[juF-nds] Umgang mit abgelehnten Überprüfungsanträgen Leistungen nach § 3 AsylbLG

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mi Apr 3 09:26:35 CEST 2019



> *Betreff:* *[Flucht] [Soziales] Umgang mit abgelehnten 
> Überprüfungsanträgen Leistungen nach § 3 AsylbLG*
>
> Seit 2017 sind die Leistungen für Bezieher_innen von Leistungen nach § 
> 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht mehr erhöht worden. Eine 
> Anpassung der Leistungen ist aber gesetzlich vorgeschrieben. In der 
> „Regelbedarfsfortschreibungsverordnung“ soll das Bundesministerium für 
> Arbeit und Soziales (BMAS) die prozentuale Erhöhung bekanntgeben. Da 
> dies für die Jahre 2017, 2018 und 2019 jedoch nicht geschehen ist, 
> zahlen die Sozialämter i.d.R. die Leistungen nach § 3 AsylbLG immer 
> noch in der selben Höhe wie im Jahr 2016 aus.
>
> Daher sollten Empfänger_innen von Leistungen nach § 3 AsylbLG 
> unbedingt Widerspruch gegen den Leistungsbescheid erheben. Bei bereits 
> rechtskräftig gewordenen Bescheiden sollte Antrag auf Überprüfung der 
> Leistungen gestellt werden.
>
> Claudius Voigt von der GGUA hat dazu einen hervorragenden Leitfaden 
> <http://azf3.de/wp-content/uploads/2019/04/GGUA_Leitfaden_ASylbLG-Nachzahlung_2019.pdf> 
> verfasst, die den Sachverhalt erklärt, die einzelnen Rechtsschritte 
> erläutert und in der ein Muster für einen Widerspruch enthalten ist.
>
> Bereits im Dezember hatten wir darauf hingewiesen 
> <https://www.nds-fluerat.org/35925/aktuelles/jetzt-widerspruch-einlegen-gegen-zu-geringe-leistungen-nach-%c2%a7-3-asylblg/>, 
> dass Bezieher_innen von Leistungen nach §3 AsylbLG Widerspruch und 
> Antrag auf Überprüfung der Leistungen stellen sollten. Mittlerweile 
> gibt es die ersten Ablehnungen der Überprüfungsanträge. Gegen 
> abgelehnte Überprüfungsanträge sollte Widerspruch eingelegt werden. 
> Dabei ist es sicher sinnvoll, sich auf das Urteil vom 11.01.2018 des 
> Sozialgericht Stade (S 19 AY 15/18 
> <https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/26765.pdf>) 
> sowie einen einen Eilrechtsbeschluss ebenfalls vom SG Stade vom 
> 06.03.2019 (S 19 AY 1/19 ER 
> <https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/27095.pdf>), 
> worin das Gericht seine Rechtsauffassung aus seinem vorherigen Urteil 
> bekräftigt, zu berufen. Entscheidend ist, dass das SG Stade 
> festgestellt hat:
>
> /"Der Leistungsbezieher hat (…) einen einklagbaren Anspruch darauf, 
> dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe bewilligt werden. 
> Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist 
> dagegen nicht notwendig. (…) In diesem Fall sind alle Landkreise dazu 
> verpflichtet, die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der 
> zwingenden gesetzlichen Anpassungsvorschrift selbst vorzunehmen. (…) 
> Die unterlassene Rechtsanwendung des Ministeriums geht dagegen nicht 
> zulasten der Leistungsempfänger. (…) Da die Leistungen nach § 3 AsybLG 
> geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II 
> und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18 Euro mtl. für den 
> Antragsteller bedeutend." /
>
> Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, ist es sinnvoll beim 
> zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Im Grunde ist sämtliche 
> Begründung auch für ein Klageverfahren bereits in dem 
> Muster-Widerspruch im o.g. Leitfaden aufgeführt.
>
> Gleichzeitig kann auch ein Eilantrag sowohl bereits parallel zum 
> laufenden Widerspruch als auch bei abgelehntem Widerspruch beim 
> Sozialgericht eingelegt werden. Dass das zuständige Sozialgericht 
> Eilbedürftigkeit feststellt, ist nicht unwahrscheinlich, wie der o.g. 
> Beschluss des SG Stade deutlich macht. Das SG Stade führt wesentlich 
> für die Eilbedürftigkeit an: /„Da die Leistungen nach § 3 AsylbLG 
> geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II 
> und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18,00 mtl. für den 
> Antragsteller bedeutend. Da die Leistung zur aktuellen Bedarfsdeckung 
> notwendig ist, drohen dem Antragsteller wesentliche Nachteile, die 
> eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen 
> kann. Eine spätere Nachzahlung kann den Nachteil einer späteren 
> Bedarfsunterdeckung nicht mehr beseitigen“./
>
> Es ist aktuell eine Klage beim niedersächsischen Landessozialgericht 
> anhängig, die sich mit diesem Sachverhalt befasst. Möglicherweise 
> werden Sozialämter auch auf diese Entscheidung warten, bevor sie über 
> Widersprüche entscheiden.
>
>
> -- 
> Freundliche Grüße
> Sigmar Walbrecht
>
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