[juF-nds] Nds. Innenministerium zu Sudanes_innen: i.d.R. Duldung und Beschäftigungserlaubnis zu erteilen
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Di Aug 6 14:30:42 CEST 2019
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Vor dem Hintergrund, dass dem Flüchtlingsrat in den letzten Wochen
Probleme bei der Erteilung von Duldungen und/oder
Beschäftigungserlaubnissen von sudanesischen Geflüchteten bekannt
geworden sind, haben wir das niedersächsische Innenministerium (MI) um
Klarstellung gebeten. Das MI ist dieser Bitte mit einer Email vom
30.07.2019 an einige Ausländerbehörden nachgekommen. Die Email ist dem
Flüchtlingsrat vom MI zur Kenntnis gegeben worden.
Ausländerbehörden hatten in der Vergangenheit z.T. die
Erteilung/Verlängerung von Duldungen und/oder Beschäftigungserlaubnissen
versagt mit der Begründung, dass entweder die Mitwirkung bei der
Identitätsaufklärung und Passbeschaffung nicht ausreichend sei oder bei
Personen, die zu einer Anhörung vor einem Delegierten der sudanesischen
Botschaft <https://www.nds-fluerat.org/aktionen/kampagnen/sudan/> im
März dieses Jahres in Langenhagen erschienen waren, nun „konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ eingeleitet worden seien. Ein
Erlass aus dem MI vom 19.07.2019
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190719-Erlass-Sudan.pdf>hat
klargestellt, dass Abschiebungen in den Sudan nur in besonderen
Ausnahmefällen und nur nach Überprüfung durch das MI durchgeführt werden
(dies betrifft schwer Straffällige, sog. „hartnäckge
Identitätsverweigerer“ und sog. Gefährder).
Das MI weist in seiner Email vom 30.07. daher Ausländerbehörden auf
Folgendes hin:
/„Nach dem hiesigen RdErl. vom 19.07.2019 werden ausreisepflichtige
sudanesische Staatsangehörige – mit Ausnahme von Straftätern, Gefährdern
und hartnäckigen Identitätsverweigerern – derzeit bis auf weiteres nicht
abgeschoben. //*Damit besteht regelmäßig kein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Nichtvollzug seiner
Abschiebung.*//
////
//Ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt
in diesen Fällen daher tatbestandlich regelmäßig nicht vor (Ausnahme:
Sudanesische Straftäter, Gefährder und hartnäckige
Identitätsverweigerer).“ Folglich sollten ausreisepflichtige
Sudanes_innen - sofern sie sich nicht im Dublin-Verfahren befinden –
regelmäßig eine Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung erhalten und
natürlich auch entsprechend eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn sie
einen Ausbildungsvertrag oder (bei schulischer Ausbildung) eine Zusage
der Fachschule vorlegen."/
*Folglich sollten ausreisepflichtige Sudanes_innen - sofern sie sich
nicht im Dublin-Verfahren befinden – regelmäßig eine
Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung*, bzw. natürlich auch
entsprechend eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn sie einen
Ausbildungsvertrag oder (bei schulischer Ausbildung) eine Zusage der
Fachschule vorlegen. Wenn notwendig, sollten Ausländerbehörden auf die
Hinweise aus dem MI aufmerksam geacht werden.
Nachfolgend die vollständigen Hinweise des MI in der besagten Email vom
30.07.2019:
//
/*"a) Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
AufenthG*/
/
Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das
Verhalten des Ausländers alleinige Ursache dafür ist, dass eine an
sich gebotene Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Kommt eine
Abschiebung schon aus anderen, nicht im Verantwortungsbereich des
Ausländers liegenden Gründen nicht in Betracht, fehlt es an diesem
kausalen Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn zwar eine Verletzung von
Mitwirkungspflichten vorliegt, Abschiebungen in den Heimatstaat des
Ausländers aber aufgrund aktueller politischer Erwägungen in diesen
Staat nicht durchgeführt werden. Dies gilt angesichts des insoweit
eindeutigen Wortlauts auch dann, wenn dem Ausländer die freiwillige
Ausreise möglich und zumutbar ist oder er diese durch vorwerfbares
Verhalten unmöglich macht (siehe auch BeckOK
AuslR/Kluth/Breidenbach, 22. Ed. 01.11.2018, AufenthG § 60a Rn. 55,
mit weiteren Nachweisen).
Nach dem hiesigen RdErl. vom 19.07.2019 werden ausreisepflichtige
sudanesische Staatsangehörige – mit Ausnahme von Straftätern,
Gefährdern und hartnäckigen Identitätsverweigerern – derzeit bis auf
weiteres nicht abgeschoben. Damit besteht regelmäßig kein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Ausländers und
dem Nichtvollzug seiner Abschiebung.
Ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
liegt in diesen Fällen daher tatbestandlich regelmäßig nicht vor
(Ausnahme: Sudanesische Straftäter, Gefährder und hartnäckige
Identitätsverweigerer).
Sollten aber begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich
überhaupt um sudanesische Staatsangehörige handelt, sollte ihnen
unter angemessener Fristsetzung aufgegeben werden, konkret benannte
Schritte zur Glaubhaftmachung der sudanesischen Staatsangehörigkeit
vorzunehmen. Kommen Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, ist
das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots neu zu prüfen; hierauf
sind die Betroffenen aktenkundig hinzuweisen.
*b) Ausbildungsduldung vs. Aufenthaltsbeendigung (§ 60a Abs. 2
Satz 4 AufenthG)*
Nach der o.a. Vorschrift darf eine Ausbildungsduldung u.a. dann
nicht erteilt werden, wenn „konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen“.
Maßnahmen zur Passbeschaffung stellen zwar „konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung“ in diesem Sinne dar, allerdings müssen sie in
einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Abschiebung selbst stehen.
Da aufgrund unseres RdErl. vom 19.07.2019 bis auf Weiteres nur noch
Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer in den
Sudan abgeschoben werden, stehen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
wie bspw. die Passbeschaffung nicht mehr in einem hinreichenden
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst
(sofern es sich nicht um einen Straftäter, Gefährder oder
hartnäckigen Identitätsverweigerer handelt).
Danach liegt der einer Ausbildungsduldung entgegenstehende
Versagungsgrund „bevorstehende konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung“ gegenwärtig nicht (mehr) vor.
*c) Identitätsklärung und Passbeschaffung – Erforderliche
Dokumente/Nachweise/Maßnahmen*
Die Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch die
Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes nachgewiesen.
Darüber hinaus können Zusagen für die Passersatzpapierausstellung
auch als Identitätsnachweise angesehen werden.
Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und
Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z.
B. Geburtsurkunde oder andere amtliche Dokumente, siehe Nr. 5.1.1a
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Insbesondere
können hierbei die Dokumente herangezogen werden, welche ebenso den
sudanesischen Behörden zur Ausstellung eines Reisedokumentes
vorgelegt werden (abgelaufene Reisepässe oder ID-Cards).
Werden weitere Dokumente (z.B. Geburtsurkunden, andere amtliche
Dokumente mit/ohne Lichtbild) vorgelegt, können diese ggf. über die
sudanesische Botschaft in Berlin verifiziert werden.
Ich hoffe, dass hierdurch die bestehenden Irritationen ausgeräumt
werden können.
Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen erhält der Landkreis Helmstedt
diese Mail unmittelbar m.d.B. um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
Gruß, Werner Ibendahl
*Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport*
- Referat 14 (Ausländer- und Asylrecht) -
Tel.: (0511) 120 - 6470
Mail: _werner.ibendahl at mi.niedersachsen.de"_
<mailto:werner.ibendahl at mi.niedersachsen.de>
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