[juF-nds] Erinnerung: Nds. Innenminsterium: Nicht gestellter Asylantrag bei UM aus "sicheren HKL" darf nicht zu Beschäftigungsverbot führen/UM ist eine Duldung auszustellen

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Do Mär 4 16:19:11 CET 2021


Liebe Listenmitglieder,

aufgrund vermehrter Nachfragen und Problemlagen in der Praxis, möchte 
ich nochmal auf zwei Sachverhalte hinweisen:

*1. Nds. Innenminsterium: Nicht gestellter Asylantrag bei Unbegleiteten 
Minderjährigen aus "sicheren HKL" darf nicht zu Beschäftigungsverbot führen*
*2. **Nds. Innenminsterium: Wenn für Unbegleitete Minderjährige kein 
Asylantrag gestellt wird, muss eine Duldung ausgestellt werden (= keine 
Grenzübertrittbescheinigung!)*
*
*
_**__*1. Nds. Innenminsterium: Nicht gestellter Asylantrag bei 
Unbegleiteten Minderjährigen aus "sicheren HKL" darf nicht zu 
Beschäftigungsverbot führen*_

Hierzu hat das nds. Innenministerium am 28.01.2019 einen Erlass (s.h. 
nachfolgende und i.A.) veröffentlicht. *Dieser Erlass hat weiterhin 
bestand und ist von den Ausländerbehörden anzuwenden. *
Wir erleben allerdings immer wieder, dass der Erlass nicht (ausreichend) 
berücksichtigt wird und Jugendlichen ihr Recht verwehrt wird. Mehrfach 
mussten wir mithilfe von Betreuer_innen und Vormund_innen eingreifen, um 
die Recht der jungen Menschen zu wahren und die Ihnen zustehende 
Ausbildungsduldung (iVm Beschäftigungserlaubnis) einfordern.

Hinweis:/In dem Erlass steht noch die alte Rechtsgrundlage (§60a Abs. 2 
Satz 4ff Aufenthaltsgesetz). Die Ausbildungsduldung befindet sich jetzt 
im § 60c Aufenthaltsgesetz. /
Der Erlass ist unabhängig davon weiterhin gültig und entsprechend 
anzuwenden.

*-> Zu Inhalt und Hintergrund des Erlasses von nds. Innenministerium vom 
28.01.2019 " Nichterteilung von Beschäftigungserlaubnissen und 
Ausbildungsduldungen an (ehemalige) unbegleitete Minderjährige aus 
sicheren Herkunftsstaaten"*

Wenn das „Jugendamt in Kenntnis des Umstands, dass der Minderjährige aus 
einem sicheren Herkunftsstaat stammt und eine Flüchtlingsanerkennung 
daher unwahrscheinlich ist, bewusst keinen Asylantrag, muss in der Regel 
davon ausgegangen werden, dass dies im Interesse des Kindeswohls 
erfolgte“, führt das MI in seinem Schreiben an die Ausländerbehörden 
aus. *Die Beachtung des Kindeswohls könne weder dem Jugendamt noch den 
Minderjährigen angelastet werden.*„*Daher ist in diesen Fällen, soweit 
ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung besteht, diese auch zu 
erteilen*“, so das MI.Das niedersächsische Innenministerium (MI) hat in 
dem Erlass klargestellt, dass zur Frage, ob Personen aus einem sog. 
„sicheren Herkunftsstaat“, die keinen Asylantrag gestellt haben oder 
ihren Asylantrag vor der Entscheidung zurücknehmen, in jedem Einzelfall 
geprüft werden und im Rahmen einer Ermessensabwägung entschieden werden 
muss, ob die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis in diesen Fällen in 
Betracht kommt.

Das Schreiben des MI an die Ausländerbehörden befindet sich im Anhang 
sowei auf unserer Homepage unter: 
https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse/ 
<https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse/>



_*2. *__*Nds. Innenminsterium: Wenn für Unbegleitete Minderjährige kein 
Asylantrag gestellt wird, muss eine Duldung ausgestellt werden (= keine 
Grenzübertrittbescheinigung!)*_

Unbegleiteten Minderjährigen ist nach Einreise in Deutschland eine 
Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz zu erteilen.Im Regelfall können 
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/Ausländer aufgrund von 
Minderjährigkeit i.V.m. § 58 Abs. 1a AufenthG nicht abgeschoben werden. 
Daraus folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, weshalb eine 
Duldung zu erteilen ist. Die Ausführungen zu § 58 Abs. 1a AufenthG 
i.V.m. BVerwG 10 C 13.12 sind zudem an dieser Stelle zu berücksichtigen.

Zum Thema Asylantrag auch ergänzend noch folgender Hinweis: *Es ist 
immer zu berücksichtigen, dass pauschale Asylantragstellungen bei 
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auch nach der gesetzlichen 
Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII am 29. Juli 2017 weiterhin 
unzulässig sind.* Die asylrechtliche Einzelfallprüfung in Zuständigkeit 
und Verantwortung des Jugendamtes bzw. Vormunds ist vorrangig am Wohl 
des Kindes/Jugendlichen auszurichten. Dafür sind die persönliche 
Situation des Kindes/Jugendlichen, das konkrete Schutzbegehren sowie die 
individuelle (Flucht-) Geschichte zu beachten. In der Praxis kann das 
entsprechend bedeuten, dass Asylanträge unverzüglich nach Aufnahme in 
der Jugendhilfe, zu einem späteren Zeitpunkt oder nicht gestellt 
werden.Mehr zum Thema Asylantragstellung 
hier:https://b-umf.de/material/hinweise-zur-umsetzung-von-%c2%a7-42-abs-2-satz-5-sgb-viii/
<https://b-umf.de/material/hinweise-zur-umsetzung-von-%c2%a7-42-abs-2-satz-5-sgb-viii/>







Weitere Materialien finden Sie auch auf unerer Homepage unter Wissen " 
Unbegleite minderjährige Flüchtlinge" 
<https://www.nds-fluerat.org/themen/kinder-jugendliche-und-umf/>und in 
unserer Materialiensammlung unter "Unbegleitete ninderjährige und junge 
volljährige Geflüchtete" 
<https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/arbeitshilfen-umf/>



Viele Grüße,

Dörthe Hinz
*


*

-- 
Dörthe Hinz

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
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