[juF-nds] Änderungen bei Sozialleistungen 2021

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Di Jan 5 09:40:24 CET 2021


Weiterleitung



Liebe Kolleg*innen,

zum 1. Januar 2021 sind einige wesentliche Änderungen im Sozialrecht in 
Kraft getreten:

*SGB II*(Zusammenstellung von Harald Thomé):

 1. Öffnung des Härtefallmehrbedarfes auf einmalige Bedarfe, aber nur
    wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar
    oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ (§ 21 Abs. 6 SGB
    II - neu).
 2. Ausdehnung des Schwangerenmehrbedarfes bis Ende des Monats der
    Entbindung (§ 21 Abs. 2 SGB II-neu)
 3. Streichung der Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Ziff. C)
    SGB II, somit Umsetzung des EUGH Urteils vom 6.10.2020; Rechtssache
    C‑181/19.
 4. Einführung eines Bedarfes bei Schülern für Anschaffung oder Ausleihe
    von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften bestehen, in
    Umsetzung der BSG Urteile von Mai 2019 (§ 21 Abs. 6a SGB II – neu).
 5. Einen höheren Warmwassermehrbedarf nur noch, wenn dieser mit
    separater Zähleinrichtung nachgewiesen wurde (§ 21 Abs. 7 SGB II-neu).
 6. Absetzbetrag für Grundrentenbezieher, in Höhe von 100 € und weitere
    30 %, des Bruttorentenbetrages, max. aber ½ des Eckregelsatzes, also
    223 € (§ 11b Abs. 2a SGB II iVm. § 82a SGB XII – neu).
 7. Erhöhung des Grundfreibetrages für Einkünfte aus Ehrenamt,
    Übungsleiter und Bundes-, sowie Jugendfreiwilligendienst von 200 €
    auf 250 € monatlich (§11b Abs. 2 SGB II – neu)
 8. Verlängerung der Vereinfachten Antragstellung aus Anlass der
    COVID-19-Pandemie bis zum 31. März 2021 (§ 67 Abs. 1 SGB II – neu)
 9. Anrechnungsfreiheit von Wirtschaftshilfen zur Abfederung von
    Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der
    vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen
    entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe) (§ 1 Abs. 1 Nr. 13
    ALG II-V - neu)
10. Anrechnungsfreiheit von Wirtschaftshilfen die auf Grund des
    Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms
    Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni
    2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse für
    Soloselbständige gezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-V- neu)

Eine hilfreiche Zusammenfassung vieler weiterer Änderungen beim 
*Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Regel- und Mehrbedarfe 
im SGB II, SGB XII, AsylbLG*usw. gibt es hier: https://t1p.de/feq0 
<https://t1p.de/feq0>

Übrigens: Auch im Grundleistungsbezug nach AsylbLG sind die Freibeträge 
für Aufwandsentschädigungen aus Ehrenamt bzw. Übungsleiterpauschale von 
200 auf 250 Euro angehoben worden (§ 7 Abs. 3 AsylbLG).

Liebe Grüße

Claudius

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Claudius Voigt

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Maria Hügel, Dominik Hüging (Schatzmeister), Claudius Voigt, Christina 
Weisner, Saskia Zeh

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