<html>
<head>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF">
<br>
<div class="moz-forward-container">
<div class="moz-forward-container">
<meta http-equiv="content-type" content="text/html;
charset=UTF-8">
<p> </p>
<b>Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)</b><br>
<br>
Mit dem Haub-ab-Gesetz (auch unter dem verharmlosenden Titel
„Geordnete-Rückkehrgesetz“ bekannt) sind u.a. auch Änderungen am
AsylbLG vorgenommen worden, die seit dem 21.08.2019 gelten.
Weitere Änderungen im AsylbLG sind mit dem „Dritten Gesetz zur
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz“ am 01.09.2019 in Kraft
getreten. Diese Gesetzesänderungen haben z.T. erhebliche
Auswirkungen. Da diese Änderungen zum Teil mit erheblichen
Verschlechterungen für Geflüchtete verbunden sind, werden
nachfolgend die wichtigsten Änderungen dargestellt und
Empfehlungen für die Beratungspraxis gegeben.<br>
<br>
<ol>
<li><b>Umstellung</b><b> von Grundleistungen </b><b>auf</b><b>
Analogleistungen nach 18 Monaten</b><br>
Seit dem 21.08.2019 können Personen, die unter das AsylbLG
fallen, frühestens nach 18 Monaten statt bisher 15 Monaten
Voraufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, die
analog zu Leistungen nach dem SGB 12 gestaltet sind.<br>
</li>
</ol>
<ol start="2">
<li><b>K</b><b>eine</b><b> Leistung</b><b>en</b><b> für
Personen, die in anderen EU-Staaten </b><b>als </b><b>international
</b><b>Schutzberechtigte anerkannt sind</b><br>
Menschen, die bereits in einem anderen EU-Staat (oder
Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz) als
international Schutzberechtigte (also Schutz nach der Genfer
Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz) anerkannt
sind, sollen gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG von Leistungen nach dem
AsylbLG komplett ausgeschlossen werden. Sie können maximal
für zwei Wochen innerhalb von zwei Jahren
„Überbrückungsleistungen“ erhalten. Diese sollen als
Sachleistungen erbracht werden und umfassen lediglich den
Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung
sowie Körper- und Gesundheitspflege. Jedoch wird dieser
Grundsatz durch zwei Härtefallregelungen durchbrochen. Zum
einen sind „soweit dies im Einzelfall besondere Umstände
erfordern […] zur Überwindung einer besonderen Härte andere
Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 [AsylblG]“ zu gewähren (§
1 Abs. 4 S. 6, 1. Hs. AsylblG). Zum anderen sind „Leistungen
über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen,
soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur
Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer
zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist“ (§ 1 Abs. 4 S.
6, 2. Hs. AsylblG).<br>
Ein <a
href="https://mffjiv.rlp.de/fileadmin/MFFJIV/Integration/Rundschreiben/RS_MFFJIV_-_GRG_zum_AsylbLG_v._26.08.2019.pdf"
moz-do-not-send="true">Erlass in Rheinland-Pfalz</a> bspw.
berücksichtigt dies und weist darauf hin, dass bei
vulnerablen Personen grundsätzlich besondere Umstände
anzunehmen sind, die aus Härtefallgründen Leistungen nach
den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG erfordern. Zudem wird in dem
Erlass deutlich gemacht, dass auch nicht vulnerablen <font
style="font-size: 11pt" size="3">Personen </font><font
style="font-size: 11pt" size="3">um sie</font><font
style="font-size: 11pt" size="3"> „vor Obdachlosigkeit,
Hunger sowie sonstigen Beeinträchtigung von Leib und Leben
zu schützen“</font> i.d.R. auch nach zwei Wochen weiterhin
mindestens die Überbrückungsleistungen zu gewähren sind.<br>
In Niedersachsen werden Asylantragsstellenden, die in einem
anderen (EU-)Staat als GFK-Flüchtlinge oder subsidiär
Schutzberechtigte anerkannt sind, nach unserem derzeitigen
Informationsstand auch über zwei Wochen hinaus Leistungen
nach dem AsylblG gewährt. Ein vollständiger
Leistungsausschluss ist unseres Erachtens nach in jedem Fall
verfassungswidrig, da der Anspruch auf Gewährung des
menschenwürdigen Existenzminimus nicht auf Grund
migrationspolitischer Erwägungen relativiert werden darf,
wie das <a
href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html"
moz-do-not-send="true">Bundesverfassungsgericht befand</a>.<br>
</li>
</ol>
<ol start="3">
<li><b>Ausweitung des Personenkreises, der nur gekürzte
Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten soll</b><br>
U.a. Asylsuchende, deren Antrag auf Grundlage der
Dublin-III-Verordnung als unzulässig abgelehnt und denen die
Überstellung in einen anderen (EU)-Staat angedroht wurde,
erhalten nunmehr grundsätzlich ebenfalls lediglich gekürzte
Leistungen, die den Bedarf an „Ernährung und Unterkunft
einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“
decken und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der
Ablehnungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist (§ 1a Abs. 7
i.V.m. Abs. 1 AsylblG). Zudem erhalten Asylsuchende fortan
gekürzte Leistungen, wenn sie ihren Asylantrag nicht
„unverzüglich“ stellen oder bei der Identitätsklärung nicht
mitwirken (§ 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 6, 7 AslyblG).<br>
</li>
</ol>
<ol start="4">
<li><b>Kürzungen für alleinstehende Erwachsene, die in
Gemeinschaftsunterkünften wohnen</b><br>
Alleinstehende Erwachsene, die in einer
Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und einander
prinzipiell fremd sind, werden nun Ehegatten bzw.
Lebenspartnern gleichgestellt und als Haushaltsgemeinschaft
betrachtet (§ 3a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2a AsylblG).<br>
Deshalb sollen sie nun nur noch Leistungen nach der
Regelbedarfsstufe 2 erhalten, was einer Kürzung von etwa 10%
gegenüber der vorherigen Einstufung in der Regelbedarfsstufe
1 entspricht.<br>
</li>
</ol>
<ol start="5">
<li><b>Kürzungen bei volljährigen Erwachse</b><b>nen</b><b>
unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern leben</b><br>
Volljährige Erwachsene, die unter 25 Jahre alt sowie
unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in
einer Wohnung zusammenleben , werden in die
Regelbedarfsstufe 3 eingeordnet und erhalten somit jetzt 20%
weniger Leistungen als zuvor (§ 3a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 Nr.
3a AsylblG).<br>
</li>
</ol>
<ol start="6">
<li> <b>Anpassung der Regelbedarfe </b><b>nach</b><b>
EVS-Bedarfsrechnung</b><br>
Sobald die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen, müssen die
Geld-Leistungen für den „notwendigen persönlichen Bedarf“
und den „notwendigen Bedarf“ entsprechend angepasst werden
(§ 3a Abs. 5 AsylblG).<br>
</li>
</ol>
<ol start="7">
<li> <b>Schließung der Förderlücke für Auszubildende und
Studierende </b><b>mit Aufenthaltsgestattung</b><br>
Wer sich im Asylverfahren befindet, ist grundsätzlich von
BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BAföG ausgeschlossen.
Mit der Gesetzesänderung haben nun aber alle Auszubildenden
(in schulischer oder dualer Ausbildung) sowie alle
Studierenden mit Aufenthaltsgestattung (auch nach 18 Monaten
Aufenthalt in Deutschland) Anspruch auf Leistungen nach § 2
AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts während der
Ausbildung/des Studiums.<br>
</li>
</ol>
<ol start="8">
<li> <b>Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten</b><br>
Leistungsberechtigte nach dem AsylblG können monatlich bis
zu 200,- Euro aus einer ehrenamtlichen Tätigkeiten (wie z.B.
als Übungsleiter_in oder Ausbilder_in für gemeinnützige
Zwecke) erzielen, wobei diese Einkünfte nicht als Einkommen
berücksichtigt und somit nicht mit dem Leistungsanspruch
verrechnet werden (§ 7 Abs. 3 S. 2 AsylblG).<br>
</li>
</ol>
<ol start="9">
<li><b>Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bereits mit
Asylgesuch</b><br>
Es wird klargestellt, dass schon durch die Äußerung des
Asylgesuchs (und nicht erst mit der förmlichen
Asylantragstellung beim BAMF) der Anspruch auf Leistungen
nach dem AsylbLG entsteht.<br>
</li>
</ol>
<br>
<br>
<b>Widerspruch und ggf. Klage und Eilantrag:</b><br>
<ul>
<li> Wer als alleinstehende_r Erwachsen_r in einer
Gemeinschaftsunterkunft lebt und daher von der Kürzung durch
die Herabstufung in die Regelbedarfsstufe 2 betroffen ist,
empfehlen wir Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs
Klage beim Sozialgericht gegen die gekürzten Leistungen
einzulegen.<br>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Wer als in einem anderen EU-Staat Schutzberechtigter_r von
Leistungen vollkommen ausgeschlossen wird, sollte
Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht stellen, bei
Ablehnung des Widerspruchs sollte Klage beim Sozialgericht
eingereicht werden.<br>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Grundsätzlich sollte auch bei anders begründeten
Leistungskürzungen Widerspruch eingelegt und bei Ablehnung
geprüft werden ob Klage eingereicht wird. Vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
12.08.2012, worin das BVerfG festgestellt hat, dass das
Existenzminimum durch den SGB II- bzw. SGB XII-Satz
definiert ist und die „Menschenwürde migrationspolitisch
nicht zu relativieren“ ist, stellt sich jedwede
Leistungskürzung als fragwürdig dar.<br>
</li>
</ul>
<p>Im ersten Schritt ist immer Widerspruch beim zuständigen
Sozialamt einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden,
sollte Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht
werden.</p>
<p>Bei Verfahren <b>vor dem Sozialgericht fallen keine
Gerichtskosten an</b>, und bei Klagen, die sich gegen
Kürzungen im AsylbLG richten, gewähren die Sozialgerichte <b>immer
Prozesskostenhilfe</b>, über den ein_e Anwalt/Anwältin
finanziert werden kann. Zudem sind <b>immer Eilverfahren
möglich, wenn das Existenzminimum unterschritten wir</b>d
und dies auch schon ab Widerspruchsverfahren, noch bevor Klage
beim Sozialgericht eingereicht wurde.<br>
</p>
Wir bemühen uns, bei Bedarf eine_n Fachanwalt oder Fachanwältin
zu vermitteln.<br>
<br>
<b>Handreichungen/Arbeitshilfen/Erlass:</b><br>
<ul>
<li>Claudius Voigt von der GGUA hat für den Paritätische
Gesamtverband eine Arbeitshilfe erstellt, die die Änderungen
im AsylbLG berücksichtigt, <a
href="http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/44d607d192b463d1c125848f00377b39/$FILE/Soziale%20Rechte%20f%C3%BCr%20Gefl%C3%BCchtete%20%E2%80%93%20Das%20AsylbLG.pdf"
moz-do-not-send="true">siehe hier.<br>
<br>
</a></li>
<li>Der Flüchtlingsrat Berlin hat ebenfalls Informationen und
Hinweise zu den Änderungen im AsylbLG sowie deren Umsetzung
in Berlin zusammengestellt, <a
href="https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/newsletter-fr-berlin_sept2019-2.pdf"
moz-do-not-send="true">siehe hier</a>.<br>
<br>
</li>
<li>Ein Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom
20.08.2019 gibt erste Hinweise, wie in Niedersachsen einige
Änderungen im AsylbLG umgesetzt werden sollen, siehe hier: <a
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/08/20190820-Ausf%C3%BChrungshinweise-Drittes-AsylbLG-%C3%84ndG.pdf"
moz-do-not-send="true">Erlass nds. MI zu AsylbLG vom
20.08.2019</a></li>
</ul>
<ul>
</ul>
<b>Im Anhang:</b></div>
<ul>
<li>Die o.g. Hinweise als pdf-Datei<br>
<br>
</li>
<li>Tabelle Leistungssätze AsylbLG in 2019 und 2020 vom
Flüchtlingsrat Hessen </li>
</ul>
<div class="moz-forward-container">
<pre class="moz-signature" cols="72">--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
D - 30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30
Durchwahl: 0511/84 87 99 73
Fax: 0511/98 24 60 31
<a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.nds-fluerat.org" moz-do-not-send="true">www.nds-fluerat.org</a>
<a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen" moz-do-not-send="true">www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen</a>
******************************************************************
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen ist für seine Arbeit auf Spenden angewiesen.
Unterstützen Sie uns:
GLS Gemeinschaftsbank eG:
IBAN: DE28 4306 0967 4030 4607 00 / BIC: GENODEM1GLS
Zweck: Spende
oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Spenden an den Flüchtlingsrat sind steuerlich absetzbar.
Steuer-Nr. 25/206/30501
******************************************************************
Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten.
Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben,
informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail.
Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet.
This e-mail may contain confidential and/or privileged information.
If you are not the intended recipient or have received this e-mail in error, please notify
the sender immediately and destroy this e-mail. Any unauthorised copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail is strictly forbidden.</pre>
</div>
</div>
</body>
</html>