[juF-nds] Flüchtlingsrat fordert höhere Leistungen für alleinstehende Erwachsene in GUs
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mi Feb 3 08:26:40 CET 2021
Sozialämter in Niedersachsen sollten grundsätzlich
alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften
Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 gewähren!
Das niedersächsische Innenministerium muss
Gerichtsentscheidungen und Corona-Pandemie endlich zur Kenntnis
nehmen und ggf. Landkreise und kreisfreie Städte anweisen.
Der Werra-Meißner-Kreis in Hessen macht verfassungskonforme
Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetz vor und bewilligt
grundsätzlich die um 10% höheren Leistungen.
Seit am 1. September 2019 die Änderungen im AsylbLG in Kraft getreten
sind, erhalten alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften
nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2, wie dies für Ehepaare
oder Lebenspartner_innen vorgesehen ist. Das sind 10% weniger also vor
der Gesetzesänderung. Die Kürzungen hat der Gesetzgeber damit begründet,
dass die alleinstehenden Erwachsenen in einer Gemeinschaftsunterkunft
mit anderen alleinstehenden Erwachsenen gewissermaßen wie eine Familie
zusammen wirtschaften könnten und damit ein Einspareffekt erzielt würde
(siehe dazu auch die Infos auf unserer Webseite
<https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/>).
Bereits mehrere Sozialgerichte sowie das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen hatten in ihren Entscheidungen Zweifel daran
erkennen lassen, dass die Einstufung von alleinstehenden Erwachsenen,
die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, in die Regelbedarfsstufe 2
verfassungskonform ist. Am 05.01.2021 hat in einem von Rechtsanwalt Sven
Adam aus Göttingen erstrittenen Urteil das Sozialgericht Marburg
festgestellt, dass erstens die Leistungen nach AsylbLG in den Jahren
2018 und 2019 auch ohne Vorgabe durch die Bundesregierung
fortzuschreiben, also zu erhöhen waren und zweitens für alleinstehende
Erwachsene Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind.
Nach Überzeugung des SG Marburg „liegt kein plausibler Beleg für die
Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen
grundsätzlich gemeinsam wirtschaften wie Partner einer
Bedarfsgemeinschaft“.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und der Tatsache, dass die
Corona-Pandemie noch weit weniger als ohnehin ein gemeinsames
Wirtschaften, das Einspareffekte erzeugen könnte, ermöglicht, hat nach
Informationen von Rechtsanwalt Adam der Werra-Meißner-Kreis nun
konsequenter und vernünftiger Weise beschlossen, allen alleinstehenden
Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften, die Leistungen nach dem
AsylbLG beziehen, vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 Leistungen nach der
Regelbedarfsstufe 1 zu zahlen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen sollten diesem
Beispiel folgen. Angesichts der mittlerweile zahlreichen
Gerichtsentscheidungen, die die Eingruppierung alleinstehender
Erwachsener in die Regelbedarfsstufe 2 für nicht verfassungskonform
halten sowie der zusätzlichen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie,
wäre es angebracht, die Praxis in den Sozialämter zu ändern und nun von
Amts wegen grundsätzlich und nicht nur im Einzelfall Leistungen nach der
Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
In sofern geht der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom
14.01.2021, der ausdrücklich eine Einzelfallüberprüfung verlangt, nicht
weit genug. Nach Ansicht des Flüchtlingsrates sollte das
Innenministerium klar stellen, dass grundsätzlich Leistungen auf Basis
der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen sind, weil ein gemeinsames
Wirtschaften alleinstehender Erwachsener in Gemeinschaftsunterkünften -
umso mehr unter den Bedingungen der Corona-Pandemie und den damit
verbundenen Schutzmaßnahmen - nicht möglich ist.
Der Flüchtlingsrat empfiehlt daher alleinstehenden Erwachsenen, die
Leistungen nach dem AsylbLG (sowohl nach § 2 als auch nach § 3 AsylbLG)
lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, Widerspruch
einzulegen, die Überprüfung der bisherigen Leistungen (gem. § 44 SGB X)
zu beantragen und ggf. Eilantrag und bei Ablehnung des Widerspruchs
Klage einreichen sollten.
Es sollte sich dabei auf die oben angeführte Rechtsprechung berufen
werden, also v.a.
SG Landshut
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/11/SG-Landshut-Asylsuchende-in-GU-keine-Bedarfsgemeinschaft-24-10-2019.pdf>
SG Hannover
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/12/SG-Hannover-Beschluss-Alleinstehende-20-12-2019.pdf>
LSG Niedersachsen-Bremen
<http://azf3.de/wp-content/uploads/2019/12/LSG-Nds-HB-1a-evtl-verfassungswidrig-1_04-12-2019.pdf>
SG Marburg
<https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/01/05/sozialgericht-marburg-urteil-vom-31-12-2020-az-s-9-ay-1-20/>
Weitere Hinweise zum Rechtsweg bei zu niedrigen Leistungen inklusive
Musterargumentation dazu finden sich auf unserer Webseite hier:
https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/
<https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/>
--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
D - 30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30
Durchwahl: 0511/84 87 99 73
Fax: 0511/98 24 60 31
www.nds-fluerat.org
www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen
www.twitter.com/FlueRat_Nds
www.instagram.com/fluechtlingsrat_nds/
******************************************************************
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen ist für seine Arbeit auf Spenden angewiesen.
Unterstützen Sie uns:
GLS Gemeinschaftsbank eG:
IBAN: DE28 4306 0967 4030 4607 00 / BIC: GENODEM1GLS
Zweck: Spende
oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Spenden an den Flüchtlingsrat sind steuerlich absetzbar.
Steuer-Nr. 25/206/30501
******************************************************************
Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten.
Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben,
informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail.
Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet.
This e-mail may contain confidential and/or privileged information.
If you are not the intended recipient or have received this e-mail in error, please notify
the sender immediately and destroy this e-mail. Any unauthorised copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail is strictly forbidden.
-------------- nächster Teil --------------
_______________________________________________
flucht mailing list
flucht at asyl.org
http://www.asyl.org/mailman/listinfo/flucht
Mehr Informationen über die Mailingliste juf-nds