[juF-nds] Passbeschaffung und AusbildungsD /Ergänzungserlass zu Sudan: I.d.R. kein Beschäftigungsverbot wegen Vorwurf der Nichtmitwirkung
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Fr Nov 29 11:37:02 CET 2019
Liebe Liste,
unten beigefügt; eine wichtige Information, sudanesische Geflüchtete
betreffend.
*Ergänzend noch ein Hinweis: *
In Niedersachsen ist für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und
Ausbildungsduldung eine Passvorlage nicht notwendig! Wichtig ist die
Mitwirkung zur Identitätklärung und Passbeschaffung(im Duldungsstatus!!)
und die Dokumentation bzw Nachweis darüber.
Dies unterstreicht der nds. Erlass des Nds. Innenministerium, vom 27.
September 2017 (S.10)
Hinweise des BMI zur Erteilung von Duldungen, darunter
Ausbildungsduldung („3+2-Regelung“)
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>
Ich habe dem Anhang ein Antragsmuster beigefügt, dass die entsprechenden
Rechtsgrundlagen mit benennt. Dies kann bei jungen Menschen genutzt
werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung noch
keine Papiere/Pass vorlegen können.
*zu beachten*: ab Januar 2020 treten die neuen Regelungen zur
Ausbildungsduldung in Kraft. Das Muster ist vorerst nur bis dahin
anwendbar. Danach ggfs gerne an uns wenden und wir wenden versuchen ein
neues Muster zu entfernen bzw. auf Änderungen hinweisen.
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*Ergänzungserlass zu Sudan: I.d.R. kein Beschäftigungsverbot wegen
Vorwurf der Nichtmitwirkung*
Zum Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 19.07.2019
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190719-Erlass-Sudan.pdf>,
in dem darauf hingewiesen wird, dass nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen Abschiebungen in den Sudan zugelassen werden (bei sog.
Gefährdern, schwer Straffälligen und „hartnäckigen
Identitätsverweigerern“), hat das Innenministerium einen
Ergänzungserlass mit Datum vom 08.08.2019 herausgegeben.
Dieser Erlass ist sehr bemerkenswert, weil er klarstellt, dass bei
Sudanes_innen regelmäßig*nicht* davon ausgegangen werden kann, dass eine
möglicherweise nicht stattfindende Mitwirkung bei der eigenen
Abschiebung (also v.a. beim Nachweis der Identität und bei der
Passbeschaffung), ursächlich dafür ist, dass Abschiebungen nicht
durchgeführt werden können.*Folgerichtig darf auch niemals ein
Beschäftigungsverbot verhängt werden*. Als weitere Folge entsteht dann
auch regelmäßig ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung, wenn ein
Ausbildungsplatz vorliegt (und andere Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 2
AufenthG nicht greifen).
Wichtig an dem Ergänzungserlass ist auch, dass eindeutig darauf
hingewiesen wird, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“,
die dazu führen können, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt wird,
nicht allein schon dann vorliegen, wenn es Maßnahmen zur Passbeschaffung
gibt. Vielmehr müssen diese Maßnahmen in einem „hinreichend sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen“.
Dieser Ergänzungserlass ist insofern bemerkenswert, als uns in der
Vergangenheit immer wieder davon berichtet wurde, dass Sudanes_innen ein
Beschäftigungsverbot erteilt und z.T. die Ausbildungsduldung versagt
wurde unter der Begründung, dass sie nicht ausreichend bei der
Passbeschaffung oder Identitätsklärung mitwirken würden oder weil allein
durch die Tatsache, dass sie an einer Sammelvorführung vor einer
Botschaftsdelegation teilgenommen haben oder anderweitig ein
Passersatzpapier beantragt wurde, „konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung“ laufen würden.
Solche Entscheidungen der Ausländerbehörden müssten zukünftig wohl der
Vergangenheit angehören.
In dem Zusammenhang sei an dieser Stelle schon darauf verwiesen, dass
das Innenministerium dem Flüchtlingsrat gegenüber versichert, hat zu
prüfen, welche Maßnahmen zur Passbeschaffung von Sudanes_innen zumutbar
verlangt werden können. Auch dieser Aspekt hat in letzter Zeit immer
wieder für Kontroversen und Verunsicherung geführt. Sobald der
Flüchtlingsrat dazu Informationen vom Innenministerium hat, werden diese
selbstverständlich bekannt gegeben.
Der Erlass ist auch deshalb interessant und wichtig, weil er sich auch
auf andere Herkunftsstaaten anwenden lässt, für die in Niedersachsen
ähnliche Regelungen gelten, die faktisch Abschiebungen nur in ganz
besonderen Ausnahmefällen zulassen, wie dies auf alle Fälle bei den
Herkunftsstaaten Afghanistan und Irak der Fall ist. Da faktisch (bis auf
weiteres) auch keine Abschiebungen in den Iran und nach Somalia
durchgeführt werden können, sollte sich nach Auffassung des
Flüchtlingsrates der Erlass sinngemäß auch auf Geflüchtete aus diesen
beiden Staaten übertragen lassen.
Weniger erfreulich ist der dritte Aufzählungspunkt im Ergänzungserlass.
Hier wird darauf hingewiesen, dass es sich bei „hartnäckigen
Identitätsverweigerern“ insbesondere um Personen handele, „die eine
Vielzahl von Alias-Identitäten verwendet oder Sozialleistungsbetrug
unter Verwendung von Alias-Identitäten begangen haben“. Damit werden
Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt wurden, mit
Gewalttätern gleichgesetzt die - wie beispielhaft im Erlass vom
19.07.2019 aufgeführt – wegen „Mord, Totschlag, nicht unerhebliche
Körperverletzungsdelikte, Raub, räuberische Erpressung, nicht
unerhebliche Betäubungsmitteldelikte oder Sexualstraftaten“ verurteilt
wurden.
Der Erlass vom 08.08.2019 befindet sich im Anhang
--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
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