[juF-nds] I.d.R. keine Beschäftigungserlaubnis für Praktika im Rahmen schulischer Ausbildung nötig

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mi Feb 5 09:31:55 CET 2020


Liebe Listenleser_innen,

dieAnwendungshinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) 
<http://azf3.de/wp-content/uploads/2020/01/Anwendungshinweise-des-BMI-vom-20.12.2019.pdf> 
zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung stellen bzgl. 
der Anwendung des § 60c zur Erteilung von Ausbildungsduldungen unter dem 
Punkt 60c.0.1 fest: „Im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung 
bedürfen praktische Tätigkeiten nur dann einer Genehmigung durch die 
Ausländerbehörde, wenn eine Beschäftigung vorliegt“. Das BMI führt dann 
weiter dazu aus (Hervorhebungen von S.W.): „*Hierfür kommt es darauf an, 
ob die Tätigkeit in die schulische Berufsausbildung integriert ist* oder 
ob der Schwerpunkt bei einer beruflichen Ausbildung oder sonstigen 
beruflichen Tätigkeit liegt. Von einer Integration in die schulische 
Berufsausbildung ist auszugehen, wenn es aufgrund bundes- oder 
landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert und 
die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule 
geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der 
theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen. 
*Die im Rahmen der Erfüllung der Schul- bzw. der Berufsschulpflicht 
vorgesehenen Praktika erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer 
Integration in den schulischen Bildungsgang*“.

Da die Anwendungshinweise keine bindende Wirkung für die örtlichen 
Ausländerbehörden haben, hat der Flüchtlingsrat beim Niedersächsischen 
Innenministerium angefragt, ob die Rechtsauffassung des BMI dort geteilt 
wird. Das niedersächsische MI hat die Anwendungshinweise letztlich 
sinngemäß wiederholt und zum Ausdruck gebracht, dass es in dieser 
Hinsicht der gleichen Rechtsauffassung ist.

Hier auszugsweise die mit Email vom 03.02.2020 an den Flüchtlingsrat 
Niedersachsen ergangene Auskunft des Niedersächsischen Innenministeriums:

„Grundsätzlich muss einzelfallbezogen entschieden werden, ob ein 
Praktikum eine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts (§ 2 Abs. 2 
AufenthG i.V.m. § 7 SGB IV) darstellt oder nicht.

Im Fall einer schulischen Berufsausbildung kann auf die 
_Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und 
Beschäftigung_ 
<https://www.mi.niedersachsen.de/download/150948/2019-12-20_Anwendungshinweise_des_Bundesministeriums_des_Innern_fuer_Bau_und_Heimat_zum_Gesetz_ueber_Duldung_bei_Ausbildung_und_Beschaeftigung.pdf>zurückgegriffen 
werden. Danach kommt es darauf an, ob die Tätigkeit in die schulische 
Berufsausbildung integriert ist. Hiervon ist auszugehen, wenn solche 
Tätigkeiten aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die 
Schulausbildung eingegliedert sind und die Phasen der betrieblichen 
Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden 
und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als 
Bestandteil der Schulausbildung darstellen (Nr. 60c.0.1 der 
Anwendungshinweise).

Damit kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass derartige 
Praktika keine Beschäftigung darstellen.

Gruß, Werner Ibendahl
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht) -
Postfach  221, 30002 Hannover
14.11 - 12230/ 1-8 (§ 2)“

*Es ist **also i.d.R. davon aus**zu**gehen, dass ein Praktikum im Rahmen 
einer schulischen Ausbildung keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf!*

Nichts desto trotzgilt für die Erteilung einer Ausbildungsduldung als 
eine Voraussetzung, dass kein Beschäftigungsverbot gemäß § 60a Abs. 5 
AufenthG vorliegen darf. Mit anderen Worten, eine Ausbildungsduldung 
wird mit Beschäftigungsverbot weiterhin nicht möglich sein. Aber für 
diejenigen, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, bedeutetdie 
Einordnung von Praktika im Rahmen von schulischer Ausbildung als 
Tätigkeiten, die i.d.R. keiner Beschäftigungserlaubnis bedürfen, dass 
sie eine schulische Ausbildung absolvieren können.

Um aber Missverständnissen vorzubeugen, ist es sicher sinnvoll, sich im 
konkreten Einzelfall bei der Ausländerbehörde die Bestätigung 
einzuholen, dass eine Beschäftigungserlaubnis für den praktischen Teil 
einer angestrebten schulischen Ausbildung nicht notwendig ist. Dabei 
sollte auf die Rechtsauffassung des BMI sowieauf die oben angeführte 
Stellungnahme des Niedersächsischen Innenministeriums hingewiesen werden.

-- 
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
D - 30173 Hannover
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