[juF-nds] Erlass nds. MI zu AsylbLG und Regelbedarfsstufe 2 für alleinstehende Erwachsene
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mo Feb 1 13:28:20 CET 2021
Das niedersächsische Innenministerium bittet in einem Erlass vom
14.01.2021
<mailbox:///C:/Users/Team/AppData/Roaming/Thunderbird/Profiles/h7qh83hg.default/Mail/w00ef88e.kasserver.com/Inbox.sbd/An%20Flucht?number=7887&part=1.1.2.2&filename=20210114_Erlass_RBS_2_in_Gemeinschaftsunterknften_COVID-19.pdf>
die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Gewährung von Leistungen
nach dem AsylbLG für alleinstehende Erwachsene, die in
Gemeinschaftsunterkünften leben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf
Grund der Corona-Pandemie ein gemeinsames Wirtschaften (mit anderen
Bewohner_innen der Unterkunft) tatsächlich möglich ist. Sollte das
gemeinsame Wirtschaften nicht möglich sein, sollen die 10% höheren
Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 bewilligt werden.
Seit am 1. September 2019 die Änderungen im AsylbLG in Kraft getreten
sind, erhalten alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften
nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2, wie dies für Ehepaare
oder Lebenspartner_innen vorgesehen ist. Das sind 10% weniger also vor
der Gesetzesänderung. Die Kürzungen hat der Gesetzgeber damit begründet,
dass die alleinstehenden Erwachsenen in einer Gemeinschaftsunterkunft
mit anderen alleinstehenden Erwachsenen gewissermaßen wie eine Familie
zusammen wirtschaften könnten und damit ein Einspareffekt erzielt würde
Bereits mehrere Sozialgerichte, darunter am20.12.2019 das SG Hannover
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/12/SG-Hannover-Beschluss-Alleinstehende-20-12-2019.pdf>,
hatten entschieden, dass diese gesetzgeberisch vorgenommene Kürzung
mutmaßlich verfassungswidrig ist. Auch das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen
<https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/>hat
bereits in einem stattgegebenen Rechtshilfeantrag erkennen lassen, dass
es Zweifel daran hat, dass die Gewährung von Leistungen lediglich nach
der Regelbedarfsstufe 2 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Von daher ist der niedersächsische Erlass enttäuschend, da er die
Leistungsgewährung für alleinstehende Erwachsene nach der Regelstufe 2
nicht grundsätzlich in Frage stellt. Die besonderen Bedingungen der
Pandemie hätten für das niedersächsische Innenministerium Anlass sein
können, grundsätzlich festzustellen, dass die um 10% geringeren
Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 nicht länger zu rechtfertigen sind.
Daher an dieser Stelle noch mal unser erneuter Hinweis, dass
alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben
und Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und dabei nur in Höhe der
Regelbedarfsstufe 2 eine Überprüfung und Korrektur ihrer Leistungen
beantragen sollten. Dabei sollte sich auf die bisherige Rechtsprechung
berufen werden. Nun können sie sich zusätzlich auch noch darauf berufen,
dass unter den Bedingungen der Corona-Pandemie (erst recht) ein
gemeinsames Wirtschaften nicht möglich ist und daher Leistungen auf
Basis der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind.
Weitere Hinweise zum Vorgehen, falls Widerspruch und ggf. Eilantrag
nötig sein solten, haben wir auf unserer Webseite u.a. hier
veröffentlicht
<https://www.nds-fluerat.org/42833/aktuelles/asylblg-widerspruch-und-eilantrag-gegen-zu-geringe-leistungen/>.
--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Röpkestr. 12
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