<html>
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<meta http-equiv="content-type" content="text/html; charset=UTF-8">
</head>
<body>
<p> </p>
<div class="moz-forward-container">
<p> </p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 100%"><font
style="font-size: 12pt" size="3">Liebe Listenleser_innen,<br>
<br>
die<a
href="http://azf3.de/wp-content/uploads/2020/01/Anwendungshinweise-des-BMI-vom-20.12.2019.pdf"
moz-do-not-send="true">Anwendungshinweise des
Bundesinnenministeriums (BMI)</a> zum Gesetz über Duldung
bei Ausbildung und Beschäftigung stellen bzgl. der Anwendung
des § 60c zur Erteilung von Ausbildungsduldungen unter dem
Punkt 60c.0.1 fest: „Im Rahmen einer schulischen
Berufsausbildung bedürfen praktische Tätigkeiten nur dann
einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde, wenn eine
Beschäftigung vorliegt“. Das BMI führt dann weiter dazu aus
(Hervorhebungen von S.W.): „<b>Hierfür kommt es darauf an, ob
die Tätigkeit in die schulische Berufsausbildung integriert
ist</b> oder ob der Schwerpunkt bei einer beruflichen
Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit liegt. Von
einer Integration in die schulische Berufsausbildung ist
auszugehen, wenn es aufgrund bundes- oder landesrechtlicher
Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert und die
Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die
Schule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger
Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil
der Schulausbildung darstellen. <b>Die im Rahmen der
Erfüllung der Schul- bzw. der Berufsschulpflicht
vorgesehenen Praktika erfüllen regelmäßig die
Voraussetzungen einer Integration in den schulischen
Bildungsgang</b>“.<br>
<br>
Da die Anwendungshinweise keine bindende Wirkung für die
örtlichen Ausländerbehörden haben, hat der Flüchtlingsrat beim
<font color="#002060">N</font>iedersächsischen
Innenministerium angefragt, ob die Rechtsauffassung des BMI
dort geteilt wird. Das niedersächsische MI hat die
Anwendungshinweise letztlich sinngemäß wiederholt und zum
Ausdruck gebracht, dass es in dieser Hinsicht der gleichen
Rechtsauffassung ist.<br>
<br>
Hier auszugsweise die mit Email vom 03.02.2020 an den
Flüchtlingsrat Niedersachsen ergangene Auskunft des
Niedersächsischen Innenministeriums:<br>
<br>
</font><font style="font-size: 12pt" size="3"> <font
color="#002060">„Grundsätzlich muss einzelfallbezogen
entschieden werden, ob ein Praktikum eine Beschäftigung im
Sinne des Aufenthaltsrechts (§ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7
SGB IV) darstellt oder nicht.</font></font><br>
<font style="font-size: 12pt" size="3"> </font><br>
<font style="font-size: 12pt" size="3"> <font color="#002060">Im
Fall einer schulischen Berufsausbildung kann auf die </font><a
href="https://www.mi.niedersachsen.de/download/150948/2019-12-20_Anwendungshinweise_des_Bundesministeriums_des_Innern_fuer_Bau_und_Heimat_zum_Gesetz_ueber_Duldung_bei_Ausbildung_und_Beschaeftigung.pdf"
moz-do-not-send="true"><font color="#0563c1"><u>Anwendungshinweise
des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung</u></font></a><font color="#002060">
zurückgegriffen werden. Danach kommt es darauf an, ob die
Tätigkeit in die schulische Berufsausbildung integriert ist.
Hiervon ist auszugehen, wenn solche Tätigkeiten aufgrund
bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die
Schulausbildung eingegliedert sind und die Phasen der
betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule
geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger
Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil
der Schulausbildung darstellen (Nr. 60c.0.1 der
Anwendungshinweise).</font></font><br>
<font style="font-size: 12pt" size="3"> </font><br>
<font style="font-size: 12pt" size="3"> <font color="#002060">Damit
kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass derartige
Praktika keine Beschäftigung darstellen.</font></font></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 100%"><font
style="font-size: 11pt" size="2"><font color="#002060">Gruß,
Werner Ibendahl</font></font><br>
<font style="font-size: 11pt" size="2"><font color="#002060">Niedersächsisches
Ministerium für Inneres und Sport</font></font><br>
<font style="font-size: 11pt" size="2"><font color="#002060">-
Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht) -</font></font><br>
<font style="font-size: 11pt" size="2"><font color="#002060"><font
face="Calibri">Postfach 221, 30002 Hannover</font></font></font><br>
<font style="font-size: 11pt" size="2"><font color="#002060"><font
face="Calibri">14.11 - 12230/ 1-8 (§ 2)</font></font><font
color="#002060"><font style="font-size: 12pt" size="3">“</font></font></font><br>
<font style="font-size: 11pt" size="2"><font style="font-size:
12pt" size="3"> <br>
</font><b><font style="font-size: 12pt" size="3">Es ist </font></b><b><font
style="font-size: 12pt" size="3">also i.d.R. davon aus</font></b><b><font
style="font-size: 12pt" size="3">zu</font></b><font
style="font-size: 12pt" size="3"><b>gehen, dass ein
Praktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung keiner
Beschäftigungserlaubnis bedarf!</b><br>
<br>
</font><font style="font-size: 12pt" size="3">Nichts desto
trotz</font><font style="font-size: 12pt" size="3"> gilt für
die Erteilung einer Ausbildungsduldung als eine
Voraussetzung, dass kein Beschäftigungsverbot gemäß § 60a
Abs. 5 AufenthG vorliegen darf. Mit anderen Worten, eine
Ausbildungsduldung wird mit Beschäftigungsverbot weiterhin
nicht möglich sein. Aber für diejenigen, die einem
Beschäftigungsverbot unterliegen, </font><font
style="font-size: 12pt" size="3">bedeutet</font><font
style="font-size: 12pt" size="3"> die Einordnung von
Praktika im Rahmen von schulischer Ausbildung als
Tätigkeiten, die i.d.R. keiner Beschäftigungserlaubnis
bedürfen, dass sie eine schulische Ausbildung absolvieren
können.<br>
<br>
</font><font style="font-size: 12pt" size="3">Um aber
Missverständnissen vorzubeugen, ist es </font><font
style="font-size: 12pt" size="3">sicher sinnvoll, sich im
konkreten Einzelfall bei der Ausländerbehörde die
Bestätigung einzuholen, dass eine Beschäftigungserlaubnis
für den praktischen Teil einer angestrebten schulischen
Ausbildung nicht notwendig ist. Dabei sollte auf die
Rechtsauffassung des BMI </font><font style="font-size:
12pt" size="3">sowie</font><font style="font-size: 12pt"
size="3"> auf die </font><font style="font-size: 12pt"
size="3">oben angeführte Stellungnahme </font><font
style="font-size: 12pt" size="3">des </font><font
style="font-size: 12pt" size="3">N</font><font
style="font-size: 12pt" size="3">iedersächsischen
Innenministeriums </font><font style="font-size: 12pt"
size="3">hingewiesen werden</font><font style="font-size:
12pt" size="3">.</font></font></p>
<pre class="moz-signature" cols="72">--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
D - 30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30
Durchwahl: 0511/84 87 99 73
Fax: 0511/98 24 60 31
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