[juF-nds] Titelerteilung nach § 25 Abs.3 AufenhG /Mitwirkungspflichten/Passbeschaffung

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Mär 25 08:52:21 CET 2019


Liebe Listenmitglieder,

anbei ein paar Hinweise:

*1. Titelerteilung nach § 25 Abs.3 AufenhG*

Erlass des Innenministeriums vom 13.02.2019: u.a. Klarstellung, dass die 
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Absatz 1, 2 und 3 (nach 
einer Schutzgewährung durch das BAMF oder durch Gerichte) nicht davon 
abhängig gemacht werden darf, dass weitere Unterlagen zum Beleg der 
Identität vorgelegt werden. Bezug: Erlass vom 05.07.2017 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass_final_zeitnahe-Erteilung-AE-%C2%A7-25-Abs.-2_nach-Anerkennung_Verl_AE_subsidi%C3%A4rer-Schutz_ohne-Beteiligung-Bundesamt-.pdf>

20180213_Erlass_International_Schutzberechtigte_Absehen_Passp_Passersatz 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/03/20180213_Erlass_International_Schutzberechtigte_Absehen_Passp_Passersatz....pdf>

*2. Hinweis:*Auf unserer Homepage sammeln wir neben den geltenden 
Erlassen <https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse/> 
(Niedersachsen) jetzt auch Materialien udn Arbeitshilfen zum Thema 
Mitwirkungspflichten und Passebeschaffung 
<https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/#mitwirkungspflichten-und-passbeschaffung>


*3. Aus der Beratungspraxis:* Im Umgang mit dem Thema 
Mitwirkungspflichten/Passbeschaffung beobachten wir ein ansteigend 
restriktiveres Vorgehen der Ausländerbehörden, welches z.T. nicht der 
geltenden Rechtslage enstpricht. Es empfiehlt sich oftmal das rechtlich 
zu *überprüfen*.

_Ein aktuelles Beispiel: "Erteilung einer Ausbildungsduldung":_

Menschen, die sich im Duldungsstatus sind verpflichtet bei der 
Passbeschaffung/Identitätsklärung mitwirken. Zur Erteilung einer 
Ausbildungsduldung (+ Beschäftigungserlaubnis) ist allerdings die 
Vorlage eines Passes/Identitätspapiers _nicht _notwendig! Bemühungen 
sowie die Bereitschaft bei der Beschaffung von Papieren mitzuwirken sind 
ausreichend.

So führt das nds. Innenministerium  in den 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>„Allgemeinen 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>Anwendungshinweise 
des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a 
Aufenthaltsgesetz“ 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>  
vom 27.09.2019 Folgendes aus:

Teil IV Sonderfall: Ausbildungsduldung(§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff. 
AufenthG) (S.10)

/"Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Absatz 2 Satz 
3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörden. Wenn die Voraussetzungen 
von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen, ist das Ermessen in 
Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des 
Ausländers weitgehend reduziert, um den Anspruch des Ausländers auf 
Duldungserteilung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG nicht zu 
konterkarieren./

/Gleichwohl ist das Ermessen auch in diesem Fall nicht automatisch auf 
Null reduziert, im Einzelfall können beispielsweise folgende 
Gesichtspunkte berücksichtigt werden:/

  *

    /Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, wenn dies
    wegen fehlender Kausalität nicht den Ausschlusstatbestand des § 60a
    Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG begründet (vgl.
    Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. April 2007
    - 7 A 10108/07 -, juris Rn. 14)./

/_*MI Niedersachsen:*_*Nicht anwendbar*, da die allgemeinen 
Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG für die 
Duldungserteilung nicht maßgeblich sind, weil die Duldung kein 
Aufenthaltstitel i.S. des § 5 AufenthG ist. Auch eine Berücksichtigung 
im Rahmen der Ermessensausübung kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil 
grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist, wenn die 
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsduldung er-füllt sind. 
Sie werden jedoch bei der späteren Entscheidung über die Erteilung der 
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu berücksichtigen 
sein." /**

**


Besonders relevant bzw. in der Praxis heranzuziehen ist die *blau 
unterlegte Ergänzung* der Anwendungshinweise durch das nds. 
Innenministerium, welches klarstellt, dass für die Erteilung einer 
"Ausbildungsduldung"*kein Pass vorliegen muss*. Erst wenn nach Abschluss 
der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis begonnen und wird und der Anspruch 
auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 a AufenthG geltend gemacht wird 
( Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis) muss ein Pass vorgelegt werden 
( oder die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Passbeschaffung nachgewiesen 
werden).


Bei Fragen können sich gerne an mich/uns wenden.

Herzliche Grüße,

Dörthe Hinz


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