[juF-nds] Änderungen bei Sozialleistungen 2021
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Di Jan 5 09:40:24 CET 2021
Weiterleitung
Liebe Kolleg*innen,
zum 1. Januar 2021 sind einige wesentliche Änderungen im Sozialrecht in
Kraft getreten:
*SGB II*(Zusammenstellung von Harald Thomé):
1. Öffnung des Härtefallmehrbedarfes auf einmalige Bedarfe, aber nur
wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar
oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ (§ 21 Abs. 6 SGB
II - neu).
2. Ausdehnung des Schwangerenmehrbedarfes bis Ende des Monats der
Entbindung (§ 21 Abs. 2 SGB II-neu)
3. Streichung der Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Ziff. C)
SGB II, somit Umsetzung des EUGH Urteils vom 6.10.2020; Rechtssache
C‑181/19.
4. Einführung eines Bedarfes bei Schülern für Anschaffung oder Ausleihe
von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften bestehen, in
Umsetzung der BSG Urteile von Mai 2019 (§ 21 Abs. 6a SGB II – neu).
5. Einen höheren Warmwassermehrbedarf nur noch, wenn dieser mit
separater Zähleinrichtung nachgewiesen wurde (§ 21 Abs. 7 SGB II-neu).
6. Absetzbetrag für Grundrentenbezieher, in Höhe von 100 € und weitere
30 %, des Bruttorentenbetrages, max. aber ½ des Eckregelsatzes, also
223 € (§ 11b Abs. 2a SGB II iVm. § 82a SGB XII – neu).
7. Erhöhung des Grundfreibetrages für Einkünfte aus Ehrenamt,
Übungsleiter und Bundes-, sowie Jugendfreiwilligendienst von 200 €
auf 250 € monatlich (§11b Abs. 2 SGB II – neu)
8. Verlängerung der Vereinfachten Antragstellung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie bis zum 31. März 2021 (§ 67 Abs. 1 SGB II – neu)
9. Anrechnungsfreiheit von Wirtschaftshilfen zur Abfederung von
Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der
vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen
entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe) (§ 1 Abs. 1 Nr. 13
ALG II-V - neu)
10. Anrechnungsfreiheit von Wirtschaftshilfen die auf Grund des
Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms
Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni
2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse für
Soloselbständige gezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-V- neu)
Eine hilfreiche Zusammenfassung vieler weiterer Änderungen beim
*Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Regel- und Mehrbedarfe
im SGB II, SGB XII, AsylbLG*usw. gibt es hier: https://t1p.de/feq0
<https://t1p.de/feq0>
Übrigens: Auch im Grundleistungsbezug nach AsylbLG sind die Freibeträge
für Aufwandsentschädigungen aus Ehrenamt bzw. Übungsleiterpauschale von
200 auf 250 Euro angehoben worden (§ 7 Abs. 3 AsylbLG).
Liebe Grüße
Claudius
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Claudius Voigt
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
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Mob.: 01578 0497423
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