<html>
<head>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF">
<p>Liebe Liste, <br>
</p>
<p>unten beigefügt; eine wichtige Information, sudanesische
Geflüchtete betreffend. <br>
</p>
<p><b>Ergänzend noch ein Hinweis: </b><br>
</p>
<p>In Niedersachsen ist für die Erteilung einer
Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung eine Passvorlage
nicht notwendig! Wichtig ist die Mitwirkung zur Identitätklärung
und Passbeschaffung(im Duldungsstatus!!) und die Dokumentation bzw
Nachweis darüber.</p>
<p>Dies unterstreicht der nds. Erlass des Nds. Innenministerium,
vom 27. September 2017 (S.10)<br>
<a
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf"
target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hinweise des BMI zur
Erteilung von Duldungen, darunter Ausbildungsduldung
(„3+2-Regelung“)</a></p>
<p>Ich habe dem Anhang ein Antragsmuster beigefügt, dass die
entsprechenden Rechtsgrundlagen mit benennt. Dies kann bei jungen
Menschen genutzt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung einer
Ausbildungsduldung noch keine Papiere/Pass vorlegen können. <br>
</p>
<p><b>zu beachten</b>: ab Januar 2020 treten die neuen Regelungen
zur Ausbildungsduldung in Kraft. Das Muster ist vorerst nur bis
dahin anwendbar. Danach ggfs gerne an uns wenden und wir wenden
versuchen ein neues Muster zu entfernen bzw. auf Änderungen
hinweisen. <br>
</p>
<p>--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br>
</p>
<div class="moz-forward-container"><br>
<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
<div class="moz-forward-container"><b><font style="font-size:
12pt" size="3" face="Arial">Ergänzungserlass zu Sudan:
I.d.R. kein Beschäftigungsverbot wegen Vorwurf der
Nichtmitwirkung</font></b><br>
<font face="Arial"> </font><br>
<font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial">Zum <a
moz-do-not-send="true"
href="https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190719-Erlass-Sudan.pdf">Erlass
des niedersächsischen Innenministeriums vom 19.07.2019</a>,
in dem darauf hingewiesen wird, dass nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen Abschiebungen in den Sudan zugelassen werden
(bei sog. Gefährdern, schwer Straffälligen und „hartnäckigen
Identitätsverweigerern“), hat das Innenministerium einen
Ergänzungserlass mit Datum vom 08.08.2019 herausgegeben.<br>
</font>
<p><font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial"> Dieser
Erlass ist sehr bemerkenswert, weil er klarstellt, dass bei
Sudanes_innen regelmäßig<b> nicht</b> davon ausgegangen
werden kann, dass eine möglicherweise nicht stattfindende
Mitwirkung bei der eigenen Abschiebung (also v.a. beim
Nachweis der Identität und bei der Passbeschaffung),
ursächlich dafür ist, dass Abschiebungen nicht durchgeführt
werden können.<b> Folgerichtig darf auch niemals ein
Beschäftigungsverbot verhängt werden</b>. Als weitere
Folge entsteht dann auch regelmäßig ein Anspruch auf eine
Ausbildungsduldung, wenn ein Ausbildungsplatz vorliegt (und
andere Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht
greifen).</font></p>
<font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial"> Wichtig an
dem Ergänzungserlass ist auch, dass eindeutig darauf
hingewiesen wird, dass „konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung“, die dazu führen können, dass eine
Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, nicht allein schon dann
vorliegen, wenn es Maßnahmen zur Passbeschaffung gibt.
Vielmehr müssen diese Maßnahmen in einem „hinreichend
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung
selbst stehen“.<br>
</font>
<p><font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial"> Dieser
Ergänzungserlass ist insofern bemerkenswert, als uns in der
Vergangenheit immer wieder davon berichtet wurde, dass
Sudanes_innen ein Beschäftigungsverbot erteilt und z.T. die
Ausbildungsduldung versagt wurde unter der Begründung, dass
sie nicht ausreichend bei der Passbeschaffung oder
Identitätsklärung mitwirken würden oder weil allein durch
die Tatsache, dass sie an einer Sammelvorführung vor einer
Botschaftsdelegation teilgenommen haben oder anderweitig ein
Passersatzpapier beantragt wurde, „konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung“ laufen würden.</font></p>
<p><font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial">Solche
Entscheidungen der Ausländerbehörden müssten zukünftig wohl
der Vergangenheit angehören.</font></p>
<font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial"> In dem
Zusammenhang sei an dieser Stelle schon darauf verwiesen, dass
das Innenministerium dem Flüchtlingsrat gegenüber versichert,
hat zu prüfen, welche Maßnahmen zur Passbeschaffung von
Sudanes_innen zumutbar verlangt werden können. Auch dieser
Aspekt hat in letzter Zeit immer wieder für Kontroversen und
Verunsicherung geführt. Sobald der Flüchtlingsrat dazu
Informationen vom Innenministerium hat, werden diese
selbstverständlich bekannt gegeben.</font><br>
<font face="Arial"> </font><br>
<font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial">Der Erlass
ist auch deshalb interessant und wichtig, weil er sich auch
auf andere Herkunftsstaaten anwenden lässt, für die in
Niedersachsen ähnliche Regelungen gelten, die faktisch
Abschiebungen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulassen,
wie dies auf alle Fälle bei den Herkunftsstaaten Afghanistan
und Irak der Fall ist. Da faktisch (bis auf weiteres) auch
keine Abschiebungen in den Iran und nach Somalia durchgeführt
werden können, sollte sich nach Auffassung des
Flüchtlingsrates der Erlass sinngemäß auch auf Geflüchtete aus
diesen beiden Staaten übertragen lassen.</font><br>
<p><font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial">Weniger
erfreulich ist der dritte Aufzählungspunkt im
Ergänzungserlass. Hier wird darauf hingewiesen, dass es sich
bei „hartnäckigen Identitätsverweigerern“ insbesondere um
Personen handele, „die eine Vielzahl von Alias-Identitäten
verwendet oder Sozialleistungsbetrug unter Verwendung von
Alias-Identitäten begangen haben“. Damit werden Personen,
die wegen solcher Straftaten verurteilt wurden, mit
Gewalttätern gleichgesetzt die - wie beispielhaft im Erlass
vom 19.07.2019 aufgeführt – wegen „Mord, Totschlag, nicht
unerhebliche Körperverletzungsdelikte, Raub, räuberische
Erpressung, nicht unerhebliche Betäubungsmitteldelikte oder
Sexualstraftaten“ verurteilt wurden.</font></p>
<p><font style="font-size: 12pt" size="3" face="Arial">Der
Erlass vom 08.08.2019 befindet sich im Anhang<br>
</font></p>
<pre class="moz-signature" cols="72">--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
D - 30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30
Durchwahl: 0511/84 87 99 73
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