[juF-nds] [Recht] NEU: Niedersächsische Anwendungshinweise des § 25a und § 25b Aufenthaltsgesetz für gut integrierte Jugendliche und Erwachsene
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Do Jul 4 17:41:22 CEST 2019
*Niedersächsische Anwendungshinweise des § 25a und § 25b
Aufenthaltsgesetz für gut integrierte Jugendliche und Erwachsene*
https://www.nds-fluerat.org/39033/aktuelles/niedersaechsische-anwendungshinweise-des-%c2%a7-25a-und-%c2%a7-25b-aufenthaltsgesetz-fuer-gut-integrierte-jugendliche-und-erwachsene/
Am 3. Juli 2019 hat das niedersächsische Innenministerium an die
Ausländerbehörden umfangreiche Anwendungshinweise zur Erteilung des §25a
und §25b Aufenthaltsgesetz geschickt.
Im Rahmen der niedersächsischen Erlasse werden einige Unklarheiten
beseitigt. Viele Aspekte der Erlasse sind zu begrüßen und eröffnen
langjährig hier lebenden Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zu
einer sicheren Perspektive. Die Bleiberechtsregelungen bieten die
Chance, viele Menschen aus der (Ketten-) Duldung oder anderen prekären
Aufenthaltsformen herauszuholen und ihnen stattdessen über einen
sicheren Aufenthaltsstatus langfristige Perspektiven und Stabilität zu
ermöglichen. Dies sollte erschöpfend genutzt werden.
Wir begrüßen, dass das Innenministerium einzelne Verbesserungsvorschläge
des Flüchtlingsrats Niedersachsen zur Erlasslage aufgenommen hat.
Bislang werden die bestehenden Bleiberechtsregelungen noch nicht
ausreichend genutzt. Wir appellieren, die bestehenden
Bleiberechtsoptionen zu verbreiten und potenziell Anspruchsberechtigte
darüber zu informieren. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden!
Auf Einzelheiten der Erlasse werden werden wir in Kürze im Rahmen von
Arbeitshilfen eingehen, welche die Handhabung in der Praxis vereinfachen
sollen.
*Zu den Anwendungshinweisen § 25 a Aufenthaltsgesetz
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190703_Nds_Anwendungshinweise_§-25a-AufenthG.pdf>*
§ 25 a Aufenthaltsgesetz eröffnet gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden die Möglichkeit eines stichtagsunabhängigen Bleiberechts
bereits nach vierjährigem ununterbrochendem erlaubten, geduldeten oder
gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. Weitere Vorraussetzung ist, dass
die Jugendlichen in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule
besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben
haben und auch für die Zukunft eine positive Integrationsprognose
gestellt werden kann.
Darüber hinhaus können auch die Eltern, Geschwister und/oder
minderjährigen Kinder der gut integrierten Jugendlichen ein
Aufenthaltsrecht erhalten, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
*Zu den Anwendungshinweisen § 25 b Aufenthaltsgesetz*
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190703_Nds_Anwendungshinweise_§25b_AufenthG.pdf>
Der Runderlass „Hinweise zur Anwendung des § 25b des
Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“
richtet sich an nachhaltig integrierte erwachsene Geduldete.
Einzelpersonen gelten in der Regel nach acht und im Familienverbund
lebende Personen in der Regel nach sechs Jahren Voraufenthaltszeit in
Deutschland als nachhaltig integriert, sofern weitere Voraussetzungen
erfüllt werden. Weitere Voraussetzungen sind insbesondere die
überwiegende Lebensunterhaltssicherung, A2-Deutschkenntnisse, der
regelmäßige Schulbesuch der Kinder, etc.
Viele Grüße,
Dörthe Hinz
--
Dörthe Hinz
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