[juF-nds] Nachzug zu volljährig gewordenem Flüchtling: OVG Berlin-Brandenburg verpflichtet zur Visumserteilung
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Di Mär 12 15:08:22 CET 2019
*Nachzug zu volljährig gewordenem Flüchtling: OVG Berlin-Brandenburg
verpflichtet zur Visumserteilung
*
weitergeleitet vom Bundesfachverband umF e.V. <www.b-umf.de>
Das OVG Berlin-Brandenburg, welches die alleinige Zuständigkeit bei
Visumsverfahren hat, hat der Praxis des Auswärtigen Amtes, den Nachzug
zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF)
zu verweigern, in einem weiteren Fall eine Absage erteilt. Das Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. April 2018 müsse
beachtet werden. Bisher wird das Urteil durch die Bundesregierung nicht
umgesetzt <https://b-umf.de/p/aktualisierte-hinweise-zum-eugh-urteil/>.
In einem Verfahren des „vorläufigen Rechtsschutzes“ hat das Gericht die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der minderjährige Schwester
eines in Deutschland lebenden ehemaligen umF gemeinsam mit ihrer Mutter
ein Visum zur Einreise auszustellen (OVG Berlin – Brandenburg;
19.12.2018 OVG – 3 S 98.18
<http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190000087&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint>).
Dabei hat das Gericht die Notwendigkeit einer europarechtskonformen
Auslegung des deutschen Aufenthaltsrechts im Sinne des EuGH-Urteils vom
12. April 2018 festgestellt:
Hier ist der Mutter der Antragstellerin ein Visum nach § 36 AufenthG
Abs.1 zwar nur mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2018, bis zur
Volljährigkeit ihres als Flüchtling anerkannten Sohnes A., erteilt
worden. Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union vom 12. April 2018 (EUGH Aktenzeichen C55016 C-550/16), wonach
ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines
Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des
Asylverfahrens volljährig wird und dem später die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne
des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen ist
(EuGH, Urteil vom 12. April 2018 […], spricht aber Überwiegendes
dafür, dass die Mutter der Antragstellerin nach ihrer Einreise in
das Bundesgebiet trotz zwischenzeitlichen Eintritts der
Volljährigkeit ihres Sohnes A. gegenüber der Beigeladenen einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1
AufenthG haben wird. Der Anspruch auf Familienzusammenführung auch
nach Eintritt der Volljährigkeit des zunächst noch minderjährigen
Flüchtlings würde seiner praktischen Wirksamkeit (zu diesem
Gesichtspunkt vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 […]) beraubt,
wenn sich der Erteilung eines Visums nicht ein Aufenthalt zumindest
von einer gewissen Dauer anschließen würde [….].
(OVG Berlin – Brandenburg; 19.12.2018 OVG – 3 S 98.18
<http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190000087&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint>)
Ähnlich wurde bereits in einem anderen Verfahren entschieden (OVG
Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 – OVG 3 S 47.18, OVG 3 M 52.18
<https://www.asyl.net/rsdb/m26617/>).
Zudem bestätigt das Gericht seine Rechtsprechung zum Nachzug
minderjähriger Geschwister, wonach mit Blick auf höherrangiges Recht und
Familienschutz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 24 Abs.
2 und Abs. 3 Europäische Grundrechte Charta) im Einzelfall auf die
Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet werden kann und das dem
nachzugsberechtigten Elternteil im Rahmen des Elternnachzugs nach § 36
Abs. 1 AufenthG erteilte Visum ausreichende Grundlage für den
Kindernachzug nach § 32 AufenthG sein kann (vgl. auch VG
Berlin-Brandenburg, 22.12.2016– OVG 3 S 98.16
<https://www.asyl.net/rsdb/M24860/>).
Ob das Urteil auf Fälle aus Ihrer Praxis anwendbar ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab.
Zum Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18
<http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190000087&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint>
Zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, 12.4.2018 - C‑550/16
<http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=200965&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1>
Zu den Hinweisen des BumF zur Umsetzung des EuGH-Urteils in Deutschland
<https://b-umf.de/p/aktualisierte-hinweise-zum-eugh-urteil/>
Herzliche Grüße,
--
Dörthe Hinz
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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