[juF-nds] Kein Corona-Zuschlag für Kinder im AsylbLG-Bereich?
Dörthe Hinz
dh at nds-fluerat.org
Mo Mai 10 10:36:29 CEST 2021
Weiterleitung vom BumF e.V. :
https://b-umf.de/p/kein-corona-zuschlag-fuer-kinder-im-asylblg-bereich/
<https://b-umf.de/p/kein-corona-zuschlag-fuer-kinder-im-asylblg-bereich/>
Im Mai 2021 erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger von
Grundsicherungsleistungen eine pandemiebedingte Einmalzahlung in Höhe
von 150,- Euro. Hiermit sollen finanzielle Handlungsspielräume
geschaffen werden, um im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
stehende, zusätzliche oder erhöhte Aufwendungen zu finanzieren.
Dies gilt auch für Kinder – allerdings nach dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz nur, sofern sie kindergeldberechtigt sind.
Kinder im AsylbLG-Leistungsbereich haben nach § 62 Abs. 2 EStG jedoch
keinen Anspruch auf Kindergeld und sind somit auch nicht berechtigt die
Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zu beziehen.
Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung – sowohl im Verhältnis zu
den Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, als
auch zu Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und einen
Anspruch auf die Einmalleistung nach § 3 Abs. 6 AsylbLG haben – gibt es
keinen rechtfertigenden Grund. Der Mehrbedarf, der infolge der Pandemie
entstanden ist, betrifft Kinder, die keinen Anspruch auf Kindergeld
haben, genauso wie Kinder mit Anspruch auf Kindergeld sowie Erwachsene.
Es sollte daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen individuell
gegen die Versagung des Zuschlages für Kinder im AsylbLG-Bereich
vorgegangen werden. Für Kinder, die unter die sog. Aufnahmerichtlinie
der EU (z.B. bei Aufenthaltsgestattungen) fallen, dürfte der Ausschluss
aber zudem sogar europarechtswidrig sein.
Die Anwaltskanzlei Sven Adam rät daher allen Betroffenen, Widerspruch
gegen neue Sozialleistungsbescheide für den Mai 2021 einzulegen und
einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen.
Im Mai 2021 erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger von
Grundsicherungsleistungen eine pandemiebedingte Einmalzahlung in Höhe
von 150,- Euro. Hiermit sollen finanzielle Handlungsspielräume
geschaffen werden, um im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
stehende, zusätzliche oder erhöhte Aufwendungen zu finanzieren.
Dies gilt auch für Kinder – allerdings nach dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz nur, sofern sie kindergeldberechtigt sind.
Kinder im AsylbLG-Leistungsbereich haben nach § 62 Abs. 2 EStG jedoch
keinen Anspruch auf Kindergeld und sind somit auch nicht berechtigt die
Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zu beziehen.
Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung – sowohl im Verhältnis zu
den Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, als
auch zu Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und einen
Anspruch auf die Einmalleistung nach § 3 Abs. 6 AsylbLG haben – gibt es
keinen rechtfertigenden Grund. Der Mehrbedarf, der infolge der Pandemie
entstanden ist, betrifft Kinder, die keinen Anspruch auf Kindergeld
haben, genauso wie Kinder mit Anspruch auf Kindergeld sowie Erwachsene.
Es sollte daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen individuell
gegen die Versagung des Zuschlages für Kinder im AsylbLG-Bereich
vorgegangen werden. Für Kinder, die unter die sog. Aufnahmerichtlinie
der EU (z.B. bei Aufenthaltsgestattungen) fallen, dürfte der Ausschluss
aber zudem sogar europarechtswidrig sein.
Die Anwaltskanzlei Sven Adam rät daher allen Betroffenen, Widerspruch
gegen neue Sozialleistungsbescheide für den Mai 2021 einzulegen und
einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen.
Zu den Hinweisen der Anwaltskanzlei (pdf)
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2021/04/corona-zuschlag-und-kinder-im-asylblg-bezug.pdf>
Muster Eilantrag (RA_in Stephanie Hugo) (pdf)
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2021/05/eilantrag-corona-einmalzahlung.pdf>
--
Dörthe Hinz
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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