[juF-nds] Hilfen für junge Volljährige iR der Kinder- und Jugendhilfe/ Schwerpunkt: Was tun bei Ablehnung der Hilfen für junge Volljährige ?
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mo Sep 2 15:18:31 CEST 2019
*Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden in Deutschland im Rahmen
der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und betreut. Diese ist bei
Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für die jungen Menschen
zuständig._Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht sogar ein
sog. Regelrechtsanspruch auf Unterstützung_. Dennoch endet für viele
junge Geflüchtete die Jugendhilfe oftmals schon mit 18 Jahren.
*
/Nicht wenigen wird damit ihr Rechtsanspruch auf weitere Hilfe verwehrt
- viele sind darüberhinaus in Unkenntnis über ihre Rechte und
Rec//htsansprüche/.*
*
Zahlreiche Übergänge bzw. Veränderungen entstehen mit dem Erreichen der
formalen Volljährigkeit. Neben der Beendigung der Vormundschaft erlischt
ein etwaiger Nachzugsanspruch der Eltern, wenn er nicht rechtzeitig
geltend gemacht wurde, und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren fallen
Schutzvorgaben weg, die bislang vor Abschiebung schützten. Gleichzeitig
tritt die Verfahrensfähigkeit im asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Verfahren ein. Zusätzlich zu den ohnehin bestehenden zahlreichen Brüchen
im jungen Erwachsenenalter haben junge Geflüchtete vielfach mit weiteren
Belastungen umzugehen bei gleichzeitig vergleichsweise geringeren
Ressourcen und zusätzlichen Barrieren. In manchen Fällen bedeutet das
Ende der Jugendhilfe zudem der Umzug in eine Gemeinschafts-,
Flüchtlings- oder sogar Obdachlosenunterkunft.
*Soweit der junge Mensch mit 18 Jahren um Hilfe und Unterstützung
bittet, ist die Jugendhilfe hier in der Verantwortung. Ein besonderes
Antragserfordernis sowie konkrete Anforderungen, wie etwa eine bestimmte
Mitwirkungspflicht, an die Bedarfsgeltendmachung setzt die Gewährung von
Hilfe nicht voraus.*
Die Jugendhilfe hält ein breites Angebotsspektrum vor, um auch junge
Volljährige bedarfsgerecht zu unterstützen. Ab Vollendung des 18.
Lebensjahres kommen als Unterstützungsformen insbesondere die Hilfe für
junge Volljährige (§ 41 SGB VIII), die Begleitung und Unterbringung in
sozialpädagogisch begleiteter Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII) sowie die
gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) in
Betracht. Junge Geflüchtete, egal ob im Besitz einer Duldung, einer
Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, sind von diesen
Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nicht ausgenommen, da der
Geltungsbereich des SGB VIII ausdrücklich auch für sie eröffnet ist (§ 6
Abs. 2 SGB VIII).
Welche Hilfe in Betracht kommt, hängt vom konkreten Bedarf und den
Voraussetzungen im Einzelfall ab. *Vielfach schließt sich an die Hilfe
zur Erziehung die Hilfe für junge Volljährige an, da sie als
Regelrechtsanspruch und Fortsetzungshilfe konzipiert ist.* Die
Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige sieht unterschiedliche
Unterstützungsformen vor und richtet sich nach dem konkreten Bedarf.
Diese reichen von der Unterbringung in Wohngruppen (§ 34 SGB VIII), der
intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) bis hin
zu ambulanten Hilfen (§ 30 SGB VIII). Die Krankenhilfe wird hierbei
umfänglich sichergestellt (§ 40 SGB VIII). [2]
_*Schwerpunkt: Was tun bei Ablehnung der Hilfen für junge Volljährige ?*_
Im Falle einer unrechtmäßigen Ablehnung des Antrages auf Hilfen für
junge Volljährige kann versucht werden – auch mit Hilfe von
Ombudschaftsstellen – eine Einigung mit dem örtlichen Jugendamt zu
erzielen. Erforderlich für die rechtmäßige Ablehnung ist eine
einzelfallbezogene Begründung des Jugendamts.
*Wird die Ablehnung nicht begründet oder erfolgt diese nur pauschal,
also nicht auf den Einzelfall bezogen, kann dies gerichtlich überprüft
werden. Der junge Mensch kann seinen Regelanspruch nämlich beim
örtlichen Verwaltungsgericht einklagen, wenn die Ablehnung der Hilfe
rechtswidrig erscheint.*
Um gerichtliche Schritte gehen zu können, benötigen die meisten jungen
Menschen Unterstützung, sowohl rechtlich als auch durch eine fachliche
pädagogische Begleitung auf Trägerebene. Vielfach müssen Träger bis zur
endgültigen Entscheidung über eine Hilfegewährung in Vorleistungen
gehen, dies lohnt sich jedoch in den meisten Fällen und kann für die
jungen Menschen zukunftsentscheidend sein.
*Bei Beendigung der Jugendhilfe während der Inobhutnahme/ vorläufigen
Inobhutnahme aufgrund von Volljährigkeit ist zu empfehlen, umgehend
Hilfe für junge Volljährige zu beantragen. Wird diese nicht direkt im
Anschluss an die Beendigung der Inobhutnahme gewährt kommt es zu einer
Schutzlücke. Um dies zu vermeiden, kann im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes auf Hilfe für junge Volljährige und damit eine mögliche
stationäre Unterbringung vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden*.
(ÜberwiegendeTextabschnitte von der Homepage des Bundesfachverbandes
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.) Mehr dazu unter:
https://b-umf.de/p/junge-volljaehrige/)
*Hilfreiche Materialien:
*
Ablauf des §41 SGB VIII Antrags- und Widerrufsverfahrens
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/09/20180928141007.pdf>
im Jugendamt
Arbeitshilfe zur Beantragung der Hilfen für junge Volljährige
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2017/12/Hilfen_fuer_junge_Volljaehrige_Arbeitshilfe_2017.pdf>
Themenseite des BumF e.V.: Junge Volljährige
<https://b-umf.de/p/junge-volljaehrige/>
Junge Geflüchtete auf dem Weg in ein eigenverantwortliches Leben
begleiten – Ein Leitfaden für Fachkräfte
<https://b-umf.de/material/junge-gefluechtete-begleiten-fachkraefteleitfaden/>
<https://b-umf.de/material/arbeitshilfe-checklisten-fuer-den-uebergang-in-die-volljaehrigkeit-und-ausbildung/>
Arbeitshilfe: Checklisten für den Übergang in die Volljährigkeit und
Ausbildung
<https://b-umf.de/material/arbeitshilfe-checklisten-fuer-den-uebergang-in-die-volljaehrigkeit-und-ausbildung/>
Weitere Materialien bündeln wir zudem auf unsere Homepage unter (I.
Junge Volljährige):
https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/#arbeitshilfen-umf
Viele Grüße,
Dörthe Hinz
--
Dörthe Hinz
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