[juF-nds] Einschätzung zu Folgeanträgen syrischer Kriegsdienstverweigerer, schriftliche Folgeantragstellung bis 31.1.2021 möglich
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Do Jan 14 12:06:48 CET 2021
Weiterleitung einer hilfreichen Zusammenstellung von Informationen von
unserer Kollegin vom FR Thüringen: *
*
*Einschätzung zu Folgeanträgen syrischer Kriegsdienstverweigerer*
https://www.proasyl.de/praktische-links-und-informationen/
Am 19. November hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil
festgestellt, dass zahlreichen syrischen Kriegsdienstverweigerern in
Deutschland der Flüchtlingsstatus zu Unrecht verweigert wurde.
<https://www.proasyl.de/news/erfolg-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-entscheidung-zu-syrischen-kriegsdienstverweigerern/>
Viele haben stattdessen subsidiären Schutz erhalten, was z.B.
Einschränkungen beim Familiennachzug bedeutet.
Damit stellt sich die Frage, ob syrische Kriegsdienstverweigerer, deren
Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, über einen
Folgeantrag noch einen Flüchtlingsstatus bekommen können. Dazu gibt PRO
ASYL hier rechtliche Hinweise
<https://www.proasyl.de/hintergrund/hinweise-zu-folgeantraegen-von-syrischen-kriegsdienstverweigerern/>.
*Update: *Asylfolgeanträge können von syrischen
Kriegsdienstverweigerern, denen in einem ersten Asylverfahren die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt und lediglich subsidiärer
Schutz wurde, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 in
der Rechtssache C‑238/19 (EZ gegen Bundesrepublik Deutschland) gestellt
werden. PRO ASYL hat einen Musterschriftsatz zur Stellung von
Asylfolgeanträgen für syrische Kriegsdienstverweigerer erstellt. Wir
stellen den Musterschriftsatz in zwei Versionen zum Download zur
Verfügung: für anwaltlich vertretene Antragsteller
<https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Entwurf-Asylfolgeantrag-RA_in.docx>
und für Antragsteller ohne anwaltlichen Beistand
<https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Entwurf-Asylfolgeantrag-Antragsteller.docx>.
Wichtig ist insbesondere die Einhaltung der Drei-Monats-Frist ab
Kenntnisnahme von dem genannten Urteil des EuGH.
(Frist sicherheitshalber bis zum 19. Februar 2021 einhalten)
________________
*Asylfolgeanträge können nach Auskunft des BAMF zunächst bis 31.01.2021
weiterhin schriftlich*bei den zuständigen Außenstellen des BAMF gestellt
werden (im Regelfall ist eine persönliche Folgeantragstellung vorgegeben).
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/asylfluechtlingsschutz-node.html;jsessionid=5F73EE0A595870BD9A01DC3145CB42FC.internet532
Im *Entscheiderbrief des BAMF 12/2020* wird dazu leider folgende
Auffassung vertreten:
„Es verbleibt also bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG,
nach der nur eine materielle Rechtsänderung zu einer Änderung der
Rechtslage führt und nicht eine Vorabentscheidung des EuGH. /Die
Zulässigkeit von Folgeanträgen syrischer Antragsteller im
wehrdienstfähigen Alter, denen im Erstverfahren die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, kann sich damit nicht
allein aus dem Umstand der neuen EuGH-Entscheidung ergeben.
Entsprechende Anträge sind daher als unzulässig abzulehnen.“/
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2020/entscheiderbrief-12-2020.html?nn=283288
<https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2020/entscheiderbrief-12-2020.html?nn=283288>
Es sind bereits erste Gerichtsentscheidungen in dem Zusammenhang
bekannt, https://www.asyl.net/start/
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2020 - A 4 S 4001/20
Leitsatz: Keine Zulassung der Berufung bei vorgetragener Verfolgung
wegen Militärdienstentziehung in Syrien:
"Aus dem EuGH-Urteil "EZ" vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19
folgt nicht, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter
"automatisch" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die vom EuGH
formulierte "starke Vermutung" bei tatsächlich anzunehmender
Militärdienstverweigerung zielt primär auf die Frage nach politischer
Vorverfolgung."
*Fazit:*/Betroffenen sollte klar sein, dass aktuell nicht garantiert
ist, dass die Folgeanträge Aussicht auf Erfolg haben und wie sich die
Entscheidungspraxis der Gerichte und des BAMF weiter entwickelt.
Insbesondere für Personen, bei denen eine Familienzusammenführung
bislang gescheitert ist, könnte ein Folgeantrag sinnvoll sein. Dieser
sollte gut anwaltlich begleitet werden./
Mit freundlichen Grüßen
--
Ellen Könneker
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