG
unbedingt Widerspruch gegen den Leistungsbescheid erheben. Bei
bereits rechtskräftig gewordenen Bescheiden sollte Antrag auf
Überprüfung der Leistungen gestellt werden.<br>
<br>
Claudius Voigt von der GGUA hat dazu einen hervorragenden <a
moz-do-not-send="true"
href="http://azf3.de/wp-content/uploads/2019/04/GGUA_Leitfaden_ASylbLG-Nachzahlung_2019.pdf">Leitfaden</a>
verfasst, die den Sachverhalt erklärt, die einzelnen
Rechtsschritte erläutert und in der ein Muster für einen
Widerspruch enthalten ist.<br>
<br>
<p>Bereits im <a moz-do-not-send="true"
href="https://www.nds-fluerat.org/35925/aktuelles/jetzt-widerspruch-einlegen-gegen-zu-geringe-leistungen-nach-%c2%a7-3-asylblg/">Dezember
hatten wir darauf hingewiesen</a>, dass Bezieher_innen von
Leistungen nach §3 AsylbLG Widerspruch und Antrag auf
Überprüfung der Leistungen stellen sollten. Mittlerweile
gibt es die ersten Ablehnungen der Überprüfungsanträge.
Gegen abgelehnte Überprüfungsanträge sollte Widerspruch
eingelegt werden. Dabei ist es sicher sinnvoll, sich auf das
Urteil vom 11.01.2018 des Sozialgericht Stade (<a
moz-do-not-send="true"
href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/26765.pdf">S
19 AY 15/18</a>) sowie einen einen Eilrechtsbeschluss
ebenfalls vom SG Stade vom 06.03.2019 <font
style="font-size: 12pt" size="3">(<a
moz-do-not-send="true"
href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/27095.pdf">S
19 AY 1/19 ER</a>)</font>, worin das Gericht seine
Rechtsauffassung aus seinem vorherigen Urteil bekräftigt, zu
berufen. Entscheidend ist, dass das SG Stade festgestellt
hat: </p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 100%"> </p>
<font style="font-size: 12pt" size="3"><i>"Der
Leistungsbezieher hat (…) einen einklagbaren Anspruch
darauf, dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe
bewilligt werden. Eine vorherige Entscheidung durch den
Gesetz- und Verordnungsgeber ist dagegen nicht notwendig.
(…) In diesem Fall sind alle Landkreise dazu verpflichtet,
die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der
zwingenden gesetzlichen Anpassungsvorschrift selbst
vorzunehmen. (…) Die unterlassene Rechtsanwendung des
Ministeriums geht dagegen nicht zulasten der
Leistungsempfänger. (…) Da die Leistungen nach § 3 AsybLG
geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB II und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18
Euro mtl. für den Antragsteller bedeutend." </i></font> <br>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 100%"> </p>
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, ist es sinnvoll beim
zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Im Grunde ist
sämtliche Begründung auch für ein Klageverfahren bereits in
dem Muster-Widerspruch im o.g. Leitfaden aufgeführt.<br>
<br>
Gleichzeitig kann auch ein Eilantrag sowohl bereits parallel
zum laufenden Widerspruch als auch bei abgelehntem Widerspruch
beim Sozialgericht eingelegt werden. Dass das zuständige
Sozialgericht Eilbedürftigkeit feststellt, ist nicht
unwahrscheinlich, wie der o.g. Beschluss des SG Stade deutlich
macht. Das SG Stade führt wesentlich für die Eilbedürftigkeit
an: <i>„Da die Leistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen
als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB
XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18,00 mtl. für den
Antragsteller bedeutend. Da die Leistung zur aktuellen
Bedarfsdeckung notwendig ist, drohen dem Antragsteller
wesentliche Nachteile, die eine spätere Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr ausgleichen kann. Eine spätere
Nachzahlung kann den Nachteil einer späteren
Bedarfsunterdeckung nicht mehr beseitigen“.</i><br>
<br>
Es ist aktuell eine Klage beim niedersächsischen
Landessozialgericht anhängig, die sich mit diesem Sachverhalt
befasst. Möglicherweise werden Sozialämter auch auf diese
Entscheidung warten, bevor sie über Widersprüche entscheiden.<br>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 100%"><br>
</p>
<pre class="moz-signature" cols="72">--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
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</blockquote>
<blockquote type="cite">
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moz-do-not-send="true">http://www.asyl.org/mailman/listinfo/flucht</a></span><br>
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</blockquote>
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