[juF-nds] Ende der Frist für Identitätsklärung bei Beantragung von Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung & Fact-Sheets zu den verschiedenen Duldungsvarianten

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Mo Jun 15 15:46:46 CEST 2020


Liebe Leser_innen,
 
in Ergänzung zur unten stehenden Meldung, finden Sie/ findet ihr im Anhang und diesem Link [https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/#die-duldungsformen] folgend umfassende Informationen zu den existierenden Duldungsvarianten, also neben Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung auch zur Duldung nach §60a AufenthG, wie auch zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität.
 
Mit besten Grüßen,
 
Ihr Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. - Team
 
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D - 30173 Hannover
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ahe at nds-fluerat.org schrieb am 12.06.2020 13:48 (GMT +02:00):

Frist für Identitätsklärung bei Beantragung von Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Im Migrationspaket von 2019 wurde unter anderem beschlossen, dass Personen, die eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erhalten möchten, ihre Identität innerhalb bestimmter Fristen klären müssen. Für viele Betroffene endet die Frist am 30. Juni 2020. Wenn bis dahin nichts unternommen wurde, kann es schwierig werden, die Ausländerbehörde von der Erteilung zu überzeugen.

Fristen zur Identitätsklärung

Um einen Anspruch auf die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zu haben, gelten folgende Fristen zur Identitätsklärung:

Bei Einreise bis zum 31.12.2016: bei Antragstellung
Bei Einreise ab dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2020: bei Antragstellung, spätestens bis zum 30.06.2020
Bei Einreise nach dem 01.01.2020: innerhalb der ersten 6 Monate in Deutschland
§ 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG: „[…] die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach der Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.“

Ermessenserteilung ist bei ungeklärter Identität oder Versäumnis der Fristen nach § 60c Abs. 7 AufenthG ebenfalls möglich: „Eine Duldung nach Abs. 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländers die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat“

Eine Ausbildungsduldung kann folglich auch erteilt werden, wenn die Identität nicht geklärt werden kann, aber alle zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung vorgenommen wurden. Dann handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung und nicht um einen Anspruch.

Bei der Beantragung der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gelten folgenden Fristen zur Identitätsklärung (auch für Ehegatte/Lebenspartner*in):

Bei Einreise bis 31.12.2016 und Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses am 01.01.2020: bis Antragstellung und
in allen anderen Fällen: bis 30.06.2020 
Bei Einreise nach dem 01.08.2020 ist keine Antragstellung mehr möglich.

Eine Beschäftigungsduldung kann hier ebenfalls noch im Rahmen einerErmessensentscheidung in Betracht kommen, wenn die Identität nicht geklärt werden kann, aber alle zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung vorgenommen wurden.

Was bedeutet Identitätsklärung?

Innerhalb der Fristen muss alles zumutbare unternommen worden sein, um die Identität zu klären. Eine Orientierung zu den regelmäßig zumutbaren Unternehmungen findet sich in § 60b AufenthG.

Es gilt immer, alle Unternehmungen gut zu dokumentieren, um sie der Ausländerbehörde vorlegen zu können.

Wenn Personen Angst vor einer Abschiebung haben, empfehlen wir eine Beratung einer spezialisierten Beratungsstelle oder einem Fachanwalt/-anwältin für Ausländerrecht, um bestehende Möglichkeiten zu erörtern.
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