[juF-nds] Erlass aufstockende Leistungen gilt ggf. auch für (ehemalige) umF aus "sicheren Herkunftsstaaten"
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mo Mär 11 08:07:32 CET 2019
Liebe Interessierte,
Auf Bitte des Flüchtlingsrates um Klarstellung wurde uns aus dem
Niedersächsischen Innenministerium bestätigt, dass derErlass vom
14.01.2019 zur Schließung der BAföG/BAB-Lücke
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/Erlass-MI-Schlie%C3%9Fung-F%C3%B6rderl%C3%BCcken-20190114.pdf>
auch auf Auszubildende mit Ausbildungsduldung aus "sicheren
Herkunftsstaaten" anzuwenden ist.
Wörtlich heißt es in einer Email vom 07.03.2019 aus dem Innenministerium:
"Sie haben sich nach dem Verhältnis des Erlasses vom 14.01.2019 zur
Schließung der Förderlücken zum Erlass vom 28.01.2019
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/Erlass-MI-UMF-sichere-HKL-28-01-2019.pdf>
zur Nichterteilung von Beschäftigungserlaubnissen und
Ausbildungsduldungen an (ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus
sicheren Herkunftsstaaten erkundigt.
Mit dem Erlass vom 14.01.2019 werden Förderlücken von bedürftigen
Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG mit Aufenthaltsgestattung,
Ausbildungs- oder Ermessensduldung geschlossen, die sich in einer
dem Grunde nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 SGB III förderfähigen
Ausbildung befinden und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im
Sinne des § 29a AsylG stammen.
Nach dem Erlass vom 28.01.2019 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
(ggf. ehemaligen) unbegleiteten Minderjährigen, die aus einem
sicheren Herkunftsstaat stammen und für die das Jugendamt keinen
Asylantrag gestellt hat, eine Ausbildungsduldung zu erteilen, weil
davon ausgegangen werden muss, dass das Jugendamt die
Asylantragstellung aus Gründen des Kindeswohls unterlassen hat. Die
Beachtung des Kindeswohls durch das Jugendamt darf dem
Minderjährigen aber nicht zum Nachteil gereichen.
Dies könnte in der Konsequenz dazu führen, dass selbst dann, wenn
ein Angehöriger eines sicheren Herkunftsstaates keinem
Beschäftigungserbot unterliegt und nach Maßgabe der obenstehenden
Erlasslage (zu Recht) eine Ausbildungsduldung besitzt, nach Ablauf
der Wartezeit von (Aufstockungs-)Leistungen nach § 2 AsylbLG
ausgeschlossen bliebe.
Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln
dürfte, in denen Angehörigen aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
Maßgabe des Erlasses vom 28.01.2019 eine Ausbildung ermöglicht wird.
In diesen Ausnahmefällen können die Leistungsbehörden in eigener
Zuständigkeit prüfen und beurteilen, ob und inwieweit ein Härtefall
vorliegt. Eine Anpassung der Erlasslage wird vorerst nicht für
erforderlich gehalten, zumal der Erlass vom 14.01.2019 auf einem im
Rahmen der ArgeFlü erarbeiteten und abgestimmten Mustererlass der
Länder beruht."
Hintergrund:
Auszubildende im SGB II-Bezug können über § 7 SGB II im Einzelfall
aufstockende Leistungen erhalten, wenn BAB oder BAföG nicht ausreichen.
Der Erlass vom 14.01.2019 lässt für Personen mit Ausbildungsduldung, die
ja grundsätzlich nicht unter das SGB II fallen, aber in analoger
Anwendung zum § 7 SGB II aufstockende Leistungen nach § 2 AsylbLG zu.
Herzliche Grüße,
Dörthe Hinz
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