[juF-nds] Vorgriffserlass auf zukünftige Beschäftigungsduldung
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Mo Jun 24 12:22:47 CEST 2019
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Betreff: [Flucht] [Soziales] Vorgriffserlass auf zukünftige
Beschäftigungsduldung
Datum: Fri, 21 Jun 2019 14:44:16 +0200
Von: Sigmar Walbrecht <SW at Nds-Fluerat.org>
An:
Der Bundestag hat am 7. Juni das „Gesetz über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung“ verabschiedet. Dieses Gesetz wird am 01.01.2020 in Kraft
treten. Es wird ein neuer Paragraph im Aufenthaltsgesetz eingeführt
werden, der dann voraussichtlich § 60c heißen wird (da es noch
Änderungen im Hau-ab-Gesetz/Geordnete-Rückkehrgesetz geben kann, kann
sich die Nummer theoretisch noch ändern). Dieser Paragraph sieht dann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung bei Beschäftigung vor, die
für 30 Monate Schutz vor einer Abschiebung bietet. Anschießend soll dann
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, die
zuvor für die Beschäftigungsduldung verlangt wurden, weiterhin erfüllt
werden.
Um Geflüchtete, die unter diese Regelung ab nächstem Jahr fallen
könnten, schon jetzt den Aufenthalt zu sichern, bzw. zu vermeiden, dass
sie zuvor abgeschoben werden, hat das Innenministerium eine
Vorgriffsregelung geschaffen, die mit dem im Anhang befindlichen Erlass
gestern den Ausländerbehörden bekannt gemacht worden ist.
Diese Vorgriffsregelung setzt die Regelung für die ab dem 01.01.2020
gesetzlich geregelte Beschäftigungsduldung schon jetzt um. Es „ist in
der Regel“ (sic!) eine Ermessensduldung zu erteilen, wenn die im Gesetz
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzung sind
leider enorm hoch, so dass zu befürchten ist, dass gar nicht so viele
Geflüchtet die Regelung faktisch in Anspruch nehmen können. So wird
verlangt, dass die Person bereits „seit mindestens 18 Monaten eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen
Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt; bei
Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20
Stunden pro Woche“ und zudem seit den letzten zwölf Monaten der
Lebensunterhalt vollständig gesichert ist. Es muss jedoch lediglich der
Lebensunterhalt der stammberechtigten Person vollständig gesichert sein
(nicht der kompletten Familie).
Einige Anregungen des Flüchtlingsrates, über den Erlass die Hürden der
Beschäftigungsduldung, wie sie nun in das Gesetz aufgenommen werden,
abzumildern, hat das Innenministerium leider zurückgewiesen; so z.B.
eine Möglichkeit zu schaffen, Menschen, die die Voraussetzungen der
Beschäftigungsduldung zwar derzeit noch nicht erfüllen, aber absehbar
alle Voraussetzungen mitbringen würden, eine Ermessensduldung zu
erteilen. Auch die Problematik der Sippenhaftung, also dass das
Verhalten anderer Familienmitglieder dazu führen kann, dass die
Ermessensduldung nicht erteilt wird, wollte das Innenministerium über
den Erlass leider nicht beseitigen.
Auch wenn wir uns als Flüchtlingsrat über den Erlass eine weitere
Öffnung der Ermessensduldung im Falle einer Beschäftigung erhofft
hatten, so kann diese Vorgriffsregelung doch für einige
ausreisepflichtige sicher eine Chance auf eine Bleibeperspektive sein.
Von daher sollte jetzt intensiv geprüft werden, wer von der
Vorgriffsregelung profitieren könnte. Die Duldung soll dann bis zum
31.01.2020 ausgestellt werden.
--
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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