[juF-nds] Kein Corona-Zuschlag für Kinder im AsylbLG-Bereich?

Dörthe Hinz dh at nds-fluerat.org
Mo Mai 10 10:36:29 CEST 2021


Weiterleitung vom BumF e.V. :

https://b-umf.de/p/kein-corona-zuschlag-fuer-kinder-im-asylblg-bereich/ 
<https://b-umf.de/p/kein-corona-zuschlag-fuer-kinder-im-asylblg-bereich/>

Im Mai 2021 erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger von 
Grundsicherungsleistungen eine pandemiebedingte Einmalzahlung in Höhe 
von 150,- Euro. Hiermit sollen finanzielle Handlungsspielräume 
geschaffen werden, um im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie 
stehende, zusätzliche oder erhöhte Aufwendungen zu finanzieren.

Dies gilt auch für Kinder – allerdings nach dem Dritten 
Corona-Steuerhilfegesetz nur, sofern sie kindergeldberechtigt sind. 
Kinder im AsylbLG-Leistungsbereich haben nach § 62 Abs. 2 EStG jedoch 
keinen Anspruch auf Kindergeld und sind somit auch nicht berechtigt die 
Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zu beziehen.

Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung – sowohl im Verhältnis zu 
den Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, als 
auch zu Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und einen 
Anspruch auf die Einmalleistung nach § 3 Abs. 6 AsylbLG haben – gibt es 
keinen rechtfertigenden Grund. Der Mehrbedarf, der infolge der Pandemie 
entstanden ist, betrifft Kinder, die keinen Anspruch auf Kindergeld 
haben, genauso wie Kinder mit Anspruch auf Kindergeld sowie Erwachsene.

Es sollte daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen individuell 
gegen die Versagung des Zuschlages für Kinder im AsylbLG-Bereich 
vorgegangen werden. Für Kinder, die unter die sog. Aufnahmerichtlinie 
der EU (z.B. bei Aufenthaltsgestattungen) fallen, dürfte der Ausschluss 
aber zudem sogar europarechtswidrig sein.

Die Anwaltskanzlei Sven Adam rät daher allen Betroffenen, Widerspruch 
gegen neue Sozialleistungsbescheide für den Mai 2021 einzulegen und 
einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen.

Im Mai 2021 erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger von 
Grundsicherungsleistungen eine pandemiebedingte Einmalzahlung in Höhe 
von 150,- Euro. Hiermit sollen finanzielle Handlungsspielräume 
geschaffen werden, um im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie 
stehende, zusätzliche oder erhöhte Aufwendungen zu finanzieren.

Dies gilt auch für Kinder – allerdings nach dem Dritten 
Corona-Steuerhilfegesetz nur, sofern sie kindergeldberechtigt sind. 
Kinder im AsylbLG-Leistungsbereich haben nach § 62 Abs. 2 EStG jedoch 
keinen Anspruch auf Kindergeld und sind somit auch nicht berechtigt die 
Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zu beziehen.

Für diese offensichtliche Ungleichbehandlung – sowohl im Verhältnis zu 
den Kindern, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, als 
auch zu Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und einen 
Anspruch auf die Einmalleistung nach § 3 Abs. 6 AsylbLG haben – gibt es 
keinen rechtfertigenden Grund. Der Mehrbedarf, der infolge der Pandemie 
entstanden ist, betrifft Kinder, die keinen Anspruch auf Kindergeld 
haben, genauso wie Kinder mit Anspruch auf Kindergeld sowie Erwachsene.

Es sollte daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen individuell 
gegen die Versagung des Zuschlages für Kinder im AsylbLG-Bereich 
vorgegangen werden. Für Kinder, die unter die sog. Aufnahmerichtlinie 
der EU (z.B. bei Aufenthaltsgestattungen) fallen, dürfte der Ausschluss 
aber zudem sogar europarechtswidrig sein.

Die Anwaltskanzlei Sven Adam rät daher allen Betroffenen, Widerspruch 
gegen neue Sozialleistungsbescheide für den Mai 2021 einzulegen und 
einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen.

Zu den Hinweisen der Anwaltskanzlei (pdf) 
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2021/04/corona-zuschlag-und-kinder-im-asylblg-bezug.pdf> 


Muster Eilantrag (RA_in Stephanie Hugo) (pdf) 
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2021/05/eilantrag-corona-einmalzahlung.pdf> 



-- 
Dörthe Hinz

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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