[juF-nds] Änderungen im AsylbLG zum 1. September 2019
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mo Sep 16 16:36:36 CEST 2019
Weiterleitung:
*dieser Text als pdf
<https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/AsylbLG-UEberblick.pdf>
*
Liebe Kolleg*innen,
zum 1. September ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes“ in Kraft getreten, das zum Teil
weitreichende Konsequenzen für die Leistungsberechtigten hat. Kurze Zeit
zuvor, am 21. August 2019, ist bereits das Hau-ab-Gesetz II (zu Unrecht
offiziell „Geordnete Rückkehr Gesetz“ genannt) in Kraft getreten, das
ebenfalls essenzielle Änderungen im AsylbLG (vor allem
Leistungskürzungen und Streichungen) zur Folge hatte. Hierzu gab es vom
Paritätischen bereits eine Zusammenfassung mit den wichtigsten
Auswirkungen:
https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/migration-und-flucht/2-gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisefrist-in-kraft-getreten/
Angesichts der aktuellen Gesetzgebungshysterie den Überblick zu
behalten, stellt eine kaum mehr zu meisternde Herausforderung dar. Der
Paritätische bereitet daher gerade eine umfassende Arbeitshilfe zu den
jetzt geltenden Regelungen des AsylbLG vor. Im Folgenden zunächst eine
Grobübersicht zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen, die am 1.
September in Kraft getreten sind.
Liebe Grüße
Claudius**
**
**
*1.**Regelbedarfe der Grundleistungen (§ 3 und 3a AsylbLG) werden an
aktuelle EVS-Bedarfsberechnung angepasst – mit dreijähriger Verzögerung!*
Hier die aktuellen Regelbedarfe:**
**
*Die Sätze für den „notwendigen Bedarf“ und den „notwendigen
persönlichen Bedarf“ außerhalb von Landeseinrichtungen betragen ab
September 2019:*
*Regelbedarfe § 3; 3a AsylbLG 2019***
„notwendiger Bedarf“ (physisches Existenz-minimum)
„notwendiger persönlicher Bedarf“ (soziales Existenz-minimum)
Gesamt-bedarf
Zusätzlich zu erbringen, „soweit notwendig und angemessen“:
*Bedarfsstufe 1*(erwachsene Leistungsberechtigte, die als Alleinstehende
in einer Wohnung leben sowie für jugendliche Leistungsberechtigte ohne
Eltern in einer Wohnung)
194
150
*344*
Unterkunft, Heizung, Hausrat, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des
Haushalts, Kosten der Wohnungs-instandhaltung, Haushaltsenergie (Strom),
Warmwasser.
Außerdem: Bildungs- und Teilhabepaket.
*Bedarfsstufe 2 *(erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer
Aufnahmeeinrichtung leben oder Erwachsene, die als Partner*innen in
einer Wohnung zusammen leben)
174
136
*310*
*Bedarfsstufe 3 *(erwachsene unverheiratete Leistungsberechtigte unter
25 Jahren, die mit ihren Eltern in einer Wohnung leben oder Erwachsene,
die in einer stationären Einrichtung z. B. der Behindertenhilfe
untergebracht sind)
155
120
*275*
*Bedarfsstufe 4*(sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
196
79
*275*
*Bedarfsstufe 5*(Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres)
171
97
*268*
*Bedarfsstufe 6*(Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres)
130
84
*214*
*Übrigens:*Immer mehr Gerichte kommen mittlerweile zu dem Ergebnis, dass
angesichts der jahrelangen Nicht-Erhöhung für die Zeit vor 1. September
2019 Anspruch auf Nachzahlungen besteht! Hier dazu die ausführliche
Arbeitshilfe des Paritätischen:
http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/04a18746973efb02c12583d9003feaed/$FILE/broschuer_A4%20asylbewerberleistungsgesetz-2019_FINAL.pdf
*2.**Bei Grund- und Analogleistungen: Kürzung der Grundleistungen um
zehn Prozent für erwachsene Leistungsberechtigte in
Gemeinschaftsunterkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und § 3a Abs. 1 Nr.
2b und § 3a Abs. 2 Nr. 2b).*
Einander unbekannte und gezwungenermaßen zusammenlebende Erwachsene in
Gemeinschaftsunterkünften werden in eine sozialrechtliche
„Zwangspartnerschaft“ gezwungen: Sie sind nun nicht mehr der
Leistungsstufe 1, sondern wie Partner*innen in einer Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft der Leistungsstufe 2 zugeordnet. Dies gilt sowohl
während des Grundleistungsbezugs, als auch während des
Analogleistungsbezugs. Die Bundesregierung rechtfertigt diese
Leistungskürzung durch behauptete, aber nicht belegte „Einspareffekte“,
die sich für die Bewohner*innen in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund
der Zugehörigkeit zu einer „Schicksalsgemeinschaft“(!) ergeben würden.
Damit hält übrigens erstmals eine metaphysische Dimension Einzug in das
Sozialrecht. Wir halten diese Begründung für „an den Haaren
herbeigezogen“ und daher nicht für verfassungskonform.
Die Einstufung in Regelsatzstufe 2 ist für Alleinstehende nicht
zulässig, wenn nur vorübergehend und kurzfristig eine Unterbringung in
einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt oder wenn die Betroffenen in der
Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung bewohnen, ohne sich
die Küche o. ä. mit anderen teilen zu müssen.
*3.**Bei den Grundleistungen: Kürzung der Geldleistungen um 38 Euro (in
Leistungsstufe 1) durch gesonderte Erbringung der Leistungen für
Wohnungsinstandhaltung und Strom (§ 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG).*
Bei Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist dies schon längst gängige
Praxis. Die Gesetzesänderung sieht allerdings vor, dass nun auch
Menschen in Privatwohnungen dieser Bedarf gesondert und nicht mehr als
Teil des Regelsatzes erbracht werden muss. Dies wird zu einem
zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Sozialämtern führen, da nun jede
Stromrechnung und jede Schönheitsreparatur durch die Leistungsbehörde
auf ihre Notwenigkeit und Angemessenheit geprüft und gesondert gezahlt
werden muss. Wir sehen in dieser Regelung den untauglichen Versuch, das
diskriminierende und einstmals weitgehend überwunden geglaubte
Sachleistungsprinzip zu reanimieren und ohne nachvollziehbaren Grund die
Höhe der Geldleistungen zu reduzieren.
Der ursprünglich im Regelsatz vorgesehene Anteil für
Wohnungsinstandhaltung und Strom entspricht folgenden Werten; notwendig
und angemessen können aber abhängig vom Einzelfall auch höhere Beträge
sein. Immerhin ein Vorteil: Bei notwendigerweise höheren Stromrechnungen
muss das Sozialamt künftig mehr übernehmen, als im Regelsatz enthalten war.
*Anteil für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie im Regelsatz*
Bedarfsstufe 1
38 Euro
Bedarfsstufe 2
34 Euro
Bedarfsstufe 3
30 Euro
Bedarfsstufe 4
25 Euro
Bedarfsstufe 5
16 Euro
Bedarfsstufe 6
9 Euro
*4.**Bei Grund- und Analogleistungen: Kürzung um 20 Prozent für
volljährige unter 25jährige Kinder, die mit ihren Eltern in einer
Wohnung wohnen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und § 3a Abs. 1 Nr. 3a und § 3a
Abs. 2 Nr. 3a AsylbLG).
*Erwachsene, unverheiratete Kinder, die bei ihren Eltern in einer
Wohnung leben, sind nun bis zum 25. Geburtstag in Bedarfsstufe 3
eingeordnet worden. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen Rechtslage
eine Leistungskürzung von 20 Prozent. Die Einsortierung in
Regelbedarfsstufe 3 entspricht zwar der Regelung des SGB II. Dennoch ist
eine analoge Anwendung nicht nachvollziehbar, da § 2 AsylbLG ansonsten
gerade keine analoge Anwendung des SGB II vorsieht, sondern des SGB XII
– das hingegen für Unter-25-jährige, erwachsene Kinder in einer Wohnung
Regelbedarfsstufe 1 vorsieht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zuordnung unter 25jähriger
erwachsener Kinder in Regelbedarfsstufe 3 für den Rechtskreis des SGB II
zwar grundsätzlich gebilligt – aber nur unter der Voraussetzung, dass
/„ein Auszug für erwachsene Kinder ohne nachteilige Folgen möglich ist,
falls in der Gemeinschaft aufgrund ernsthafter Weigerung tatsächlich
keine menschenwürdige Existenz gesichert ist“/ (27. Juli 2016 - 1 BvR
371/11). Diese Möglichkeit zum Auszug – also der Kostenübernahme für
eine Privatwohnung in Härtefällen – sieht das AsylbLG indes nicht vor.
Insofern sind die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt.
Zudem hat diese Änderung eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung
zur Folge: Erwachsene, unter 25-jährige Kinder mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die mit ihren Eltern in einer Wohnung leben, werden
weiterhin (sofern sie als nicht-erwerbsfähige Personen dem SGB XII
zugeordnet sind) den vollen Regelsatz der Bedarfsstufe 1 erhalten,
unverheiratete unter 25-jährige Kinder mit Duldung oder
Aufenthaltsgestattung jedoch nur noch 80 Prozent davon. Diese
Ungleichbehandlung ist nicht durch eine tatsächlich bestehende
abweichende Bedarfslage zu rechtfertigen. Denn diese ist in beiden
Fällen offensichtlich gleich.
*5.**Bei Analogleistungen: Leistungsausschluss während Ausbildung ist
weitgehend geschlossen worden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG).
*Bisher erhielten Menschen während Ausbildung, Schulbesuch oder Studium
Leistungen nach AsylbLG, sofern sie im Grundleistungsbezug waren. Der
Leistungsausschluss des SGB XII war hier nicht anwendbar. Nach dem
Wechsel in die Analogleistungen war jedoch der Leistungsausschluss des §
22 SGB XII anwendbar, so dass in vielen Fällen keine AsylbLG-Leistungen
mehr erbracht werden konnten. Zugleich bestand oft kein Anspruch auf BAB
oder BAföG oder dieser war zur Sicherung des Existenzminimums zu gering.
Diese Förderlücke ist nun weitgehend geschlossen worden.
*Nun sieht es folgendermaßen aus:*
·Personen mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einer nach AsylbLG
leistungsberechtigten Aufenthaltserlaubnis haben während einer
Ausbildung oder während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die
*/dem Grunde nach/ BAB-förderfähig ist*, Anspruch auf Leistungen nach §
2 AsylbLG. Bei Personen mit Duldung oder einer der genannten
Aufenthaltserlaubnisse wird § 2 AsylbLG ergänzend zum Ausbildungsentgelt
und ggf. /ergänzend/ zu BAB erbracht. Bei Personen mit
Aufenthaltsgestattung wird die AsylbLG-Leistung ergänzend zum
Ausbildungsentgelt und /anstatt/ BAB geleistet.
**
·Personen mit Duldung oder einer der dem AsylbLG zugeordneten
Aufenthaltserlaubnisse haben während einer dem Grunde nach
*BAföG-förderfähigen Ausbildung* einen Anspruch auf (ergänzende) §
2-AsylbLG-Leistungen, wenn sie Schüler*in sind, oder wenn sie
Studierende an Hochschulen, Abendgymnasien oder Kollegs sind /und/ bei
den Eltern wohnen, oder wenn sie ein Abendgymnasium oder Kolleg
besuchen, auch wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Voraussetzung ist
in allen Fällen jedoch, dass BAföG tatsächlich bezogen wird. Insofern
decken sich die Regelungen mit den Formulierungen in § 7 Abs. 6 Nr. 2
SGB II.
·Personen mit *Aufenthaltsgestattung*, die eine nach *BAföG dem Grunde
nach förderfähige Ausbildung* absolvieren, haben nach dem Wortlaut einen
Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Lediglich die Form der
Leistungserbringung (Beihilfe oder Darlehen) ist in das Ermessen des
Sozialamtes gestellt, nicht aber das „ob“. Eine besondere Härte muss
künftig für den Anspruch auf Leistungen nicht mehr vorliegen. Übrigens:
Aufgrund der Gesetzesformulierung besteht für Gestattete hier auch dann
ein Anspruch auf AsylbLG-Leistungen, wenn sie bereits die Altersgrenze
für Studierende überschritten haben sollten.
Eine ausführliche Darstellung der neu geltenden Regelungen zu sämtlichen
Leistungen der Ausbildungsförderung gibt es hier:
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ausbildungsfoerderung_IQ_2019.pdf
*6.**Bei Grundleistungen: **Einführung eines Freibetrags für Einkommen
aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG).
*Für Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten ist im Grundleistungsbezug
endlich ein Freibetrag von bis zu 200 Euro eingeführt worden. Dies gilt
insbesondere für Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
als Übungsleiter*in oder Ausbilder*in sowie für gemeinnützige Zwecke. Im
Analogleistungsbezug gab es diesen Freibetrag in vergleichbarer Form
schon bisher.
Für Einkommen aus Freiwilligendiensten ist dieser privilegierte
Freibetrag – anders als im SGB II – nicht eingeführt worden. Das
bedeutet, dass das Taschengeld aus Freiwilligendiensten wie
Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist und im Grundleistungsbezug damit
25 Prozent anrechnungsfrei sind, max. 50 Prozent des jeweiligen
Regelbedarfs (max. 172 € in Bedarfsstufe 1 für Alleinstehende in einer
Wohnung). Im Analogleistungsbezug sind 30 Prozent des Taschengelds, max.
50 Prozent des Regelbedarfs der Stufe 1 (max. 212 €), anrechnungsfrei.
Hier gibt es eine ausführliche Tabelle mit den Regelungen zur Anrechnung
von Einkommen und Vermögen im AsylbLG, SGB II und SGB XII:
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/einkommensanrechnung.pdf
*7.**Klarstellung: Leistungsberechtigung nach AsylbLG entsteht durch
Asylgesuch und nicht erst mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (§ 1
Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG).
*Leistungsberechtigt sind nun ausdrücklich auch Personen sein, die /„ein
Asylgesuch geäußert haben und die nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5
und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen“/– also auch, wenn noch kein
Ankunftsnachweis ausgestellt sein sollte. Laut Begründung ist dies
erforderlich, da gem. § 55 die ausländerrechtliche Gestattung
grundsätzlich erst mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises entstehe
und deshalb ein neuer Leistungstatbestand für die Zeit zwischen
Asylgesuch und Ausstellung des Ankunftsnachweises eingeführt werden muss.
*8.**Verspäteter Rechtskreiswechsel bei noch nicht unanfechtbarer
Anerkennung als Asylberechtigte*r (§ 1 Abs. 3 AsylbLG).
*Diese Regelung bedeutet eine Verschlechterung für Personen, bei denen
ein Gericht das BAMF zur Anerkennung als Asylberechtigte*r verpflichtet
hat, diese Entscheidung aber noch nicht unanfechtbar ist (weil das BAMF
Berufung gegen eine positive VG-Entscheidung eingelegt hat). Bei diesen
Konstellationen soll künftig der Rechtskreiswechsel in das SGB II noch
nicht vollzogen werden, sondern zunächst weiterhin nur ein
AsylbLG-Anspruch bestehen.
**
Diese Verschlechterung dürfte jedoch nur relativ geringe praktische
Relevanz haben. Denn für die wesentlich häufigeren Fälle einer
Upgrade-Klage (das BAMF hat nur subsidiären Schutz zuerkannt, beim
Verwaltungsgericht läuft noch eine Klage auf Flüchtlingsanerkennung)
ändert diese Änderung nichts: Für sie endet die AsylbLG-Berechtigung mit
Ablauf des Monats, in dem sie den teil-positiven Bescheid des BAMF
erhalten haben, ab dem ersten Tag des Folgemonats besteht SGB-II-Anspruch.
*9.**Bei Analogleistungen: Die Voraufenthaltszeit ist von 15 auf 18
Monate verlängert worden (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).
*Um die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu erhalten, ist die
Voraufenthaltszeit von 15 auf 18 Monate verlängert worden. Diese
Änderung ist nicht Teil des „Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG“,
sondern auf den letzten Drücker in das Hau-ab-Gesetz II (euphemistisch:
„Geordnete Rückkehr Gesetz“) reinverhandelt worden und damit schon am
21. August in Kraft getreten.
Die Gesetzgeberin begründet dies damit, dass künftig ja in vielen Fällen
eine bis zu 18monatige Wohnpflicht in Landeslagern bestehen würde und
die Höherstufung sich daran orientieren solle – und lässt dabei außer
Acht, dass Familien mit Kindern bereits nach sechs Monaten zugewiesen
werden müssen und dennoch nun 18 Monate in den diskriminierenden
Grundleistungen verbleiben müssen.**
*10.**Bestandsschutzregelung: Wer bisher schon in Analogleistungen war,
wird nicht zurückgestuft (§ 15 AsylbLG).*
Auch dies eine Regelung, die im Zuge des Hau-ab-Gesetzes II schon seit
21. August in Kraft ist: Die Bestandsschutzregelung sieht vor, dass für
diejenigen, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung in
Analogleistungen waren, der „alte“ § 2 AsylbLG weiter gilt – sie also
nicht für einige Monate in die Grundleistungen zurückfallen sollen. Die
Formulierung des § 15 AsylbLG hat aber auch zur Folge, dass für diese
„Altfälle“ die oben dargestellten Änderungen bei den Regelbedarfsstufen
(Regelbedarfsstufe 2 für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften
sowie Regelbedarfsstufe 3 für unter 25jährige Kinder) nicht anwendbar
sind. Vom Wortlaut her gilt für sie nämlich eben der frühere § 2 weiter
fort. Dies hätte auf der anderen Seite allerdings auch zur Folge, dass
die Schließung der Förderlücke in § 2 AsylbLG bei Ausbildung auf diese
„Altfälle“ ebenfalls nicht anwendbar wäre – was natürlich nicht
beabsichtigt ist.
--
Claudius Voigt
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
Hafenstraße 3 - 5
48153 Münster
Tel.: 0251 14486 – 26
Mob.: 01578 0497423
Fax: 0251 14486 – 10
www.ggua.de
Rechtsform: eingetragener Verein (e. V.)
Registergericht: Amtsgericht Münster, VR 2347
Vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB: Dr. Brigitte Derendorf, Volker
Maria Hügel, Dominik Hüging (Schatzmeister), Claudius Voigt, Saskia Zeh
Datenschutzbeauftragte: Simone Hemken, IST-planbar GmbH
Falls Sie im Bereich des Migrations- und Flüchtlingsrechts in NRW und
darüber hinaus auf dem Laufenden bleiben wollen - hier können Sie sich
in eine Infoliste (E-Mail-Verteiler) eintragen:
http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
Sie erhalten dann regelmäßig Info-Mails und können auch selbst über
diese Liste relevante Informationen versenden. Falls Sie die Mails nicht
mehr erhalten möchten: Unter demselben Link können Sie sich jederzeit
wieder austragen.
-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt...
URL: <http://www.asyl.org/pipermail/juf-nds/attachments/20190916/c6962b32/attachment.html>
-------------- nächster Teil --------------
Ein eingebundener Text mit undefiniertem Zeichensatz wurde abgetrennt.
Name: Nachrichtenteil als Anhang
URL: <http://www.asyl.org/pipermail/juf-nds/attachments/20190916/c6962b32/attachment.ksh>
-------------- nächster Teil --------------
_______________________________________________
flucht mailing list
flucht at asyl.org
http://www.asyl.org/mailman/listinfo/flucht
Mehr Informationen über die Mailingliste juf-nds