[juF-nds] Erinnerung: Nds. Innenminsterium: Nicht gestellter Asylantrag bei UM aus "sicheren HKL" darf nicht zu Beschäftigungsverbot führen/UM ist eine Duldung auszustellen
Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds.
dh at nds-fluerat.org
Do Mär 4 16:19:11 CET 2021
Liebe Listenmitglieder,
aufgrund vermehrter Nachfragen und Problemlagen in der Praxis, möchte
ich nochmal auf zwei Sachverhalte hinweisen:
*1. Nds. Innenminsterium: Nicht gestellter Asylantrag bei Unbegleiteten
Minderjährigen aus "sicheren HKL" darf nicht zu Beschäftigungsverbot führen*
*2. **Nds. Innenminsterium: Wenn für Unbegleitete Minderjährige kein
Asylantrag gestellt wird, muss eine Duldung ausgestellt werden (= keine
Grenzübertrittbescheinigung!)*
*
*
_**__*1. Nds. Innenminsterium: Nicht gestellter Asylantrag bei
Unbegleiteten Minderjährigen aus "sicheren HKL" darf nicht zu
Beschäftigungsverbot führen*_
Hierzu hat das nds. Innenministerium am 28.01.2019 einen Erlass (s.h.
nachfolgende und i.A.) veröffentlicht. *Dieser Erlass hat weiterhin
bestand und ist von den Ausländerbehörden anzuwenden. *
Wir erleben allerdings immer wieder, dass der Erlass nicht (ausreichend)
berücksichtigt wird und Jugendlichen ihr Recht verwehrt wird. Mehrfach
mussten wir mithilfe von Betreuer_innen und Vormund_innen eingreifen, um
die Recht der jungen Menschen zu wahren und die Ihnen zustehende
Ausbildungsduldung (iVm Beschäftigungserlaubnis) einfordern.
Hinweis:/In dem Erlass steht noch die alte Rechtsgrundlage (§60a Abs. 2
Satz 4ff Aufenthaltsgesetz). Die Ausbildungsduldung befindet sich jetzt
im § 60c Aufenthaltsgesetz. /
Der Erlass ist unabhängig davon weiterhin gültig und entsprechend
anzuwenden.
*-> Zu Inhalt und Hintergrund des Erlasses von nds. Innenministerium vom
28.01.2019 " Nichterteilung von Beschäftigungserlaubnissen und
Ausbildungsduldungen an (ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus
sicheren Herkunftsstaaten"*
Wenn das „Jugendamt in Kenntnis des Umstands, dass der Minderjährige aus
einem sicheren Herkunftsstaat stammt und eine Flüchtlingsanerkennung
daher unwahrscheinlich ist, bewusst keinen Asylantrag, muss in der Regel
davon ausgegangen werden, dass dies im Interesse des Kindeswohls
erfolgte“, führt das MI in seinem Schreiben an die Ausländerbehörden
aus. *Die Beachtung des Kindeswohls könne weder dem Jugendamt noch den
Minderjährigen angelastet werden.*„*Daher ist in diesen Fällen, soweit
ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung besteht, diese auch zu
erteilen*“, so das MI.Das niedersächsische Innenministerium (MI) hat in
dem Erlass klargestellt, dass zur Frage, ob Personen aus einem sog.
„sicheren Herkunftsstaat“, die keinen Asylantrag gestellt haben oder
ihren Asylantrag vor der Entscheidung zurücknehmen, in jedem Einzelfall
geprüft werden und im Rahmen einer Ermessensabwägung entschieden werden
muss, ob die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis in diesen Fällen in
Betracht kommt.
Das Schreiben des MI an die Ausländerbehörden befindet sich im Anhang
sowei auf unserer Homepage unter:
https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse/
<https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse/>
_*2. *__*Nds. Innenminsterium: Wenn für Unbegleitete Minderjährige kein
Asylantrag gestellt wird, muss eine Duldung ausgestellt werden (= keine
Grenzübertrittbescheinigung!)*_
Unbegleiteten Minderjährigen ist nach Einreise in Deutschland eine
Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz zu erteilen.Im Regelfall können
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/Ausländer aufgrund von
Minderjährigkeit i.V.m. § 58 Abs. 1a AufenthG nicht abgeschoben werden.
Daraus folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, weshalb eine
Duldung zu erteilen ist. Die Ausführungen zu § 58 Abs. 1a AufenthG
i.V.m. BVerwG 10 C 13.12 sind zudem an dieser Stelle zu berücksichtigen.
Zum Thema Asylantrag auch ergänzend noch folgender Hinweis: *Es ist
immer zu berücksichtigen, dass pauschale Asylantragstellungen bei
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auch nach der gesetzlichen
Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII am 29. Juli 2017 weiterhin
unzulässig sind.* Die asylrechtliche Einzelfallprüfung in Zuständigkeit
und Verantwortung des Jugendamtes bzw. Vormunds ist vorrangig am Wohl
des Kindes/Jugendlichen auszurichten. Dafür sind die persönliche
Situation des Kindes/Jugendlichen, das konkrete Schutzbegehren sowie die
individuelle (Flucht-) Geschichte zu beachten. In der Praxis kann das
entsprechend bedeuten, dass Asylanträge unverzüglich nach Aufnahme in
der Jugendhilfe, zu einem späteren Zeitpunkt oder nicht gestellt
werden.Mehr zum Thema Asylantragstellung
hier:https://b-umf.de/material/hinweise-zur-umsetzung-von-%c2%a7-42-abs-2-satz-5-sgb-viii/
<https://b-umf.de/material/hinweise-zur-umsetzung-von-%c2%a7-42-abs-2-satz-5-sgb-viii/>
Weitere Materialien finden Sie auch auf unerer Homepage unter Wissen "
Unbegleite minderjährige Flüchtlinge"
<https://www.nds-fluerat.org/themen/kinder-jugendliche-und-umf/>und in
unserer Materialiensammlung unter "Unbegleitete ninderjährige und junge
volljährige Geflüchtete"
<https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/arbeitshilfen-umf/>
Viele Grüße,
Dörthe Hinz
*
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--
Dörthe Hinz
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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