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<p><b>SG Landshut: Kürzungen der AsylbLG-Leistungen für
Alleinstehende verfassungswidrig</b></p>
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Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilbeschluss vom
24.10.2019 festgestellt, dass die Einstufung von erwachsenen
alleinstehenden Empfänger_innen von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Regelbedarfsstufe 2,
wie dies für Ehepartner_innen/Lebenspartner_innen ohnehin
geschieht und die damit einheergehende faktische Kürzung von
Leistungen verfassungswidrig ist.<br>
<br>
Dass Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben,
durch gemeinsames Wirtschaften mit den anderen Bewohner_innen
einen geringeren Bedarf hätten, so wie das bei
Ehepaaren/Lebenspartnerschaften angenommen wird, sei durch den
Gesetzgeber nie belegt worden. Der Bedarf alleinstehender
Asylsuchender, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und in
einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sei niemals ermittelt
worden. Die Absenkung der Leistungen setze das „Zusammenleben,
Partnerschaft und wirtschaften aus einem Topf“ voraus, was man
aber bei Alleinstehenden in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht
annehmen könne. Durch die faktische Leistungskürzung stünden ggf.
weniger als das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum zur
Verfügung.<br>
<br>
Der Flüchtlingsrat hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass
er die mit der Änderung des AsylbLG seit de, 01.09.2019 in Kraft
befindliche Regelung für verfassungswidrig hält. Das SG Landshut
hat das nun bestätigt.<br>
<p><b>Wir empfehlen daher, alleinstehenden Erwachsenen</b>, die
Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und denen die Leistungen
faktisch durch die Einstufung in die Regelbedarfsstufe 2
eingestuft gekürzt worden sind, <b>Widerspruch, Eilantrag und –
wenn nötig – Klage einzureichen</b>. <a
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href="https://www.nds-fluerat.org/40341/aktuelles/hinweise-zu-aenderungen-im-asylbewerberleistungsgesetz/">Siehe
dazu auch die Informationen hier</a>.</p>
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