[juF-nds] Fwd: Ausstellung eines Reiseausweises für eritreische Staatsangehörige mit subsidiären Schutz: Verwaltungsgericht Hannover zur Unzumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung Eritrea
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Do Nov 19 14:06:10 CET 2020
Liebe Kolleg_innen,
da der Hinweis kam, dass der/die Link(s) nicht zu öffnen sind:
Tipps:
-> Noch ein 2. mal anklicken (das hat bei mir funktioniert)
-> direkt auf die Homepage des BumF gehen :www.b-umf.de
<www.b-umf.de>(vorne auf der Startseite unter Aktuelles)
-> das Gerichtsurteil hab ich ergänzend nochmal mit beigefügt
Viele Grüße und vielen Dank für den Hinweis,
Dörthe Hinz
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Ausstellung eines Reiseausweises für eritreische
Staatsangehörige mit subsidiären Schutz: Verwaltungsgericht Hannover zur
Unzumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung Eritrea
Datum: Thu, 19 Nov 2020 13:46:23 +0100
Von: Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. <dh at nds-fluerat.org>
An: juF-nds at asyl.org
Weiterleitung vom BumF e.V. <www.b-umf.de>:
Ausstellung eines Reiseausweises für eritreische Staatsangehörige mit
subsidiären Schutz: Verwaltungsgericht Hannover zur Unzumutbarkeit der
Abgabe einer Reueerklärung Eritrea
<https://b-umf.de/p/ausstellung-eines-reiseausweises-fuer-eritreische-staatsangehoerige-mit-subsidiaeren-schutz-verwaltungsgericht-hannover-zur-unzumutbarkeit-der-abgabe-einer-reueerklaerung-eritrea/>
Am 20.05.2020 hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Verfahren
entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe einer
Reueerklärung gegenüber dem Staat Eritrea unzumutbar sein kann.
Die Entscheidung ist dabei nicht nur aufgrund der ausführlichen
gerichtlichen Einschätzung dazu relevant. Sondern auch, weil sich
umfassend mit der bestehenden Rechtsprechung zu Unzumutbarkeit und
Eritrea auseinandergesetzt wird und die aktuelle Rechtsdiskussion in
Gänze dargestellt und erläutert wird.
So kann eine Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei der Botschaft des
Staates Eritrea ausnahmsweise nicht bestehen wenn die abzugebende
sogenannte „Reueerklärung“, die vom Staat Eritrea gefordert wird, nicht
dem „inneren Willen“ des*der Betroffenen entspricht – es also kein
„Ausreisewille” abgebildet wird. Eine dennoch erzwungene Abgabe würde
den*die Betroffene*n in seinem allgemeinen Persönlichkeit nach Art. 2
Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzten. (siehe VG Hannover S. 11 + 12)
Das Gericht hat sich aber auch mit den anderen möglichen Gründen für
eine fehlende Unzumutbarkeit für eritreische subsidiär Schutzberechtigte
auseinandergesetzt. Zwar hat das Gericht in dem aktuellen Verfahren
nicht darüber entschieden, aber wurden andere mögliche Gründe
aufgezeigt, bei denen im Einzelfall nachgewiesen werden könnte, dass
eine Passbeschaffung unzumutbar sein kann, wenn:
• Es belegt wird, dass es sich bei der Höhe und der Art der Erhebung der
sogenannten „Diasporasteuer“ um eine willkürliche Maßnahme handelt
bezogen auf den*die Betroffene*n (siehe VG Hannover S.8)
• Die*der Betroffene selber aufgrund physischer und/oder psychischer
Angstzustände…etc. nicht in der Lage ist, sich dem Staat zu nähern, der
ihn staatlich verfolgt. Denn: Die staatliche Verfolgung ist bei der
Zumutbarkeit ein „zu berücksichtigender Gesichtspunkt“ (siehe VG
Hannover S. 7)
Zum Urteil des Verwaltungsgericht Hannover (pdf)
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2020/11/a2_vg_hannover_unzumutbarkeit_reueerklaerung_eritrea.pdf>
--
Dörthe Hinz
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