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<p>Weiterleitung vom BumF e.V. : <br>
</p>
<p><a moz-do-not-send="true"
href="https://b-umf.de/p/kein-corona-zuschlag-fuer-kinder-im-asylblg-bereich/">https://b-umf.de/p/kein-corona-zuschlag-fuer-kinder-im-asylblg-bereich/</a><br>
</p>
<p>Im Mai 2021 erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger von
Grundsicherungsleistungen eine pandemiebedingte Einmalzahlung in
Höhe von 150,- Euro. Hiermit sollen finanzielle
Handlungsspielräume geschaffen werden, um im Zusammenhang mit
der Covid-19-Pandemie stehende, zusätzliche oder erhöhte
Aufwendungen zu finanzieren.</p>
<p>Dies gilt auch für Kinder – allerdings nach dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz nur, sofern sie kindergeldberechtigt
sind. Kinder im AsylbLG-Leistungsbereich haben nach § 62 Abs. 2
EStG jedoch keinen Anspruch auf Kindergeld und sind somit auch
nicht berechtigt die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zu
beziehen.</p>
<p>Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung – sowohl im
Verhältnis zu den Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII beziehen, als auch zu Erwachsenen, die Leistungen nach
dem AsylbLG beziehen und einen Anspruch auf die Einmalleistung
nach § 3 Abs. 6 AsylbLG haben – gibt es keinen rechtfertigenden
Grund. Der Mehrbedarf, der infolge der Pandemie entstanden ist,
betrifft Kinder, die keinen Anspruch auf Kindergeld haben,
genauso wie Kinder mit Anspruch auf Kindergeld sowie Erwachsene.</p>
<p>Es sollte daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen
individuell gegen die Versagung des Zuschlages für Kinder im
AsylbLG-Bereich vorgegangen werden. Für Kinder, die unter die
sog. Aufnahmerichtlinie der EU (z.B. bei
Aufenthaltsgestattungen) fallen, dürfte der Ausschluss aber
zudem sogar europarechtswidrig sein.</p>
<p>Die Anwaltskanzlei Sven Adam rät daher allen Betroffenen,
Widerspruch gegen neue Sozialleistungsbescheide für den Mai 2021
einzulegen und einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen
Sozialgericht zu beantragen.</p>
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<p>Im Mai 2021 erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger
von Grundsicherungsleistungen eine pandemiebedingte
Einmalzahlung in Höhe von 150,- Euro. Hiermit sollen
finanzielle Handlungsspielräume geschaffen werden, um im
Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehende,
zusätzliche oder erhöhte Aufwendungen zu finanzieren.</p>
<p>Dies gilt auch für Kinder – allerdings nach dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz nur, sofern sie
kindergeldberechtigt sind. Kinder im
AsylbLG-Leistungsbereich haben nach § 62 Abs. 2 EStG
jedoch keinen Anspruch auf Kindergeld und sind somit auch
nicht berechtigt die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zu
beziehen.</p>
<p>Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung – sowohl im
Verhältnis zu den Kindern, die Leistungen nach dem SGB II
oder SGB XII beziehen, als auch zu Erwachsenen, die
Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und einen Anspruch
auf die Einmalleistung nach § 3 Abs. 6 AsylbLG haben –
gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Der Mehrbedarf, der
infolge der Pandemie entstanden ist, betrifft Kinder, die
keinen Anspruch auf Kindergeld haben, genauso wie Kinder
mit Anspruch auf Kindergeld sowie Erwachsene.</p>
<p>Es sollte daher bereits aus verfassungsrechtlichen
Gründen individuell gegen die Versagung des Zuschlages für
Kinder im AsylbLG-Bereich vorgegangen werden. Für Kinder,
die unter die sog. Aufnahmerichtlinie der EU (z.B. bei
Aufenthaltsgestattungen) fallen, dürfte der Ausschluss
aber zudem sogar europarechtswidrig sein.</p>
<p>Die Anwaltskanzlei Sven Adam rät daher allen Betroffenen,
Widerspruch gegen neue Sozialleistungsbescheide für den
Mai 2021 einzulegen und einstweiligen Rechtsschutz bei dem
zuständigen Sozialgericht zu beantragen.</p>
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<a
href="https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2021/04/corona-zuschlag-und-kinder-im-asylblg-bezug.pdf"
class="info_link read_more" target="_blank">Zu den Hinweisen der
Anwaltskanzlei (pdf)</a>
<p><a
href="https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2021/05/eilantrag-corona-einmalzahlung.pdf"
class="info_link read_more" target="_blank">Muster Eilantrag
(RA_in Stephanie Hugo) (pdf)</a> </p>
<p><br>
</p>
</div>
<pre class="moz-signature" cols="72">--
Dörthe Hinz
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
BUMF e.V.-Landeskoordinatorin Niedersachsen
Röpkestr. 12
30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30
Durchwahl: 0511/98 24 60 37
Fax: 0511/98 24 60 31
Telefonsprechzeiten: Montag und Donnerstag: 10.00 bis 12.30 Uhr
<a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.nds-fluerat.org">www.nds-fluerat.org</a>
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