[juF-nds] Erlass nds. MI zu AsylbLG und Regelbedarfsstufe 2 für alleinstehende Erwachsene

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Feb 1 13:28:20 CET 2021


Das niedersächsische Innenministerium bittet in einem Erlass vom 
14.01.2021 
<mailbox:///C:/Users/Team/AppData/Roaming/Thunderbird/Profiles/h7qh83hg.default/Mail/w00ef88e.kasserver.com/Inbox.sbd/An%20Flucht?number=7887&part=1.1.2.2&filename=20210114_Erlass_RBS_2_in_Gemeinschaftsunterknften_COVID-19.pdf> 
die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Gewährung von Leistungen 
nach dem AsylbLG für alleinstehende Erwachsene, die in 
Gemeinschaftsunterkünften leben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf 
Grund der Corona-Pandemie ein gemeinsames Wirtschaften (mit anderen 
Bewohner_innen der Unterkunft) tatsächlich möglich ist. Sollte das 
gemeinsame Wirtschaften nicht möglich sein, sollen die 10% höheren 
Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 bewilligt werden.

Seit am 1. September 2019 die Änderungen im AsylbLG in Kraft getreten 
sind, erhalten alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften 
nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2, wie dies für Ehepaare 
oder Lebenspartner_innen vorgesehen ist. Das sind 10% weniger also vor 
der Gesetzesänderung. Die Kürzungen hat der Gesetzgeber damit begründet, 
dass die alleinstehenden Erwachsenen in einer Gemeinschaftsunterkunft 
mit anderen alleinstehenden Erwachsenen gewissermaßen wie eine Familie 
zusammen wirtschaften könnten und damit ein Einspareffekt erzielt würde

Bereits mehrere Sozialgerichte, darunter am20.12.2019 das SG Hannover 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/12/SG-Hannover-Beschluss-Alleinstehende-20-12-2019.pdf>, 
hatten entschieden, dass diese gesetzgeberisch vorgenommene Kürzung 
mutmaßlich verfassungswidrig ist. Auch das Landessozialgericht 
Niedersachsen-Bremen 
<https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/>hat 
bereits in einem stattgegebenen Rechtshilfeantrag erkennen lassen, dass 
es Zweifel daran hat, dass die Gewährung von Leistungen lediglich nach 
der Regelbedarfsstufe 2 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Von daher ist der niedersächsische Erlass enttäuschend, da er die 
Leistungsgewährung für alleinstehende Erwachsene nach der Regelstufe 2 
nicht grundsätzlich in Frage stellt. Die besonderen Bedingungen der 
Pandemie hätten für das niedersächsische Innenministerium Anlass sein 
können, grundsätzlich festzustellen, dass die um 10% geringeren 
Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 nicht länger zu rechtfertigen sind.

Daher an dieser Stelle noch mal unser erneuter Hinweis, dass 
alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben 
und Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und dabei nur in Höhe der 
Regelbedarfsstufe 2 eine Überprüfung und Korrektur ihrer Leistungen 
beantragen sollten. Dabei sollte sich auf die bisherige Rechtsprechung 
berufen werden. Nun können sie sich zusätzlich auch noch darauf berufen, 
dass unter den Bedingungen der Corona-Pandemie (erst recht) ein 
gemeinsames Wirtschaften nicht möglich ist und daher Leistungen auf 
Basis der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind.

Weitere Hinweise zum Vorgehen, falls Widerspruch und ggf. Eilantrag 
nötig sein solten, haben wir auf unserer Webseite u.a. hier 
veröffentlicht 
<https://www.nds-fluerat.org/42833/aktuelles/asylblg-widerspruch-und-eilantrag-gegen-zu-geringe-leistungen/>.

-- 
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht

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