[juF-nds] I.d.R. keine Beschäftigungserlaubnis für Praktika im Rahmen schulischer Ausbildung nötig
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mi Feb 5 09:31:55 CET 2020
Liebe Listenleser_innen,
dieAnwendungshinweise des Bundesinnenministeriums (BMI)
<http://azf3.de/wp-content/uploads/2020/01/Anwendungshinweise-des-BMI-vom-20.12.2019.pdf>
zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung stellen bzgl.
der Anwendung des § 60c zur Erteilung von Ausbildungsduldungen unter dem
Punkt 60c.0.1 fest: „Im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung
bedürfen praktische Tätigkeiten nur dann einer Genehmigung durch die
Ausländerbehörde, wenn eine Beschäftigung vorliegt“. Das BMI führt dann
weiter dazu aus (Hervorhebungen von S.W.): „*Hierfür kommt es darauf an,
ob die Tätigkeit in die schulische Berufsausbildung integriert ist* oder
ob der Schwerpunkt bei einer beruflichen Ausbildung oder sonstigen
beruflichen Tätigkeit liegt. Von einer Integration in die schulische
Berufsausbildung ist auszugehen, wenn es aufgrund bundes- oder
landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert und
die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule
geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der
theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen.
*Die im Rahmen der Erfüllung der Schul- bzw. der Berufsschulpflicht
vorgesehenen Praktika erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer
Integration in den schulischen Bildungsgang*“.
Da die Anwendungshinweise keine bindende Wirkung für die örtlichen
Ausländerbehörden haben, hat der Flüchtlingsrat beim Niedersächsischen
Innenministerium angefragt, ob die Rechtsauffassung des BMI dort geteilt
wird. Das niedersächsische MI hat die Anwendungshinweise letztlich
sinngemäß wiederholt und zum Ausdruck gebracht, dass es in dieser
Hinsicht der gleichen Rechtsauffassung ist.
Hier auszugsweise die mit Email vom 03.02.2020 an den Flüchtlingsrat
Niedersachsen ergangene Auskunft des Niedersächsischen Innenministeriums:
„Grundsätzlich muss einzelfallbezogen entschieden werden, ob ein
Praktikum eine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts (§ 2 Abs. 2
AufenthG i.V.m. § 7 SGB IV) darstellt oder nicht.
Im Fall einer schulischen Berufsausbildung kann auf die
_Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung_
<https://www.mi.niedersachsen.de/download/150948/2019-12-20_Anwendungshinweise_des_Bundesministeriums_des_Innern_fuer_Bau_und_Heimat_zum_Gesetz_ueber_Duldung_bei_Ausbildung_und_Beschaeftigung.pdf>zurückgegriffen
werden. Danach kommt es darauf an, ob die Tätigkeit in die schulische
Berufsausbildung integriert ist. Hiervon ist auszugehen, wenn solche
Tätigkeiten aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die
Schulausbildung eingegliedert sind und die Phasen der betrieblichen
Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden
und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als
Bestandteil der Schulausbildung darstellen (Nr. 60c.0.1 der
Anwendungshinweise).
Damit kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass derartige
Praktika keine Beschäftigung darstellen.
Gruß, Werner Ibendahl
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht) -
Postfach 221, 30002 Hannover
14.11 - 12230/ 1-8 (§ 2)“
*Es ist **also i.d.R. davon aus**zu**gehen, dass ein Praktikum im Rahmen
einer schulischen Ausbildung keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf!*
Nichts desto trotzgilt für die Erteilung einer Ausbildungsduldung als
eine Voraussetzung, dass kein Beschäftigungsverbot gemäß § 60a Abs. 5
AufenthG vorliegen darf. Mit anderen Worten, eine Ausbildungsduldung
wird mit Beschäftigungsverbot weiterhin nicht möglich sein. Aber für
diejenigen, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, bedeutetdie
Einordnung von Praktika im Rahmen von schulischer Ausbildung als
Tätigkeiten, die i.d.R. keiner Beschäftigungserlaubnis bedürfen, dass
sie eine schulische Ausbildung absolvieren können.
Um aber Missverständnissen vorzubeugen, ist es sicher sinnvoll, sich im
konkreten Einzelfall bei der Ausländerbehörde die Bestätigung
einzuholen, dass eine Beschäftigungserlaubnis für den praktischen Teil
einer angestrebten schulischen Ausbildung nicht notwendig ist. Dabei
sollte auf die Rechtsauffassung des BMI sowieauf die oben angeführte
Stellungnahme des Niedersächsischen Innenministeriums hingewiesen werden.
--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
D - 30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30
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