[juF-nds] Erlass aufstockende Leistungen gilt ggf. auch für (ehemalige) umF aus "sicheren Herkunftsstaaten"

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Mär 11 08:07:32 CET 2019


Liebe Interessierte,

Auf Bitte des Flüchtlingsrates um Klarstellung wurde uns aus dem 
Niedersächsischen Innenministerium bestätigt, dass derErlass vom 
14.01.2019 zur Schließung der BAföG/BAB-Lücke 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/Erlass-MI-Schlie%C3%9Fung-F%C3%B6rderl%C3%BCcken-20190114.pdf> 
auch auf Auszubildende mit Ausbildungsduldung aus "sicheren 
Herkunftsstaaten" anzuwenden ist.

Wörtlich heißt es in einer Email vom 07.03.2019 aus dem Innenministerium:

    "Sie haben sich nach dem Verhältnis des Erlasses vom 14.01.2019 zur
    Schließung der Förderlücken zum Erlass vom 28.01.2019
    <https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/01/Erlass-MI-UMF-sichere-HKL-28-01-2019.pdf>
    zur Nichterteilung von Beschäftigungserlaubnissen und
    Ausbildungsduldungen an (ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus
    sicheren Herkunftsstaaten erkundigt.

    Mit dem Erlass vom 14.01.2019 werden Förderlücken von bedürftigen
    Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG mit Aufenthaltsgestattung,
    Ausbildungs- oder Ermessensduldung geschlossen, die sich in einer
    dem Grunde nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 SGB III förderfähigen
    Ausbildung befinden und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im
    Sinne des § 29a AsylG stammen.

    Nach dem Erlass vom 28.01.2019 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
    (ggf. ehemaligen) unbegleiteten Minderjährigen, die aus einem
    sicheren Herkunftsstaat stammen und für die das Jugendamt keinen
    Asylantrag gestellt hat, eine Ausbildungsduldung zu erteilen, weil
    davon ausgegangen werden muss, dass das Jugendamt die
    Asylantragstellung aus Gründen des Kindeswohls unterlassen hat. Die
    Beachtung des Kindeswohls durch das Jugendamt darf dem
    Minderjährigen aber nicht zum Nachteil gereichen.

    Dies könnte in der Konsequenz dazu führen, dass selbst dann, wenn
    ein Angehöriger eines sicheren Herkunftsstaates keinem
    Beschäftigungserbot unterliegt und nach Maßgabe der obenstehenden
    Erlasslage (zu Recht) eine Ausbildungsduldung besitzt, nach Ablauf
    der Wartezeit von (Aufstockungs-)Leistungen nach § 2 AsylbLG
    ausgeschlossen bliebe.

    Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln
    dürfte, in denen Angehörigen aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
    Maßgabe des Erlasses vom 28.01.2019 eine Ausbildung ermöglicht wird.
    In diesen Ausnahmefällen können die Leistungsbehörden in eigener
    Zuständigkeit prüfen und beurteilen, ob und inwieweit ein Härtefall
    vorliegt. Eine Anpassung der Erlasslage wird vorerst nicht für
    erforderlich gehalten, zumal der Erlass vom 14.01.2019 auf einem im
    Rahmen der ArgeFlü erarbeiteten und abgestimmten Mustererlass der
    Länder beruht."

Hintergrund:
Auszubildende im SGB II-Bezug können über § 7 SGB II im Einzelfall 
aufstockende Leistungen erhalten, wenn BAB oder BAföG nicht ausreichen. 
Der Erlass vom 14.01.2019 lässt für Personen mit Ausbildungsduldung, die 
ja grundsätzlich nicht unter das SGB II fallen, aber in analoger 
Anwendung zum § 7 SGB II aufstockende Leistungen nach § 2 AsylbLG zu.

Herzliche Grüße,

Dörthe Hinz


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