<html>
<head>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF">
<p><br>
</p>
<div class="moz-forward-container">-------- Weitergeleitete
Nachricht --------<br>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
<p> </p>
Vor dem Hintergrund, dass dem Flüchtlingsrat in den letzten Wochen
Probleme bei der Erteilung von Duldungen und/oder
Beschäftigungserlaubnissen von sudanesischen Geflüchteten bekannt
geworden sind, haben wir das niedersächsische Innenministerium
(MI) um Klarstellung gebeten. Das MI ist dieser Bitte mit einer
Email vom 30.07.2019 an einige Ausländerbehörden nachgekommen. Die
Email ist dem Flüchtlingsrat vom MI zur Kenntnis gegeben worden.<br>
Ausländerbehörden hatten in der Vergangenheit z.T. die
Erteilung/Verlängerung von Duldungen und/oder
Beschäftigungserlaubnissen versagt mit der Begründung, dass
entweder die Mitwirkung bei der Identitätsaufklärung und
Passbeschaffung nicht ausreichend sei oder bei Personen, die zu
einer <a moz-do-not-send="true"
href="https://www.nds-fluerat.org/aktionen/kampagnen/sudan/">Anhörung
vor einem Delegierten der sudanesischen Botschaft</a> im März
dieses Jahres in Langenhagen erschienen waren, nun „konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ eingeleitet worden seien. Ein
<a moz-do-not-send="true"
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190719-Erlass-Sudan.pdf">Erlass
aus dem MI vom 19.07.2019 </a>hat klargestellt, dass
Abschiebungen in den Sudan nur in besonderen Ausnahmefällen und
nur nach Überprüfung durch das MI durchgeführt werden (dies
betrifft schwer Straffällige, sog. „hartnäckge
Identitätsverweigerer“ und sog. Gefährder).<br>
Das MI weist in seiner Email vom 30.07. daher Ausländerbehörden
auf Folgendes hin:<br>
<br>
<i>„Nach dem hiesigen RdErl. vom 19.07.2019 werden
ausreisepflichtige sudanesische Staatsangehörige – mit Ausnahme
von Straftätern, Gefährdern und hartnäckigen
Identitätsverweigerern – derzeit bis auf weiteres nicht
abgeschoben. </i><i><b>Damit besteht regelmäßig kein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des
Ausländers und dem Nichtvollzug seiner Abschiebung.</b></i><i><br>
</i><i> </i><i><br>
</i><i>Ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
AufenthG liegt in diesen Fällen daher tatbestandlich regelmäßig
nicht vor (Ausnahme: Sudanesische Straftäter, Gefährder und
hartnäckige Identitätsverweigerer).“ Folglich sollten
ausreisepflichtige Sudanes_innen - sofern sie sich nicht im
Dublin-Verfahren befinden – regelmäßig eine
Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung erhalten und natürlich
auch entsprechend eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn sie
einen Ausbildungsvertrag oder (bei schulischer Ausbildung) eine
Zusage der Fachschule vorlegen."</i><br>
<p> </p>
<b>Folglich sollten ausreisepflichtige Sudanes_innen - sofern sie
sich nicht im Dublin-Verfahren befinden – regelmäßig eine
Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung</b>, bzw. natürlich
auch entsprechend eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn sie einen
Ausbildungsvertrag oder (bei schulischer Ausbildung) eine Zusage
der Fachschule vorlegen. Wenn notwendig, sollten Ausländerbehörden
auf die Hinweise aus dem MI aufmerksam geacht werden.<br>
<p>Nachfolgend die vollständigen Hinweise des MI in der besagten
Email vom 30.07.2019:</p>
<blockquote>
<p><i><span> </span></i></p>
<div><i><b>"a) Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz
1 Nr. 2 AufenthG</b></i></div>
<i>
<div>Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift
ist, dass das Verhalten des Ausländers alleinige Ursache
dafür ist, dass eine an sich gebotene Abschiebung nicht
vollzogen werden kann. Kommt eine Abschiebung schon aus
anderen, nicht im Verantwortungsbereich des Ausländers
liegenden Gründen nicht in Betracht, fehlt es an diesem
kausalen Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn zwar eine
Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliegt, Abschiebungen
in den Heimatstaat des Ausländers aber aufgrund aktueller
politischer Erwägungen in diesen Staat nicht durchgeführt
werden. Dies gilt angesichts des insoweit eindeutigen
Wortlauts auch dann, wenn dem Ausländer die freiwillige
Ausreise möglich und zumutbar ist oder er diese durch
vorwerfbares Verhalten unmöglich macht (siehe auch BeckOK
AuslR/Kluth/Breidenbach, 22. Ed. 01.11.2018, AufenthG § 60a
Rn. 55, mit weiteren Nachweisen).</div>
<div>Nach dem hiesigen RdErl. vom 19.07.2019 werden
ausreisepflichtige sudanesische Staatsangehörige – mit
Ausnahme von Straftätern, Gefährdern und hartnäckigen
Identitätsverweigerern – derzeit bis auf weiteres nicht
abgeschoben. Damit besteht regelmäßig kein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Nichtvollzug seiner Abschiebung.</div>
<div>Ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
AufenthG liegt in diesen Fällen daher tatbestandlich
regelmäßig nicht vor (Ausnahme: Sudanesische Straftäter,
Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer).</div>
<div>Sollten aber begründete Zweifel daran bestehen, dass es
sich überhaupt um sudanesische Staatsangehörige handelt,
sollte ihnen unter angemessener Fristsetzung aufgegeben
werden, konkret benannte Schritte zur Glaubhaftmachung der
sudanesischen Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Kommen
Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, ist das Vorliegen
eines Beschäftigungsverbots neu zu prüfen; hierauf sind die
Betroffenen aktenkundig hinzuweisen.</div>
<div> </div>
<div><b>b) Ausbildungsduldung vs. Aufenthaltsbeendigung
(§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG)</b></div>
<div>Nach der o.a. Vorschrift darf eine Ausbildungsduldung
u.a. dann nicht erteilt werden, wenn „konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen“.</div>
<div>Maßnahmen zur Passbeschaffung stellen zwar „konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ in diesem Sinne dar,
allerdings müssen sie in einem hinreichenden sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. </div>
<div>Da aufgrund unseres RdErl. vom 19.07.2019 bis auf
Weiteres nur noch Straftäter, Gefährder und hartnäckige
Identitätsverweigerer in den Sudan abgeschoben werden,
stehen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung wie bspw. die
Passbeschaffung nicht mehr in einem hinreichenden sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst
(sofern es sich nicht um einen Straftäter, Gefährder oder
hartnäckigen Identitätsverweigerer handelt).</div>
<div>Danach liegt der einer Ausbildungsduldung
entgegenstehende Versagungsgrund „bevorstehende konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ gegenwärtig nicht
(mehr) vor.</div>
<div> </div>
<div><b>c) Identitätsklärung und Passbeschaffung –
Erforderliche Dokumente/Nachweise/Maßnahmen</b></div>
<div>Die Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall
durch die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes
nachgewiesen. Darüber hinaus können Zusagen für die
Passersatzpapierausstellung auch als Identitätsnachweise
angesehen werden.</div>
<div>Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die
Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete
Mittel nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde oder andere
amtliche Dokumente, siehe Nr. 5.1.1a der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Insbesondere können
hierbei die Dokumente herangezogen werden, welche ebenso den
sudanesischen Behörden zur Ausstellung eines Reisedokumentes
vorgelegt werden (abgelaufene Reisepässe oder ID-Cards).</div>
<div>Werden weitere Dokumente (z.B. Geburtsurkunden, andere
amtliche Dokumente mit/ohne Lichtbild) vorgelegt, können
diese ggf. über die sudanesische Botschaft in Berlin
verifiziert werden.</div>
<div>Ich hoffe, dass hierdurch die bestehenden Irritationen
ausgeräumt werden können.</div>
<div>Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen erhält der
Landkreis Helmstedt diese Mail unmittelbar m.d.B. um
Kenntnisnahme und Berücksichtigung.</div>
<div> </div>
<div>Gruß, Werner Ibendahl <br>
<b>Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport</b></div>
<div>- Referat 14 (Ausländer- und Asylrecht) -<br>
Tel.: (0511) 120 - 6470 </div>
<div>Mail: <a
href="mailto:werner.ibendahl@mi.niedersachsen.de"
moz-do-not-send="true"><u>werner.ibendahl@mi.niedersachsen.de"</u></a></div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
<div><br>
</div>
</i> </blockquote>
<pre class="moz-signature" cols="72">
</pre>
</div>
</body>
</html>