[juF-nds] [Recht] NEU: Niedersächsische Anwendungshinweise des § 25a und § 25b Aufenthaltsgesetz für gut integrierte Jugendliche und Erwachsene

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Do Jul 4 17:41:22 CEST 2019



*Niedersächsische Anwendungshinweise des § 25a und § 25b 
Aufenthaltsgesetz für gut integrierte Jugendliche und Erwachsene*

https://www.nds-fluerat.org/39033/aktuelles/niedersaechsische-anwendungshinweise-des-%c2%a7-25a-und-%c2%a7-25b-aufenthaltsgesetz-fuer-gut-integrierte-jugendliche-und-erwachsene/

Am 3. Juli 2019 hat das niedersächsische Innenministerium an die 
Ausländerbehörden umfangreiche Anwendungshinweise zur Erteilung des §25a 
und §25b Aufenthaltsgesetz geschickt.

Im Rahmen der niedersächsischen Erlasse werden einige Unklarheiten 
beseitigt. Viele Aspekte der Erlasse sind zu begrüßen und eröffnen 
langjährig hier lebenden Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zu 
einer sicheren Perspektive. Die Bleiberechtsregelungen bieten die 
Chance, viele Menschen aus der (Ketten-) Duldung oder anderen prekären 
Aufenthaltsformen herauszuholen und ihnen stattdessen über einen 
sicheren Aufenthaltsstatus langfristige Perspektiven und Stabilität zu 
ermöglichen. Dies sollte erschöpfend genutzt werden.

Wir begrüßen, dass das Innenministerium einzelne Verbesserungsvorschläge 
des Flüchtlingsrats Niedersachsen zur Erlasslage aufgenommen hat.

Bislang werden die bestehenden Bleiberechtsregelungen noch nicht 
ausreichend genutzt. Wir appellieren, die bestehenden 
Bleiberechtsoptionen zu verbreiten und potenziell Anspruchsberechtigte 
darüber zu informieren. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden!

Auf Einzelheiten der Erlasse werden werden wir in Kürze im Rahmen von 
Arbeitshilfen eingehen, welche die Handhabung in der Praxis vereinfachen 
sollen.

*Zu den Anwendungshinweisen § 25 a Aufenthaltsgesetz 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190703_Nds_Anwendungshinweise_§-25a-AufenthG.pdf>*

§ 25 a Aufenthaltsgesetz eröffnet gut integrierten Jugendlichen und 
Heranwachsenden die Möglichkeit eines stichtagsunabhängigen Bleiberechts 
bereits nach vierjährigem ununterbrochendem erlaubten, geduldeten oder 
gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. Weitere Vorraussetzung ist, dass 
die Jugendlichen in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule 
besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben 
haben und auch für die Zukunft eine positive Integrationsprognose 
gestellt werden kann.

Darüber hinhaus können auch die Eltern, Geschwister und/oder 
minderjährigen Kinder der gut integrierten Jugendlichen ein 
Aufenthaltsrecht erhalten, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

*Zu den Anwendungshinweisen § 25 b Aufenthaltsgesetz* 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190703_Nds_Anwendungshinweise_§25b_AufenthG.pdf>

Der Runderlass „Hinweise zur Anwendung des § 25b des 
Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ 
richtet sich an nachhaltig integrierte erwachsene Geduldete. 
Einzelpersonen gelten in der Regel nach acht und im Familienverbund 
lebende Personen in der Regel nach sechs Jahren Voraufenthaltszeit in 
Deutschland als nachhaltig integriert, sofern weitere Voraussetzungen 
erfüllt werden. Weitere Voraussetzungen sind insbesondere die 
überwiegende Lebensunterhaltssicherung, A2-Deutschkenntnisse, der 
regelmäßige Schulbesuch der Kinder, etc.


Viele Grüße,

Dörthe Hinz

-- 
Dörthe Hinz

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