[juF-nds] Titelerteilung nach § 25 Abs.3 AufenhG /Mitwirkungspflichten/Passbeschaffung
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mo Mär 25 08:52:21 CET 2019
Liebe Listenmitglieder,
anbei ein paar Hinweise:
*1. Titelerteilung nach § 25 Abs.3 AufenhG*
Erlass des Innenministeriums vom 13.02.2019: u.a. Klarstellung, dass die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Absatz 1, 2 und 3 (nach
einer Schutzgewährung durch das BAMF oder durch Gerichte) nicht davon
abhängig gemacht werden darf, dass weitere Unterlagen zum Beleg der
Identität vorgelegt werden. Bezug: Erlass vom 05.07.2017
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass_final_zeitnahe-Erteilung-AE-%C2%A7-25-Abs.-2_nach-Anerkennung_Verl_AE_subsidi%C3%A4rer-Schutz_ohne-Beteiligung-Bundesamt-.pdf>
20180213_Erlass_International_Schutzberechtigte_Absehen_Passp_Passersatz
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/03/20180213_Erlass_International_Schutzberechtigte_Absehen_Passp_Passersatz....pdf>
*2. Hinweis:*Auf unserer Homepage sammeln wir neben den geltenden
Erlassen <https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse/>
(Niedersachsen) jetzt auch Materialien udn Arbeitshilfen zum Thema
Mitwirkungspflichten und Passebeschaffung
<https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/#mitwirkungspflichten-und-passbeschaffung>
*3. Aus der Beratungspraxis:* Im Umgang mit dem Thema
Mitwirkungspflichten/Passbeschaffung beobachten wir ein ansteigend
restriktiveres Vorgehen der Ausländerbehörden, welches z.T. nicht der
geltenden Rechtslage enstpricht. Es empfiehlt sich oftmal das rechtlich
zu *überprüfen*.
_Ein aktuelles Beispiel: "Erteilung einer Ausbildungsduldung":_
Menschen, die sich im Duldungsstatus sind verpflichtet bei der
Passbeschaffung/Identitätsklärung mitwirken. Zur Erteilung einer
Ausbildungsduldung (+ Beschäftigungserlaubnis) ist allerdings die
Vorlage eines Passes/Identitätspapiers _nicht _notwendig! Bemühungen
sowie die Bereitschaft bei der Beschaffung von Papieren mitzuwirken sind
ausreichend.
So führt das nds. Innenministerium in den
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>„Allgemeinen
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>Anwendungshinweise
des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a
Aufenthaltsgesetz“
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>
vom 27.09.2019 Folgendes aus:
Teil IV Sonderfall: Ausbildungsduldung(§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff.
AufenthG) (S.10)
/"Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Absatz 2 Satz
3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörden. Wenn die Voraussetzungen
von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen, ist das Ermessen in
Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des
Ausländers weitgehend reduziert, um den Anspruch des Ausländers auf
Duldungserteilung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG nicht zu
konterkarieren./
/Gleichwohl ist das Ermessen auch in diesem Fall nicht automatisch auf
Null reduziert, im Einzelfall können beispielsweise folgende
Gesichtspunkte berücksichtigt werden:/
*
/Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, wenn dies
wegen fehlender Kausalität nicht den Ausschlusstatbestand des § 60a
Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG begründet (vgl.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. April 2007
- 7 A 10108/07 -, juris Rn. 14)./
/_*MI Niedersachsen:*_*Nicht anwendbar*, da die allgemeinen
Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG für die
Duldungserteilung nicht maßgeblich sind, weil die Duldung kein
Aufenthaltstitel i.S. des § 5 AufenthG ist. Auch eine Berücksichtigung
im Rahmen der Ermessensausübung kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil
grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist, wenn die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsduldung er-füllt sind.
Sie werden jedoch bei der späteren Entscheidung über die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu berücksichtigen
sein." /**
**
Besonders relevant bzw. in der Praxis heranzuziehen ist die *blau
unterlegte Ergänzung* der Anwendungshinweise durch das nds.
Innenministerium, welches klarstellt, dass für die Erteilung einer
"Ausbildungsduldung"*kein Pass vorliegen muss*. Erst wenn nach Abschluss
der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis begonnen und wird und der Anspruch
auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 a AufenthG geltend gemacht wird
( Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis) muss ein Pass vorgelegt werden
( oder die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Passbeschaffung nachgewiesen
werden).
Bei Fragen können sich gerne an mich/uns wenden.
Herzliche Grüße,
Dörthe Hinz
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