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<p>Das VG Oldenburg hat in einem von Rechtsanwalt Klemens Tönges
erstrittenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 25. Mai 2021
eine bemerkenswerte und erfreuliche, weil sich mit der Realität
in Afghanistan auseinandersetzende, Entscheidung getroffen: Das
Gericht hat einem jungen Afghanen zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt.</p>
<p>Es schließt sich damit dem <a
href="https://www.asyl.net/rsdb/m29309/" target="_blank"
rel="nofollow noopener" moz-do-not-send="true">Urteil des VGH
Baden-Württemberg vom 17.12.2020</a> bzgl. der Einschätzung
der Lage in Afghanistan an, "wonach derzeit angesichts der
gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie <strong>auch
im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes</strong>
ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen
Ausland die hohen Anforderungen eines <strong>Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig
erfüllt</strong> sind, wenn in seiner Person keine besonderen
begünstigenden Umstände vorliegen."</p>
<p>Das VG trifft seine Entscheidung auch unter Berücksichtigung
eines Urteils des <a href="https://www.asyl.net/rsdb/m27153/"
target="_blank" rel="nofollow noopener" moz-do-not-send="true">OVG
Lüneburg vom 29.01.2019</a>. Das OVG hatte damals noch
befunden, dass es keine allgemeine Gefährdung im Sinne des § 60
Abs. 5 gebe. Das VG Oldenburg erkennt – wie schon das VG
Hannover in einem <a
href="https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?showdoccase=1&doc.id=MWRE200002998"
target="_blank" rel="nofollow noopener" moz-do-not-send="true">Urteil
vom 09.07.2020 </a>- an, dass sich seitdem die
wirtschaftliche Situation in Afghanistan v.a. auf Grund der
Corona-Pandemie erheblich verschlechtert hat. Ohne ein
familiäres oder anderweitig soziales Netzwerk wäre daher auch
ein "leistungsfähiger, erwachsener Mann" im Sinne des Art. 3 der
EMRK gefährdet und würde auch nicht durch inländische
Flucht/Migration dieser Gefährdung entkommen können. Das
OVG-Urteil von vor über zwei Jahren kann also nicht mehr der
Maßstab für die Bewertung der gegenwärtigen Gefährdungssituation
in Afghanistan sein.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die jüngere Rechtsprechung zu
Afghanistan macht deutlich, dass endlich auch auf politischer
Ebene die sich kontinuierlich verschlechternden Zustände in
Afghanistan zur Kenntnis genommen werden müssen. Es muss ein
genereller <a
href="https://afghanistan.not-safe.de/index.php/aktionstag/"
target="_blank" rel="nofollow noopener" moz-do-not-send="true">Abschiebungsstopp
für Afghanistan beschlossen werden, wie dies etliche
Organisationen fordern</a>. Und die skandalöse
Ablehnungspraxis des BAMF, die in fast <a
href="https://www.nds-fluerat.org/47388/aktuelles/gerichte-korrigieren-restriktive-bamf-entscheidungen-zu-afghanistan/"
target="_blank" rel="nofollow noopener" moz-do-not-send="true">60%
der Klageverfahren durch die Gerichte korrigiert</a> werden
muss, muss endlich beendet werden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"> </p>
<div>
<p>Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.<br>
Röpkestr. 12, 30173 Hannover<br>
Telefon: 0511 - 98 24 60 30<br>
Duchwahl: 0511 - 84 87 99 73<br>
Fax: 0511 - 98 24 60 31<br>
<a href="https://www.nds-fluerat.org/" target="_blank"
rel="nofollow noopener" moz-do-not-send="true">www.nds-fluerat.org</a></p>
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