[juF-nds] Hinweise zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende nach §25a Aufenthaltsgesetz
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Di Nov 10 15:28:09 CET 2020
Liebe Kolleg_innen,
gegen Ende diesen Jahres werden viele *junge Volljährige, die vor 4 bis
5 Jahren im Alter von 16 Jahren *(viele davon unbegleitet) nach
Deutschland geflüchtet sind,/*21 Jahre*//**/alt.
Viele leben bereits 4 bis 5 Jahre hier in Deutschland. Für jene von
ihnen, die nun geduldet (oder im Asylverfahren*) sind, könnte die
gesetzliche Regelung zum § 25a Aufenthaltsgesetz (Bleiberecht für gut
integrierte Jugendliche und Heranwachsende) eine aufenthaltsrechtliche
und -sichernde Perspektive bieten. Ein Antrag auf ein *„Bleiberecht für
gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“* kann bei der örtlichen
Ausländerbehörde gestellt werden, wenn der junge Mensch seit *vier
Jahren in Deutschland lebt und zwischen 14 und 20 Jahre alt *ist.
*ACHTUNG: **Nur bis zum Tag **/_vor_/**dem 21. Geburtstag* kann der
*Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und
junge Heranwachsende *(§25a Aufenthaltsgesetz
<https://dejure.org/gesetze/AufenthG/25a.html>) bei der Ausländerbehörde
gestellt werden. Wichtig ist also, dass die Antragsstellung*VOR dem 21.
Geburtstag* erfolgen_muss_; die Entscheidung darüber kann _später_
erfolgen! Es können auch noch Unterlagen nachgereicht werden sowie im
Verlauf die Vorraussetzung in Gänze erfüllt werden.
Eine Antragstellung empfiehlt sich für jene, die bspw. keinen Schutz im
Asyl-/Klagverfahren erhielten, für die kein Asylantrag gestellt wurde
oder bei jenen, die noch in Ungewissheit sind: **Aufgrund mehrjährig
andauernder Asyl- und Klageverfahren befinden sich viele junge
Geflüchtete vor ihrem 21. Geburtstag noch immer im Klageverfahren und
damit in Unwissenheit darüber, ob sie Schutz erhalten werden oder nicht.
Einige der jungen Menschen erfüllen bereits (überwiegend) die
Vorraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. _Hier
kann es sinnvoll sein, den Antrag parallel zum laufenden Klageverfahren
einzureichen. _
_*Wichtige Hinweise: *_
-> **Die Antragstellung ist auch im laufenden Asylverfahren (bzw.
Klageverfahren) ***möglich*.* Sollte die Ausländerbehörde beabsichtigen
den Antrag positiv zu entscheiden, müsste erst dann das Asylverfahren
beendet werden bzw. die Klage zurück gezogen werden. In dem Antrag kann
dies bspw. so beschrieben werden:/"Ich befinde mich bereits mehrere
Jahre im Asylverfahren. Meine Klage gegen die Entscheidung
des//Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befindet sich noch vor
Gericht. Mir ist bewusst, dass//sich ein laufendes Asylverfahren und die
Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25a/
//
/Aufenthaltsgesetz ausschließen. Sollten Sie über meinen Antrag positiv
entscheiden, werde ich//meine Klage zurückziehen."/
*-> Die Antragstellung ist auch möglich, ohne dass ein Pass (schon)
vorliegt. *Wichtig ist es, die Mitwirkung und Bemühungen zur Beschaffung
von Dokumenten zu zeigen! Oftmals und gerade in diesen Zeiten ist die
Beschaffung von Papieren häufig unverschuldet nicht kurzfristig möglich.
*Weitere Informationen zu den Vorraussetzungen sowie Hinweise zur
Antragsstellung findet ihr in unserer Arbeitshilfe und dem ebenfalls
verlinkten Antragsmuster:*
*Arbeitshilfe:* Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.: Bleiberecht für junge
Geflüchtete nach § 25a Aufenthaltsgesetz- – Eine Arbeitshilfe für
Beratende und Unterstützende in Niedersachsen
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/03/Arbeitshilfe25a_Final.pdf>
*Antragsmuster:*
* Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG
(pdf)
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/03/Antragsmuster-25aAufenthG.pdf>
– Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende.
* Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG
(word)
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/03/Antragsmuster-25aAufenthG.odt>–
Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende.
In der Arbeitshilfe nehmen wir Bezug zu den den niedersächsischen
Anwendungshinweisen zur Umsetzung (der Ausländerbehörden) des § 25a
AufenthG. Der Erlass ist hier nochmal gesondert aufzurufen:
Anwendungshinweise des niedersächsichen Innenministeriums zu § 25a
AufenthaltsG vom 3.07.2019
<https://www.mi.niedersachsen.de/download/145697/2019-07-03_Nds._Anwendungshinweise_25a_AufenthG.pdf>.
*Mehrsprachige Infos: * „Informationen zur Bleiberechtsregel nach § 25a
Aufenthaltsgesetz
<https://www.fluechtlingsrat-lsa.de/eigene-publikationen/>“ vom
Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V.
Gebündelt findet ihr die Informationen hier:Materialien Bleiberecht
<https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/arbeitshilfen-umf/bleibeperspektiven-unabhaengig-vom-asylverfahren/>
Viele Grüße,
Dörthe Hinz
--
Dörthe Hinz
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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