[juF-nds] Umgang mit abgelehnten Überprüfungsanträgen Leistungen nach § 3 AsylbLG
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mi Apr 3 09:26:35 CEST 2019
> *Betreff:* *[Flucht] [Soziales] Umgang mit abgelehnten
> Überprüfungsanträgen Leistungen nach § 3 AsylbLG*
>
> Seit 2017 sind die Leistungen für Bezieher_innen von Leistungen nach §
> 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht mehr erhöht worden. Eine
> Anpassung der Leistungen ist aber gesetzlich vorgeschrieben. In der
> „Regelbedarfsfortschreibungsverordnung“ soll das Bundesministerium für
> Arbeit und Soziales (BMAS) die prozentuale Erhöhung bekanntgeben. Da
> dies für die Jahre 2017, 2018 und 2019 jedoch nicht geschehen ist,
> zahlen die Sozialämter i.d.R. die Leistungen nach § 3 AsylbLG immer
> noch in der selben Höhe wie im Jahr 2016 aus.
>
> Daher sollten Empfänger_innen von Leistungen nach § 3 AsylbLG
> unbedingt Widerspruch gegen den Leistungsbescheid erheben. Bei bereits
> rechtskräftig gewordenen Bescheiden sollte Antrag auf Überprüfung der
> Leistungen gestellt werden.
>
> Claudius Voigt von der GGUA hat dazu einen hervorragenden Leitfaden
> <http://azf3.de/wp-content/uploads/2019/04/GGUA_Leitfaden_ASylbLG-Nachzahlung_2019.pdf>
> verfasst, die den Sachverhalt erklärt, die einzelnen Rechtsschritte
> erläutert und in der ein Muster für einen Widerspruch enthalten ist.
>
> Bereits im Dezember hatten wir darauf hingewiesen
> <https://www.nds-fluerat.org/35925/aktuelles/jetzt-widerspruch-einlegen-gegen-zu-geringe-leistungen-nach-%c2%a7-3-asylblg/>,
> dass Bezieher_innen von Leistungen nach §3 AsylbLG Widerspruch und
> Antrag auf Überprüfung der Leistungen stellen sollten. Mittlerweile
> gibt es die ersten Ablehnungen der Überprüfungsanträge. Gegen
> abgelehnte Überprüfungsanträge sollte Widerspruch eingelegt werden.
> Dabei ist es sicher sinnvoll, sich auf das Urteil vom 11.01.2018 des
> Sozialgericht Stade (S 19 AY 15/18
> <https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/26765.pdf>)
> sowie einen einen Eilrechtsbeschluss ebenfalls vom SG Stade vom
> 06.03.2019 (S 19 AY 1/19 ER
> <https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/27095.pdf>),
> worin das Gericht seine Rechtsauffassung aus seinem vorherigen Urteil
> bekräftigt, zu berufen. Entscheidend ist, dass das SG Stade
> festgestellt hat:
>
> /"Der Leistungsbezieher hat (…) einen einklagbaren Anspruch darauf,
> dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe bewilligt werden.
> Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist
> dagegen nicht notwendig. (…) In diesem Fall sind alle Landkreise dazu
> verpflichtet, die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der
> zwingenden gesetzlichen Anpassungsvorschrift selbst vorzunehmen. (…)
> Die unterlassene Rechtsanwendung des Ministeriums geht dagegen nicht
> zulasten der Leistungsempfänger. (…) Da die Leistungen nach § 3 AsybLG
> geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
> und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18 Euro mtl. für den
> Antragsteller bedeutend." /
>
> Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, ist es sinnvoll beim
> zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Im Grunde ist sämtliche
> Begründung auch für ein Klageverfahren bereits in dem
> Muster-Widerspruch im o.g. Leitfaden aufgeführt.
>
> Gleichzeitig kann auch ein Eilantrag sowohl bereits parallel zum
> laufenden Widerspruch als auch bei abgelehntem Widerspruch beim
> Sozialgericht eingelegt werden. Dass das zuständige Sozialgericht
> Eilbedürftigkeit feststellt, ist nicht unwahrscheinlich, wie der o.g.
> Beschluss des SG Stade deutlich macht. Das SG Stade führt wesentlich
> für die Eilbedürftigkeit an: /„Da die Leistungen nach § 3 AsylbLG
> geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
> und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18,00 mtl. für den
> Antragsteller bedeutend. Da die Leistung zur aktuellen Bedarfsdeckung
> notwendig ist, drohen dem Antragsteller wesentliche Nachteile, die
> eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen
> kann. Eine spätere Nachzahlung kann den Nachteil einer späteren
> Bedarfsunterdeckung nicht mehr beseitigen“./
>
> Es ist aktuell eine Klage beim niedersächsischen Landessozialgericht
> anhängig, die sich mit diesem Sachverhalt befasst. Möglicherweise
> werden Sozialämter auch auf diese Entscheidung warten, bevor sie über
> Widersprüche entscheiden.
>
>
> --
> Freundliche Grüße
> Sigmar Walbrecht
>
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