[juF-nds] Musterklage für syrische Kriegsdienstverweigerer
Dörthe Hinz
dh at nds-fluerat.org
Mo Apr 19 11:33:20 CEST 2021
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Peter von Auer (PRO ASYL) hat dankenswerterweise einen
Musterklageschriftsatz (Anlage) für syrische Kriegsdienstverweigerer
formuliert, die gegen eine Ablehnung ihres Folgeantrags Rechtsmittel
einlegen wollen. Er verweist darauf, dass in bestimmten
Fallkonstellationen dennoch auch ein Anwalt / eine Anwältin hinzugezogen
werden sollte:
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Liebe KollegInnen,
das BAMF ist nicht bereit, syrischen Kriegsdienstverweigerern, die -
gestützt auf die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 in der Rechtssache
EZ (C-238/19)
<https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-11/cp200142de.pdf>
- Asylfolgeanträge gestellt haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die zahlreichen betroffenen Asylfolgeanträge - laut BAMF derzeit ca.
17.000 - werden sämtlich als unzulässig abgelehnt. Denn das BAMF geht
davon aus, dass die EuGH-Entscheidung keine Änderung der Rechtslage
i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei, derer es zur Zulässigkeit eines
Asylfolgeverfahrens bedarf. Dies hatte das BAMF bereits in seinem
Entscheiderbrief 4/2020
<https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2020/entscheiderbrief-12-2020.html?nn=283288>
(S. 4) angekündigt.
Es ist zu befürchten, dass sich die Meinung des BAMF durchsetzen wird.
Denn dass Gerichtsentscheidungen - auch solche des EuGH - keine Änderung
der Rechtslage darstellen, ist - jedenfalls bislang - herrschende
Meinung. Der VGH Baden-Württemberg hat bereits in einem Beschluss vom
22.12.2020 <https://www.asyl.net/rsdb/m29155/> zu erkennen gegeben, dass
er dieser Ansicht auch im Hinblick auf syrische Asylfolgeantragsteller,
die sich auf die Entscheidung EZ stützen, weiter folgt.
Allerdings gibt es auch die entgegenstehende Auffassung
<https://verfassungsblog.de/am-schutz-orientiert/>, dass Entscheidungen
des EuGH sehr wohl eine Änderung der Rechtslage darstellen und so auf
der Grundlage des EuGH-Urteils in der Rechtssache EZ Asylfolgeverfahren
möglich und erfolgversprechend sind.
Jenen, die versuchen möchten, die - gestützt auf diese Auffassung - die
Durchführung eines Asylfolgeverfahrens vor Gericht zu erstreiten, geben
wir den im Anhang befindlichen Musterklageschriftsatz an die Hand.
*Achtung:*
Nicht in allen Konstellationen ist eine Klagebegründung alleine mit
beiliegendem Musterklageschriftsatz ratsam, sondern sollte - mit
Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin - eine eigene
Klagebegründung erstellt werden.
In manchen Fällen mögen sich etwa Asylfolgeanträge bzw. diese
betreffende Klagen nicht nur auf die EuGH-Entscheidung E.Z. stützen,
sondern auch auf eine Änderung der Sachlage.
Beispiel: ein Asylfolgeantragsteller ist als Minderjähriger, der noch
nicht der Wehrpflicht unterlag, nach Deutschland gekommen. Da zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht wegen Verweigerung des Militärdienstes
eine Strafverfolgung bzw. Bestrafung drohte, konnte ihm nicht aus den in
der Entscheidung EZ behandelten Gründen die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt werden. Unterliegt der Betreffende zwischenzeitlich aber der
Wehrpflicht und will er aus politischen Gründen den Wehrdienst
verweigern, liegt eine neue Sachlage vor, die - unabhängig von der
Entscheidung EZ - eine Asylfolgeantragstellung rechtfertigt.
Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Verwendung des
Musterklageschriftsatzes alleine nicht ausreichend und sollte - mit
Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin - eine eigenständige
Klagebegründung erfolgen.
Beste Grüße,
Peter von Auer
--
Peter von Auer, Ass.jur.
Rechtspolitischer Referent / Legal Policy Advisor
PRO ASYL
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