<html>
<head>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF">
<br>
<div class="moz-forward-container">
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
<div class="header"> Liebe Interessierte, <br>
</div>
<div class="header"><br>
</div>
<div class="header">Weiterleitung einer hilfreichen
Rechtsprechungsübersicht vom Informationsverbund Asyl &
Migration<br>
<p><a moz-do-not-send="true"
href="https://www.asyl.net/view/detail/News/rechtsprechungsuebersicht-welcher-schutzstatus-ist-bei-entziehung-vom-nationaldienst-in-eritrea-zu-g/">https://www.asyl.net/view/detail/News/rechtsprechungsuebersicht-welcher-schutzstatus-ist-bei-entziehung-vom-nationaldienst-in-eritrea-zu-g/</a></p>
<p>In der Entscheidungsdatenbank von Asyl.net lassen sich zudem
viele weitere Rechtsprechungen zu weiteren Herkunftsländern
und Rechtsbereichen/-fragen finden: <a moz-do-not-send="true"
href="https://www.asyl.net/recht/entscheidungsdatenbank/">https://www.asyl.net/recht/entscheidungsdatenbank/</a><br>
</p>
<h3 itemprop="headline">Rechtsprechungsübersicht: Welcher
Schutzstatus ist bei Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea
zu gewähren?</h3>
</div>
<div class="footer">
<p> <span class="news-list-date"> <time datetime="2019-06-21">
21.06.2019 </time> </span> </p>
</div>
<div class="teaser-text" itemprop="description">
<p>Asylsuchenden aus Eritrea wird, seitdem sich die
BAMF-Entscheidungspraxis hierzu geändert hat, häufig nur noch
subsidiärer Schutz statt Flüchtlingsschutz zuerkannt. Eine in
diesen Fällen häufig diskutierte Frage ist, welcher
Schutzstatus Personen zu gewähren ist, die sich dem
Nationaldienst durch Flucht entzogen haben. Die Gerichte
hatten Betroffenen in solchen Fällen vielfach
Flüchtlingsschutz zugesprochen, inzwischen wird aber vermehrt
abgelehnt, dass die drohende Verfolgung flüchtlingsrelevant
sei.</p>
</div>
<div class="news-text-wrap" itemprop="articleBody">
<p>Seit einer Änderung der Entscheidungspraxis des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2016 wird
Asylsuchenden aus Eritrea häufig nur noch subsidiärer Schutz
statt Flüchtlingsschutz zuerkannt (siehe <a
href="https://www.proasyl.de/news/immer-weniger-fluechtlingsschutz-fuer-menschen-aus-syrien-irak-eritrea-afghanistan/"
title="Opens internal link in current window"
target="_blank" class="external-link-new-window"
moz-do-not-send="true">ProAsyl Meldung vom 14.9.2016</a>).
Eine wichtige Rolle kommt dabei der Rechtsfrage zu, welcher
Schutzstatus Männern und Frauen zu gewähren ist, die sich
durch ihre Flucht dem eritreischen Militärdienst („national
service“) entzogen haben. Der eritreische Nationaldienst ist
seit 2002 zeitlich unbefristet und trifft Frauen und Männer
gleichermaßen. Während der Ableistung des Nationaldienstes
sind Folter, Willkür, Misshandlungen und lebensbedrohliche
Haftbedingungen laut verschiedenen Länderberichten an der
Tagesordnung (siehe z.B. die Zusammenstellung von Berichten
bei UK Home Office, Country Policy and Information Note
Eritrea: National service and illegal exit, Juli 2018, <a
href="https://www.ecoi.net/de/dokument/1447945.html"
title="Opens internal link in current window"
target="_blank" class="external-link-new-window"
moz-do-not-send="true">ecoi.net 1438573</a>, S. 24f.). </p>
<p><b>BAMF gewährt überwiegend nur noch subsidiären Schutz</b> </p>
<p>Die Asylstatistiken des BAMF belegen, dass die Zuerkennung
des Flüchtlingsschutzes für Personen aus Eritrea
zurückgegangen und die Gewährung subsidiären Schutzes
angestiegen ist. Wurde im Jahr 2015 noch in 88,2% der vom BAMF
entschiedenen Fälle eritreischer Erst- und
Folgeantragsstellender Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt, so
waren es im Jahr 2016 nur noch 75,2% und im Jahr 2017
lediglich noch 46%. Die Zuerkennungsquote hinsichtlich
subsidiären Schutzes stieg hingegen von 3,4% im Jahr 2015 auf
16,5% im Jahr 2016 und 33,5% im Jahr 2017. Im Jahr 2018
überstieg erstmalig die Zahl der Zuerkennungen subsidiären
Schutzes mit 37,1% die Quote der Asyl oder
Flüchtlingsanerkennungen mit nur noch 29,4% (zu den
Statistiken siehe jeweilige <a
href="https://www.proasyl.de/thema/fakten-zahlen-argumente/statistiken/"
title="Opens internal link in current window"
target="_blank" class="external-link-new-window"
moz-do-not-send="true">Jahres-Übersicht des BAMF bei ProAsyl</a>).
</p>
<p>Hintergrund dieser Entwicklung ist die Neubewertung der
Frage, ob bei unerlaubter Ausreise und damit verbundener
Nationaldienstentziehung der eritreische Staat den Betroffenen
eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Wurde dies
im Rahmen der früheren Entscheidungspraxis des BAMF noch
angenommen, wird nun ähnlich wie bei Asylsuchenden aus Syrien
(siehe <a
href="https://www.asyl.net/view/rechtsprechung-syrien-wehrdienst/"
title="Opens internal link in current window"
moz-do-not-send="true">asyl.net Meldung vom 16.4.2019</a>)
vermehrt davon ausgegangen, dass es an der erforderlichen
Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund
gem. § 3a Abs. 3 AsylG fehle, da der eritreische Staat
Betroffenen allein aufgrund des unerlaubten Verlassens
Eritreas und der damit verbundenen Entziehung vom
Nationaldienst keine oppositionelle politische Haltung mehr
unterstelle. Die bei einer Rückkehr drohenden Bestrafungen
durch den eritreischen Staat würden nur der Durchsetzung einer
alle Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Pflicht
dienen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass im Exil lebende
Personen nach Entrichtung einer "Aufbausteuer" (auch
„Diaspora-Steuer“ genannt) und nach Abgabe eines
Reuebekenntnisses unbehelligt nach Eritrea reisen könnten.
Auch dies spreche gegen die Annahme, dass der eritreische
Staat allen Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen,
die Regimegegnerschaft unterstelle. </p>
<p>Die Änderung der Leitsätze zu Eritrea, die für
BAMF-Entscheidungen herangezogen werden, soll nach Auskunft
der Bundesregierung unter „Hinzuziehung einer Vielzahl von
nationalen und internationalen Quellen (etwa Berichten des
Auswärtigen Amts, des Europäischen Asylunterstützungsbüros
EASO, anderer Migrationsbehörden, UN-Organisationen, NGOs,
Rechtsprechung etc.)" erfolgt sein (<a
href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/098/1909806.pdf"
title="Opens internal link in current window"
target="_blank" class="external-link-new-window"
moz-do-not-send="true">Drucksache 19/9806, Punkt 27</a>).
Demgegenüber weisen Nichtregierungsorganisationen aber darauf
hin, dass die genannten Quellen nicht den Schluss zulassen,
dass sich die Menschenrechtslage in Eritrea substanziell
geändert habe (siehe ProAsyl Meldung vom 16.5.2018: <a
href="https://www.proasyl.de/news/eritrea-ein-land-im-griff-einer-diktatur/"
target="_blank" moz-do-not-send="true">https://www.proasyl.de/news/eritrea-ein-land-im-griff-einer-diktatur/</a>).
Die Änderung der Leitsätze wurde deshalb auch vielfach als
politisch motiviert kritisiert und damit in Verbindung
gebracht, dass der Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten praktisch zeitgleich mit der Änderung der
Entscheidungspraxis eingeschränkt wurde (siehe <a
href="http://www.ulla-jelpke.de/2017/08/familiennachzug-fuer-eritreische-fluechtlinge-wird-mit-miesen-tricks-behindert/"
title="Opens internal link in current window"
target="_blank" class="external-link-new-window"
moz-do-not-send="true">PM von MdB Ulla Jelpke vom 18.8.2017</a>).
</p>
<p><b>Gerichte sprechen vermehrt nur noch subsidiären Schutz zu</b>
</p>
<p>Auch die Gerichte gehen jedoch mittlerweile vermehrt davon
aus, dass in den oben genannten Fällen die Voraussetzungen für
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben sind.
Im Laufe des Jahres 2017 zeigte sich bei den
Verwaltungsgerichten in den uns vorliegenden Entscheidungen
ein Wandel in der Rechtsprechung. Bis dahin hatten Gerichte
mehrheitlich noch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da sie
davon ausgingen, dass die Bestrafung wegen Entziehung vom
Nationaldienst durch den eritreischen Staat der Verfolgung
wegen vermeintlicher Regimegegnerschaft diene. Die Möglichkeit
eine Diaspora-Steuer zu zahlen und eine
Entschuldigungserklärung abzugeben ändere nichts an der
Bedrohung durch Verfolgungsmaßnahmen. In diesem Sinne
entschieden etwa das VG Schwerin (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m24719/"
moz-do-not-send="true">M24719</a>), VG Hamburg (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m24991/"
moz-do-not-send="true">M24991</a>), VG Sigmaringen (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m25404/"
moz-do-not-send="true">M25404</a>) und das VG Halle (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m25600/"
moz-do-not-send="true">M25600</a>). </p>
<p>Inzwischen entscheiden jedoch die Gerichte auf
erstinstanzlicher Ebene vermehrt negativ: So lehnen das VG
Halle (in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung: <a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m26726/"
moz-do-not-send="true">M26726</a>), das VG Stuttgart (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m26022/"
moz-do-not-send="true">M26022</a>) und das VG Düsseldorf (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m25708/"
moz-do-not-send="true">M25708</a>), das VG
Schleswig-Holstein (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m26023/"
moz-do-not-send="true">M26023</a>), das VG Köln (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m26152/"
moz-do-not-send="true">M26152</a>), das VG Trier (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m25506/"
moz-do-not-send="true">M25506</a>) sowie das VG Regensburg (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m24582/"
moz-do-not-send="true">M24582</a>) die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft unter Bezugnahme auf die oben genannte
Begründung des BAMF ab. </p>
<p>Auch in zwei uns vorliegenden obergerichtlichen
Entscheidungen des OVG Saarland (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m27116/"
moz-do-not-send="true">M27116</a>) und des OVG Hamburg (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m26819/"
moz-do-not-send="true">M26819</a>) wird die
Flüchtlingsanerkennung mit der oben skizzierten Begründung
jeweils abgelehnt. Eine Entscheidung des VGH Bayern hierzu
steht noch aus. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Frage zugelassen (VGH Bayern, Beschluss vom
02.7.2018 – 20 ZB 18.30004 – juris). </p>
<p>Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob es an
der erforderlichen Verknüpfung zwischen der
Verfolgungshandlung (Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung)
und dem Verfolgungsgrund (unterstellte oppositionelle Haltung)
fehlt, gibt es bisher nicht. Das dahingehend oft
missverstandene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.
April 2018 (<a href="https://www.asyl.net/rsdb/m26300/"
moz-do-not-send="true">M26300</a>) traf keine
materiell-rechtliche Entscheidung über diese Frage, sondern
stellt lediglich fest, dass die Vorinstanz revisionsrechtlich
beanstandungsfrei zu diesem Schluss gekommen sei. </p>
<p>Einige Gerichte gehen aber auch weiterhin von einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei Entziehung vom
Nationaldienst aus. So etwa das VG Schwerin (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m24719/"
moz-do-not-send="true">M24719</a>). Auch das VG Sigmaringen
(<a href="https://www.asyl.net/rsdb/m25404/"
moz-do-not-send="true">M25404</a>) nimmt bei Personen, die
sich entweder in oder kurz vor dem Alter befinden, bei dem in
der Regel die Einziehung zum Nationaldienst bevorsteht, das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft an. Das VG Cottbus (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m27274/"
moz-do-not-send="true">M27274</a>) geht gleichfalls von
einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und
Verfolgungsgrund aus und spricht daher die
Flüchtlingseigenschaft zu, wenn es vor der Ausreise einen
konkreten Rekrutierungsversuch durch den eritreischen Staat
gegeben hat. Das VG Hamburg (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m27305/"
moz-do-not-send="true">M27305</a>) geht bei Angehörigen von
desertierten Nationaldienstpflichtigen von einem erhöhten
Risiko der Inhaftierung und Einziehung in den Nationaldienst
aus. Eine solche Sippenhaft sei insbesondere bei Personen aus
grenznahen Gebieten verbreitet. </p>
<p><b>Verfolgung von Frauen im Nationaldienst
flüchtlingsrelevant</b> </p>
<p>Frauen sind laut verschiedenen Länderberichten im
Nationaldienst einem massiven Risiko sexueller Gewalt durch
ihnen militärisch vorgesetzte Personen ausgesetzt (siehe etwa
US Department of State, Country Report on Human Rights
Practices 2017, 20. April 2018, <a
href="https://www.ecoi.net/de/dokument/1447945.html"
title="Opens internal link in current window"
target="_blank" class="external-link-new-window"
moz-do-not-send="true">ecoi.net 1430113</a>; Amnesty
International Report 2017/18 - The State of the World's Human
Rights - Eritrea, 22. Februar 2018, <a
href="https://www.ecoi.net/de/dokument/1444205.html"
title="Opens internal link in current window"
target="_blank" class="external-link-new-window"
moz-do-not-send="true">ecoi.net 1444205</a>). Deshalb wird
ihnen häufiger als Männern die Flüchtlingseigenschaft wegen
geschlechtsspezifischer Verfolgung zugesprochen. Doch auch
hier entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Zunächst spielt
dabei eine Rolle, ob und wann Frauen von der Ableistung des
Nationaldienstes befreit werden. Dies kann für verheiratete
Frauen, Mütter oder Schwangere gelten, die Erkenntnismittel
zeichnen hierzu jedoch kein einheitliches Bild. Das VG Hamburg
nimmt in der oben genannten Entscheidung (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m27305/"
moz-do-not-send="true">M27305</a>) an, dass Frauen, die
lediglich kirchlich verheiratet oder verlobt seien, nicht vom
Nationaldienst befreit werden und ihnen eine Verfolgung drohe.
Das OVG Hamburg (<a href="https://www.asyl.net/rsdb/m26819/"
moz-do-not-send="true">M26819</a>) verneint die Verfolgung
einer Frau mit Kleinkind, da diese aufgrund ihres Kindes
allenfalls im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt
würde, sexuelle Gewalt gegen Frauen jedoch nur im
militärischen Teil drohe. </p>
<p>Gerichte entscheiden auch uneinheitlich darüber, ob Frauen im
eritreischen Nationaldienst eine soziale Gruppe bilden. Das VG
Köln (<a href="https://www.asyl.net/rsdb/m27300/"
moz-do-not-send="true">M27300</a>) lehnt eine Verfolgung von
Frauen wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im
Nationaldienst mit der rechtlich fragwürdigen Begründung ab,
auch geschlechtsspezifische Verfolgung müsse primär politisch
sein, der eritreische Staat ordne sexuelle Gewalt gegenüber
Frauen jedoch nicht gezielt an. Dies entspricht der älteren
Rechtsprechung zum Asylgrundrecht, nach der Verfolgung
insbesondere aus politischen Gründen vorausgesetzt und die
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht
anerkannt wurde. Dementsprechend treten das VG Schwerin (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m27301/"
moz-do-not-send="true">M27301</a>), das VG Hamburg (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m27305/"
moz-do-not-send="true">M27305</a>) sowie das VG Arnsberg (<a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m27306/"
moz-do-not-send="true">M27306</a>) der Entscheidung des VG
Köln ausdrücklich entgegen. Dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1
S. 2 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG entsprechend sei bei
geschlechtsspezifischer Verfolgung kein zusätzliches
politisches Motiv für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung erforderlich. Das VG Schwerin verweist darüber
hinaus darauf, dass Eingriffen in die sexuelle
Selbstbestimmung ohnehin immer eine politische Überzeugung
zugrunde liege, da durch sie der unterprivilegierte Status von
Frauen in patriarchalisch totalitär-theokratischen Systemen
manifestiert werde. Dies sei im totalitären Eritrea der Fall,
da dort sexuelle Gewalt gegen Frauen weit verbreitet sei und
nicht verfolgt werde. Sexuelle Übergriffe geschähen so häufig,
dass nicht von einem sogenannten Amtswalterexzess durch
vereinzelte und spontane Vorgänge gesprochen werden könne. </p>
<p>Somit bleibt die Rechtsprechung hinsichtlich der Frage,
welcher Schutzstatus Männern und Frauen zu gewähren ist, die
sich durch ihre Flucht aus Eritrea dem Nationaldienst entzogen
haben, uneinheitlich. Gerichte scheinen aber vermehrt zu der
Auffassung zu gelangen, dass keine Verfolgung angenommen
werden kann, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führt. Beim Hinzutreten weiterer Elemente, wie etwa zuvor
bereits erfolgter konkreter Rekrutierungsversuche oder der
besonderen Situation von Frauen, denen geschlechtsspezifische
Verfolgung droht, gehen die Gerichte aber überwiegend
weiterhin von einem Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aus.</p>
</div>
<pre class="moz-signature" cols="72">--
Dörthe Hinz
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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