[juF-nds] BumF: Wann treten das »Geordnete-Rückkehr-Gesetz« und die Neuregelung der Ausbildungsduldung in Kraft?
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Di Jul 9 08:29:04 CEST 2019
Liebe Interessierte, *
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Weiterleitung vom BumF e.V.: *
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*Wann treten das »Geordnete-Rückkehr-Gesetz« und die Neuregelung der
Ausbildungsduldung in Kraft?*
https://b-umf.de/p/wann-treten-das-geordnete-rueckkehr-gesetz-und-die-neuregelung-der-beschaetigungsduldung-in-kraft/
Der Bundesrat hat, trotz massiver Kritik auch aus den eigenen
Fachausschüssen, verschiedenen Gesetzentwürfe aus dem Bereich des Asyl‐
und Aufenthaltsrechts zusgestimmt, die weitreichende Folgen für das
Leben in Deutschland lebender Menschen haben werden. Unter anderem wird
die Ausbildungsduldung neu geregelt, eine "Duldung-Light" eingeführt,
die Abschiebungshaft ausgeweitet und die Ausbildungsförderung
verbessert. Wann die Neuregelungen in Kraft treten? Nachfolgend eine
Übersicht des BumF e.V.
<www.b-umf.de>
<www.b-umf.de>
_*1. Gesetz über Duldung für Ausbildung und Beschäftigung *_
Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung *tritt zum
01.01.2020 in Kraft.*
Statt der angekündigten und notwendigen Verbesserung enthält der Entwurf
neben einigen Verbesserungen auch erhebliche Verschlechterungen für die
Integration schutzsuchender Menschen. Zu begrüßen ist, dass bei der
Ausbildungsduldung ein Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis eingeführt
wird, Helferberufe einbezogen werden und eine Voraberteilung der
Ausbildungsduldung vor Ausbildungsbeginn möglich wird. Die Ziele der
Schaffung von Rechtssicherheit für Betriebe und Auszubildende, einer
einheitlichen Anwendung der Ausbildungsduldung sowie der Gewinnung von
Fachkräften werden jedoch nicht nur verpasst, sondern insbesondere durch
die Neuregelungen bei der Identitätsklärung sogar behindert.
Zur BumF-Stellungnahme
<https://b-umf.de/material/stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-ueber-duldung-fuer-ausbildung-und-beschaeftigung/>
Zum Gesetzentwurf <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/082/1908286.pdf>
_*2. Das "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" *_
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft
treten*(voraussichtlich noch im Juli 2019).*
Faktisch verringert das Gesetz vor allem bestehende
Integrationsperspektiven und sieht eine vollständige
Leistungsverweigerung für bestimmte Personengruppen vor. Zudem räumt es
der Exekutive umfassende Befugnisse und weite Ermessensspielräume ein,
die Kernelemente des Rechtsstaatsprinzips, im Hinblick auf die
Bedingungen der Abschiebungshaft, infragezustellen. Die geplanten
Gesetzesänderungen sind daher abzulehnen.
Aus Sicht des BUMF ist zudem besonders darauf hinzuweisen, dass der
Gesetzentwurf keine Unterscheidung zwischen Minderjährigen und
Erwachsenen trifft und die Verpflichtung zur vorrangigen
Berücksichtigung des Kindeswohls sich in dem Entwurf – selbst in der
Begründung – an keiner Stelle wiederfindet.
Der Gesetzentwurf zum “Geordnete-Rückkehr-Gesetz” ist in vielfacher
Hinsicht problematisch und beinhaltet u.a.
*Die Einführung einer “Duldung-light” (§ 60b Abs. 5 AufenthG-E)*
Es soll eine sog. „Duldung mit ungeklärter Identität“ eingeführt werden.
Sie wird Ausländern ausgestellt, denen die Unmöglichkeit der Abschiebung
“zugerechnet” wird. Menschen mit der neuen Duldung unterliegen pauschal
einem Ausbildungs- und Arbeitsverbot und einer Wohnsitzauflage. Die Zeit
in der “neuen Duldung” soll nicht als sogenannte Vorduldungszeit für
Bleiberechtsregelungen berücksichtigt werden. Damit würdees für
Jugendliche die mit 16 Jahren nach Deutschland einreisen in Zukunft oft
unmöglich ein Bleiberecht nach §25a AufenthG zu erhalten – wie es
bereits jetzt bei den 17jährig eingereisten der Fall ist.
Die Einführung einer „Duldung–light“ ist daher als Integrationshindernis
abzulehnen. Grundsätzlich dürfen zudem Handlungen, die der/die
Vormund/in aus Kindeswohlerwägungen unterlässt, nicht
aufenthaltsrechtlich als zumutbar gelten und ihre Unterlassung darf den
Vormündern/Minderjährigen nicht angelastet und etwa mit der “neuen
Duldung” „bestraft“ werden.
*Die Verweigerung von Leistungen für Familien die in einem anderen
EU-Staat anerkannt sind (§ 1 Abs. 4 AsylbLG-E)*
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Personen, die bereits in
einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden und ausreisepflichtig sind,
keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten. Maximal für zwei Wochen
soll es für Hilfebedürftige eine „Überbrückungsleistung“ geben – aber
nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Die Gefahr für anerkannte Flüchtlinge, die aufgrund der
menschenunwürdigen Zustände in Griechenland, Italien oder Bulgarien hier
leben, im Zuge dieses Gesetzes auf der Straße zu landen, ist groß.
Kinder- und Jugendliche, die mit ihren Familien einreisen sind hiervon
ebenso betroffen wie ihre Eltern. Eine eingefügte Härtefallregelung wird
dem wohl kaum grundsätzlich entgegenwirken. Diese verfassungswidrige
Regelung muss ersatzlos gestrichen werden.
*Die Ausweitung der Abschiebungshaft*
Ein weiterer Kernbestandteil es Entwurfs ist die Ausweitung der
Abschiebehaft. Sie soll unter anderem durch Umgehung verfassungs- und
europarechtlicher Grundsätze bis 2022 zusammen mit Strafgefangenen
erfolgen können (§ 62a AufenthG-E). Zudem sollen eine sogenannte
Mitwirkungshaft eingeführt werden, mit der Menschen für 14 Tage in Haft
genommen werden, die einer Anordnung für einen Termin an der Botschaft
des vermutlichen Herkunftsstaates oder einer ärztlichen Untersuchung der
Reisefähigkeit nicht nachgekommen sind (§ 62 Abs. 6 AufenthG-E) sowie
die Fallgruppen in denen eine Abschiebungshaft erfolgen kann erheblich
ausgeweitet werden (62 Abs. 3 AufenthG-E).
Das Gesetz räumt der Exekutive umfassende Befugnisse und weite
Ermessensspielräume ein, die Kernelemente des Rechtsstaatsprinzips, im
Hinblick auf die Bedingungen von Inhaftierungen sowie den betroffenen
Fallgruppen, infragestellen. Zudem wird auch hier keine Unterscheidung
zwischen Minderjährigen und Erwachsenen gemacht. Der Gesetzgeber
verpasst es zudem erneut die Abschiebungshaft bei Minderjährigen
gesetzlich auszuschließen. Die Neuregelungen müssen gestrichen werden.
Zum Gesetzentwurf
<https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw23-de-ausreisepflicht-645888>
Zur BumF-Stellungnahme
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2019/04/2019_04_17_stellungnahme_geordnete_rueckkehr.pdf>
Zur PRO ASYL Stellungnahme
<https://www.proasyl.de/material/stellungnahme-zum-entwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisepflicht-geordnete-rueckkehr-gesetz/>
*_
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*_3. Datenaustauschgesetz _*
Das “2. Datenaustauschverbesserungsgesetz” tritt in seinen wesentlichen
Teilen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (*voraussichtlich noch im
Juli 2019*). Regelungen, die umfangreiche technische Änderungen
erforderlich machen, treten erst zum 1. November 2019 bzw. neun
Kalendermonate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Trotz massiver Kritik von Datenschützer/innen wurde auch das “2.
Datenaustauschverbesserungsgesetz” beschlossen. Auch der BumF hatte den
Entwurf krisitiert, da er Grundprinzipien des Daten- und
Minderjährigenschutzes verletzt und einen Eingriff in das Primat der
Kinder- und Jugendhilfe durch die Hintertür darstellt.
Zum Gesetzentwurf <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/107/1910705.pdf>
Zur BumF-Stellungnahme
<https://b-umf.de/material/stellungnahme-zum-datenaustauschverbesserungsgesetz-eingriff-in-das-primat-der-kinder-und-jugendhilfe-durch-die-hintertuer/?fbclid=IwAR0Fm3uJHH95-I-M5j8H4jHseLxj0zyHK8W_iMGq9qAI_ZZD2NYSYiyc0I4>
_*4. Ausbildungsförderungsgesetz *_
*Das Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.*
Der Gesetzentwurf sieht einen besseren Zugang zu integrations- und
berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung vor. So
werden die Wartezeiten auf bzw. Komplettausschlüsse von
Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildungsbeihilfe oder
Ausbildungsbegleitenden Hilfen reduziert. Eine Übersicht findet sich bei
der Caritas Osnabrück.
Zum Gesetzentwurf <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/100/1910053.pdf>
Zur Übersicht der Caritas
<https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Stellungnahmen/StellungnDCV/2019-06-25-UEbersicht-Auslndbschftgngsfrdrngsgesetz.pdf>
Herzliche Grüße,
Dörthe Hinz
--
Dörthe Hinz
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