[juF-nds] Einschätzung zu Folgeanträgen syrischer Kriegsdienstverweigerer, schriftliche Folgeantragstellung bis 31.1.2021 möglich

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Do Jan 14 12:06:48 CET 2021


Weiterleitung einer hilfreichen Zusammenstellung von Informationen von 
unserer Kollegin vom FR Thüringen: *
*

*Einschätzung zu Folgeanträgen syrischer Kriegsdienstverweigerer*

https://www.proasyl.de/praktische-links-und-informationen/

Am 19. November hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil 
festgestellt, dass zahlreichen syrischen Kriegsdienstverweigerern in 
Deutschland der Flüchtlingsstatus zu Unrecht verweigert wurde. 
<https://www.proasyl.de/news/erfolg-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-entscheidung-zu-syrischen-kriegsdienstverweigerern/> 
Viele haben stattdessen subsidiären Schutz erhalten, was z.B. 
Einschränkungen beim Familiennachzug bedeutet.

Damit stellt sich die Frage, ob syrische Kriegsdienstverweigerer, deren 
Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, über einen 
Folgeantrag noch einen Flüchtlingsstatus bekommen können. Dazu gibt PRO 
ASYL hier rechtliche Hinweise 
<https://www.proasyl.de/hintergrund/hinweise-zu-folgeantraegen-von-syrischen-kriegsdienstverweigerern/>.

*Update: *Asylfolgeanträge können von syrischen 
Kriegsdienstverweigerern, denen in einem ersten Asylverfahren die 
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt und lediglich subsidiärer 
Schutz wurde, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 in 
der Rechtssache C‑238/19 (EZ gegen Bundesrepublik Deutschland) gestellt 
werden. PRO ASYL hat einen Musterschriftsatz zur Stellung von 
Asylfolgeanträgen für syrische Kriegsdienstverweigerer erstellt. Wir 
stellen den Musterschriftsatz in zwei Versionen zum Download zur 
Verfügung: für anwaltlich vertretene Antragsteller 
<https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Entwurf-Asylfolgeantrag-RA_in.docx> 
und für Antragsteller ohne anwaltlichen Beistand 
<https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Entwurf-Asylfolgeantrag-Antragsteller.docx>. 
Wichtig ist insbesondere die Einhaltung der Drei-Monats-Frist ab 
Kenntnisnahme von dem genannten Urteil des EuGH.

(Frist sicherheitshalber bis zum 19. Februar 2021 einhalten)

  ________________

*Asylfolgeanträge können nach Auskunft des BAMF zunächst bis 31.01.2021 
weiterhin schriftlich*bei den zuständigen Außenstellen des BAMF gestellt 
werden (im Regelfall ist eine persönliche Folgeantragstellung vorgegeben).

https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/asylfluechtlingsschutz-node.html;jsessionid=5F73EE0A595870BD9A01DC3145CB42FC.internet532

  Im *Entscheiderbrief des BAMF 12/2020* wird dazu leider folgende 
Auffassung vertreten:

„Es verbleibt also bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, 
nach der nur eine materielle Rechtsänderung zu einer Änderung der 
Rechtslage führt und nicht eine Vorabentscheidung des EuGH. /Die 
Zulässigkeit von Folgeanträgen syrischer Antragsteller im 
wehrdienstfähigen Alter, denen im Erstverfahren die 
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, kann sich damit nicht 
allein aus dem Umstand der neuen EuGH-Entscheidung ergeben. 
Entsprechende Anträge sind daher als unzulässig abzulehnen.“/

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2020/entscheiderbrief-12-2020.html?nn=283288 
<https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2020/entscheiderbrief-12-2020.html?nn=283288>

Es sind bereits erste Gerichtsentscheidungen in dem Zusammenhang 
bekannt, https://www.asyl.net/start/


  VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20

Leitsatz: Keine Zulassung der Berufung bei vorgetragener Verfolgung 
wegen Militärdienstentziehung in Syrien:

  "Aus dem EuGH-Urteil "EZ" vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19 
folgt nicht, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter 
"automatisch" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die vom EuGH 
formulierte "starke Vermutung" bei tatsächlich anzunehmender 
Militärdienstverweigerung zielt primär auf die Frage nach politischer 
Vorverfolgung."

*Fazit:*/Betroffenen sollte klar sein, dass aktuell nicht garantiert 
ist, dass die Folgeanträge Aussicht auf Erfolg haben und wie sich die 
Entscheidungspraxis der Gerichte und des BAMF weiter entwickelt. 
Insbesondere für Personen, bei denen eine Familienzusammenführung 
bislang gescheitert ist, könnte ein Folgeantrag sinnvoll sein. Dieser 
sollte gut anwaltlich begleitet werden./


Mit freundlichen Grüßen

-- 
Ellen Könneker

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-- 
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