[juF-nds] Beschlüsse Dublin Familienzusammenführung - UMF

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Okt 28 13:05:47 CET 2019



Liebe Interessierte,

anbei zwei aktuelle Beschlüsse zu Dublin Familienzusammenführung , UMF 
betreffend.


/Ergänzender Hinweis: Die Organisation //Equal Rights 
<https://www.equal-rights.org/>//arbeitet zur Familienzusammenführung , 
subjektiven Rechten innerhalb des Dublin-Systems und bietet u.a. auch 
qualifizierte rechtliche Beratung in den sog. "Hotspots" in Griechenland 
an ( Chios, Athen) : //https://www.equal-rights.org///
/


Weitere Beschlüsse sind ggfs. über die Entscheidungsdatenbank des 
Informationsverbundes Asyl& Migration zu finden: 
https://www.asyl.net/recht/entscheidungsdatenbank/


-------- Weitergeleitete Nachricht --------

Liebe alle,

anbei noch zwei Beschlüsse, die sicherlich in anderen Verfahren 
hilfreich sein können:

_VG Ansbach, Beschluss vom 02.10.19, Az. AN 18 E 19.50790_
Art. 8 Abs. 1; Zusammenführung UMF zum Bruder (und auch hilfsweise nach 
17 Abs. 2);
Ablehnungsgründe des BAMF war zunächst der angeblich mangelnde Nachweis 
von Familienbindungen und danach Verfristung;
das VG hat dem Eilantrag stattgegeben, insbesondere interessant sind die 
Ausführungen auf S. 11 f., u.a.:

  * Tazkiras sind im Dublin-Verfahren als Nachweis von Familienbindungen
    zu akzeptieren; die Echtheit übermittelter Schriftstücke ist
    anzunehmen bis zum Beweis des Gegenteils
  * der ersuchende Mitgliedsstaat muss Dokumente nicht übersetzen, der
    ersuchte Mitgliedsstaat muss im Rahmen seiner Überprüfungspflichten
    ggf. Dokumente selbst übersetzen (dies war lange zwischen dt. und
    gr. Dublin Referat problematisch, inzwischen werden in der Regel
    Übersetzungen von NGOs vom gr Dublin Referat übermittelt)

Der Beschluss nimmt gängige Ablehnungsgründe des BAMF ganz gut auseinander.

_VG Greifswald, Beschluss vom 11.10.19, Az. 3 B 1351/19_
Art. 17 Abs. 2; Zusammenführung der Eltern, 2 minderjähriger und 2 
volljähriger Geschwister zu UMF mit Abschiebeverbot in Deutschland

Die Familie wollte nach gemeinsamer Antragstellung in Griechenland im 
Jahr 2016 gemeinsam irregulär nach Deutschland weiterreisen wegen 
schlechter Bedingungen in Griechenland. Die Familie wurde auf 
der Weiterreise getrennt. Das Gericht nimmt eine Ermessensreduzierung 
auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 an und führt unter anderem aus (S. 
13):

"Zum anderen folgt die Verdichtung des der Antragsgegnerin eröffneten 
Ermessens aus der Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO 
unmittelbar selbst. Denn der Konflikt zwischen den beiden 
Grundentscheidungen der Dublin III-VO, einerseits die über ein klar 
skizzierte Zuständigkeitsregime gebotene Beschleunigung der Verfahren 
si- cherzustellen, andererseits die Wahrung hochrangiger Rechtsgüter wie 
Familieneinheit und Kindeswohl zu garantieren, kann im Rahmen des Art. 
17 Abs. 2 Dublin III-VO nur stets zugunsten der humanitären Entscheidung 
gelöst werden. Denn genau das ist Sinn und Zweck der Vorschrift, die bei 
aller Formalisierung der Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten 
berücksichtigt, dass ein humanitäres Korrektiv notwendig ist, wenn über- 
ragende Schutzgüter drohen, Opfer rein formalisierter 
Zuständigkeitserwägungen zu wer- den und unverschuldete 
Fristversäumnisse zu nicht hinnehmbaren Folgen für die Familie und das 
Kindeswohl führt."


Viele Grüße,


Vinzent Vogt

*---*
*Vinzent Vogt* | Legal Coordinator
*Equal Rights Beyond Borders *| Reinickendorfer Str. 97, 13347 Berlin, 
Germany
*Website: *www.equal-rights.org 
<x-webdoc://30F4FAB4-79AC-4458-90FE-FAF1896319D0/www.equal-rights.org>
*e-mail: *_vinzent.vogt at equal-rights.org 
<mailto:vinzent.vogt at equal-rights.org>_
*phone: *+49 176 61349308
*Donate now:*www.equal-rights.org/support-us 
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VR 35583 B, Amtsgericht Charlottenburg
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